—
meldepflichtiger Gegenstände und ihre Verwendung er⸗
sichtlich sein muß. Soweit der Meldepflichtige bereits
ein derartiges Lagerbuch führt, braucht er kein besonde⸗
res Lagerbuch einzurichten.
Beauftragten der Polizei⸗- oder Militärbehörden
ist jederzeit die Prüfung des Lagerbuchs sowie die
Besichtigung der Vorratsräume zu gestatten, in denen
meldepflichtige Gegenstände zu vermuten sind.
89.
Anufragen und Autrüge.
AlUle Anfragen und Anträge, welche diese Belunnt⸗
machung betreffen, sind an das Webstoffmelde⸗
Amt zu richten.
Zur schnelleren Bearbeitung und Erledigung sind
für Wolle, für Baumwolle, fur Bastfasern und für
Seide getrennte Schreiben erforderlich. Die Schreiben
müssen auf dem Briefumschlag sowie am Kopfe des
Brieses einen Hinweis tragen, ob sie Wolle, Baum⸗
wolle, Bastfasern oder Seide betreffen.
Anfragen, die Herstellungs⸗ oder Bearbeitungs⸗
verbote vorstehender Spinnstoffe betreffen, sind un⸗
mittelbar an die Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung des König⸗
lich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48
— nicht an das Webstoffmeldeamt — zu richten.
Saarbrücken, den 28. September 1918.
Kgl. Vreuß. sellvertr. Generalkemmando des 21. Armeckorps.
Rr. W. II. 4878/8. 15. 4. R. A.
—
Nachtrags⸗Verordnung
zu der Bekanntmachung, betreffend
Bestandderhebung und Veschlagnahme von alten Baumwoll-Lumpen und nenen
haumwoslenen Stossabfäsllen (N. I. 2866. 18. R. R.J.
Nachstehende Anordnungen werden hiermit auf
hrund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom
4. Juli 1851 oder Artikel 4 giffer 2 des Bayerischen
Besetzes über den Kriegszustand vom 5. Nvvember 1912
zur allgemeinen Kenntnis gebracht, mit dem Bemerken,
daß jede Uebertretung — worunter auch verspätete
oder unvollständige Meldung fällt — auf Grund der
Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Fe⸗
brnar 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 34) bestraft wird 9.
bestimmungen (6 9 zum letzten Male am 1. August
unter Einhaltung einer Einreichungsfrist bis zum 15.
August zu erstatten waren, nunmehr alImonatlich
zu erfolgen haben; die Meldungen müssen für den
Stand der Vorräte am ersten eines jeden Monats unter
Einhaltung einer Einreichungsfrist bis zum 10. des be⸗
treffenden Monats erfolgen.
Melescheine
Die für die Meldung zu benutzenden amtlich en
Meldescheine werden auf schriftliches Ansuchen von
der Aktiengesellschaft zur Verwertung von Stoffab⸗
fällen, Berlin W 35, Lützowstraße 33/ 36, postfrei ver⸗
andt. Die Anforderungen von Meldescheinen bei der
Aktiengeselsschaft zur Verwertung von Stoffabfällen
und die Meldungen, die an die Kriegs⸗Rohstoff⸗Abtei⸗
hng (Sektion W. 11.) des Königlichen Kriegsministe⸗
riums, Berlin 8SW48, Berlängerte Hedemannstraße
/10, einzureichen sind, müssen ordnungasgemäß fran⸗
kiert sein.
Me lvdepflicht.
Die Bekanntmachung, betreffend Bestandser⸗
hebung und Beschlagnahme von alten
Baumwoll⸗Zumpen und neuen baumwol—⸗
lenen Stoffabfällen (V. II. 285/5. 15. Æ. R. Al),
oom 1. Juni 1915 wird dahingehend erweitert, daß
die Bestandsmeldungen, die nach den Mesde—⸗
00) Wer vorftzlich die NuUskunft, zu der er auf
Brund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der
gesetzten Frist erteilt, oder wissentlich unrich⸗
rtige oder unvollständige Angaben macht,
wird mit Gefängnis bis zu ßMonaten oder
mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark
bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind,
im Urteil für dem Staate verfallen erklärt
werden. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er
auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in
der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder
unvollständige Angaben macht, wird mit
BGBeldstrafe bis zu dreitausend Mark oder
im Unvermögensfalle mit Gefängnisbiszusechs
Monaten bestraft.. J
Saarbrücden, den 28. September 1915.
Kal. Preuß. Stellvertr. Generalkommando des 241. Armeekorpßs
vBorstehende Anordnungen treten mit ihrer Ver—
ündung am 28. September 1915 in Kraft.
Erlãuterung zu ver Beschlagnahme.
Als beschlagnahmt unter Klasse 3 der Beschlag⸗
nahmeverfügung gilt auch sogenannter Dunkelbuntkat⸗
un, soweit er solche Stücke enthält, die als Mittelhell—
attun oder Hellskattun gelten können, ganz gleichgül—
tig ob dieser tatsächlich an Pappenfabriken geliefert
wird. Bevor der Dunkelbuntkattun oder Schwarzkat⸗
tun an die Pappenfabriken zur Ablieferung gelangt,
muß der darin enthaltene Mittelbunt- sowie Hellbunt⸗
kattun herausgenommen werden.: