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Bekanntmachung.
Die Besitzer Preußischer Staatsanleihen haben be—
kanntlich das Recht, ihre Forderungen in das Staats—
schuldbuch gegen Einreichung der Wertpapiere eintra—
gen zu lassen. Eine solche Eintragung gewährt man—
nigfache Vorteile. Sie sichert unbedingt gegen den
Schaden, der durch Diebstahl, Verbrennen oder sonsti—
jges Abhandenkommen oder durch Beschädigung der Ef—
rekten entstehen kann, sie erspart das Abschneiden der
Zinsscheine und das Erneuern der Zinsscheinbogen.
Die Zinsen werden den Inhabern eines Kontos im
Staatsschuldbuch durch die Post unmittelbar zugesandt
oder auf Reichsbank-Girokonto überwiesen; sie können
auch bei den Regierungshauptkassen, den Kreiskassen
und den Reichsbankstellen, sowie bei einzelnen Steuer—
imtern abgehoben werden. Dabei werden laufende
Verwaltungskosten nicht berechnet und neuerdings sind
durch das Gesetz vom 24. Juli 1904 auch die Gebühren
zjür die Umwandlung von Konsols in Buchforderungen
aufgehoben worden.
Um die Vorteile dieser Kapitalsanlage weitesten
Kreisen auf die einfachste und billigste Weise zugäng—
lich zu machen, hat der Herr Finanzminister sämtliche
Regierungshauptkassen und sämtliche Kreiskassen außer—
halb Berlins angewiesen, vom Publikum Staatsschuld—
berschreibungen anzunehmen, die erforderlichen An—
rragsformulare ihrerseits nach den Erklärungen der
Antragsteller am Schalter auszufüllen und an das
Staatsschuldbuch-Bureau zu übermitteln. Darüber hin—
aus sollen aber die erwähnten Kassen von Jedermann
auch bares Geld zum Ankauf Preußischer Staatsan—
leihen und deren sofortiger Eintragung in das Staats—
schuldbuch annehmen. Die beteiligten Beamten haben
iber die bei dieser Gelegenheit zu ihrer Kenntnis kom—
nenden Vermögensangelegenheiten gegen Jedermann,
insbesondere auch gegenüber den Steuerbehörden, das
anverbrüchlichste Stillschweigen zu beobachten. Außer
den geringfügigen Spesen an Kurtage und Stempel
bei dem Ankauf der Konsols werden für die Vermitte—
lung der Eintragung Gebühren nicht erhoben. Hier—
zurch ist jedem, der einen kleineren oder größeren Ka—
bitalbetrag zinsbar anzulegen hat, die Möglichkeit ge—
geben, durch Einzahlung bei der ihm nächst gelegenen
Königlichen Kafse ein Konto im Staatsschuldhuch ohne
ede Schreiberei und Umständlichkeit und möglichst billig
zu erwerben.
Dieselben Geschäfte wie die Königlichen Kassen
übernehmen auch die mit Kasseneinrichtung versehenen
Reichsbankstellen, jedoch gegen Erhebungq einer geringen
Provision.
Die Billigkeit und Einfachheit dieser Kapitals—
inlage in Verbindung mit ihrer Sicherheit und der
dostenlosigkeit der laufenden Verwaltung erscheint ge—
»ignet, die Eintragung von Kapitalien in das Staats—
schuldbuch und zwar besonders auch in den Kreisen
leinerer Kapitalisten noch beliebter zu machen, als sie
es schon jetzt ist. Wie vielfach schon jetzt von den Vor—
eilen des Staatsschuldbuchs Gebrauch gemacht wird,
zeigt der Umstand, daß bereits mehr als 1700 Millio—
ien Mark dort eingetragen sind, wobei noch bemerkt
ein mag, daß über 36 Prozent der Konten auf Posten
his zu 4000 Mark einschließlich lauten.
Dieselben Einrichtungen wie für die Preußischen
Staatsanleihen und das Staatsschuldbuch sind auch für
die Reichsanleihen und das Reichsschuldbuch getroffen.
Bekanntmachung.
Die Landwirtschaft treibende Bevölkerung weise ich
rneut darauf hin, daß gemäß 8 1552 der Reichsver—
icherungsordnung der Betriebsunternehmer jeden Un—
all in seinem Betriebe anzuzeigen hat, wenn durch den
Unfall ein im Betriebe Beschäftigter getötet oder so
erletzt wird, daß er für mehr. als 3 Tage völlig oder
eilweise arbeitsunfähig wird.
Der Unfall ist binnen 3 Tagen, nachdem der Be—
viebsunternehmer ihn erfahren hat, anzuzeigen.
Wird der Unfall nicht oder zu spät angezeigt, so
ann der Vorstand der Berufsgenossenschaft gegen den
Berpflichteten Geldstrafen bis zu 300 Mark festsetzen.
Völklingen, den 17. September 1915.
Der Bürgermeister.
J. Ve: Der Beigeordnete Klonz.
Saarbrücken, den 1. Oktober 19015.
Der Königliche Landrat:
von Miquel.
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