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Festsehung von
Höchstpreisen für Lebensmittel.
Vom 1. Okisber 19153 4b.
Auf Grund des Gesetzes betreffend Höchstpreise vom
1. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung
rom 17. Dezember 1914 (R. G. BI. S. 516 fs.) werden
nach Anhörung von Sachverständigen für den Bezirk
des Landkreises Saarbrücken vom 1. Oktober 1915 ab
bis auf weiteres folgende Höchstpreise festgesetzt:
Käse, Emmenthaler, das Pfund 1.70
Käse, Limburger, 0.80,
Erbsen ohne Schale, grün achshnf
Frosfen ohne Sdale, gelb — —X
Erbsen mit Schale
Bohnen das Pfund 0.60,
Hdaferflocken und Grütze, lose F O.70.
Schnittnudeln und Suppenteige lose
(d. die Gemeinde bezogen) O.60,
Milch das Liter 0.26,
Reines Weizenmehl alter Mahlung, das Pfund 0.26,
Bemischtes Mehl (7000 Weizenmehl, 3000
Roggenmehl) das Pfund 0.24,
Roggenmehl das Pfund 0.22,
Berste, grob, das Pfund 0.58,
daffee, gebr. billigsten, ohne Beimischung,
das Pfund 1.165,
Gerste, gebr., “ F O.50,
Hirse, geschälte, F O0. 45,
Margarine, Butterersatz, je nach Sorte ⁊
das Pfund 1.70,
Reines Pflanzenfett, gelb und weiß, lose,
das Pfund 1.70,
das Pfund 1.70,
das Pfund 0.12,
OD. 30,
u O. 32,
O. 38,
—XR
Fleisch:
Ochsen- und Rindfleisch, das Pfund 0.90-1. 30
kuhfleisch, F O. 80 - 1.00,
Schweinefleisch F 1.60- 1. 80,
Schinken, geräuchert, F 1.80 - 2. 00,
dammelfleisch F 1. 10- 1.30,
Kalbfleisch F OV. 90 - 1. 10,
Bratenstücke (Keule), 1.20,
Leberwurst, gewöhnliche, — O.70 - 0. 80,
F bessere Sorte F 1.00 -1. 20,
Blutwurst, bessere Sorte, das Pfund 0.90 - 1.30
Blutwurst, gewöhnliche, F F O. 70 - 0. 80,
Zungen-, Preßkopf und Lionerwurst
das Pfund 1. 60 M
Schwartenmagen 1. 00- 1. 20,
Dürrfleisch 2,00,
Speck 2.00,
Talg F F O. 30- 0.70,
Rindersett, unausgelassen, F— 1.20,
Schweinefett, unausgelassen,, F 7. 80,
Schweinefett, ausgelassen, 2.00,
Die Preise für Mehl gelten auch für ausländisches
and beschlagnahmefreies Mehl, wenn nicht in einzelnen
Fällen von dem Landrat ein höherer Verkaufspreis
zugelassen wird.
Die festgesetzten Höchstpreise dieser Waren sind
durch einen von außen für Jedermann sichtbaren An—
schlag am Verkaufsraum, an dem Fenster oder der Tür
desselben, sowie in dem Verkaufsraum durch Aufstellen
und Aushängen einer Tafel öffentlich bekannt zu
geben.
Wer gegen vorstehende Anordnungen verstößt, wird
nach 86 des eingangs erwähnten Gesetzes beftraft.
Der 8 6 lautet:
Mit Gesängnis bis zu einem Jahre oder mit
Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft:
1. wer die nach 81 festgesetzten Höchstpreise über⸗
schreitet;
wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags
auffordert, durch den die Höchstpreise überschritten
werden, oder sich zu einem solchen Vertrag er⸗
bietet;
wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung
585 2, 3) betroffen ist, beiseite schafft, beschädigt
oder zerstört;
wer der Aufforderung der zuständigen Behörde
zum Verkaufe von Gegenständen, für die Höchst⸗
preise festgesetzt sind ( 4), nicht nachkommt;
ver Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise
sestgesetzt sind, dem zuständigen Beamten gegen⸗
über verheimlicht;
wer den nach 8 5 erlassenen Ausführungsbestim⸗
mungen zuwiderhandelt.
Meine Bekanntmachung vom 3. September 1915
tritt mit dem 1. Oktober 1915 außer Kraft.
1
Saarbrücken, den 27. September 1915
Der Ronigliche Landrat.
von Miquel.