Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken

Ledaktion deß nichtamuichen Tetles. Druck nud Verlag von 6. S. Sche ur kk Boar⸗
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verbunden mit
Oeffentlichem Anzeiger,
herausgegeben vom Nouigl. Landratsamt Saarbräcken

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Frbernungastaage Diennztas und Xeetar

28. September 1915 41. Jahra.

W. M. 58/9. 15. K. R. A.

Bekanmmachunz

betressend Bestandser hebung von tierischen und pflanzlichen Spinndo“en
(Wolle, Baumwolle, Flacs, Ramie. Hauf, Jute, Seide) und baraub
herge dellten Web-⸗, Wirk- und Strickgarnen

Nachteyende Bekanntmachung wird auf Grund des
Besetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni
1851 bzw. auf Grund des Bayerischen Gesetzes über
den Kriegszustand vom 5. November 1912 hiermit zur
allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß
sede Uebertretung — worunter auch verspätete oder un—
vollständige Meldung fällt —, soweit nicht nach den
allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind,
nach 8 55) der Bekanntmachung über Vorratserhebun⸗
gen vom 2. Februar 1915 (Reichsgesetzbl. S. 54) be⸗
straft wird.

81

In krafttreten
Die Anordnungen dieser Bekanntmachung treten
mit der Berkündung am 28. September 1915 in Kraft.
Durch das Inkrafttreten dieser Bekanntmachung
werden die Bestimmungen der Bekanntmachungen W.
l. 1/6. 15. KRA., betr. Bestandserhebung unverspon—
nener Schafwollen, W. J. 621/7. 15. KRA., betr. Be⸗
standserhebung von Bastfaserrohstoffen usw., und M.
II. 384/7. KRA., betr. Bestandserhebung für Baum—
wolle und Baumwollerzeugnisse, insoweit aufgehoben,
als sie die regelmäßig wiederkehrenden Beftandserhe⸗
hungen betreffen.

*) Wer vorsätzlich die usskunft, zu der er auf
Brund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der
zesetzten Frist erteilt, dder wissentlich unrich—
tige oder unvollständige Angaben macht,
wird mit Gefängnis bis zu 6G Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark
hestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind,
im Urteil für dem Staate verfallen erklärt
werden. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er
auf Gru:d dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in
der gesetzten Frist exteilt oder unrichtige oder
unvollständige Angaben macht, wird mit
Beldstrafe bis zu dreitausend Mark oder
im Unvermögensfalle mit Gefänanisbiszusechs
Monasfen hoestroft

82.
Meldepflicht.
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Per—
onen usw. (meldepflichtigen Personen) unterliegen hin—
ichtlich der von dieser Besanntmachung betroffenen
Begenstände (meldepflichtige Gegenstände), einer mo⸗
natlichen Meldepflicht.
83.
Meldepflichtige Gegenstände.
Meldepflichtig sind sämtliche unverarbeitete und in
Verarbeitung befindliche Vorräte der nachstehenden
äher bezeichneten tierischen und pflanzlichen Spinn—
tboffe und alle aus diesen tierischen und pflanzlichen
Spinnstoffen hergestellten Webgarne, Wirkgarne und
Strickgarne, und zwar in der in den amtlichen Melde—
cheinen vorgesehenen Einteilung:
Meldeschein 1 1. A) Unversponnene Schaf—
wollen.
(Ungewaschene Wollen, ge—⸗
wasche ne, karbonisierte, gefärbte
Wollen, Kammzug, Kämmlinge,
Wollabgänge mit Ausnahme
»on Kunstwollen).
Webgarne, Trikotgarne, Wirk—
zarne und Strickgarne aus
Wolle und Wollabgängen mit
ind ohne Beimischung anderer
ierischer oder pfanzlicher
Spinnstoffe, einfsach poer qde—
zwiernt.
Rohbaumwolle u. Baum—
vorlabfälle. (Linters und
Kunstcaumwolle ausgeschlossen.)
Wegen der Maoldepfticht von
Baumwoll-Lumpen und neuen
zaumwollenaen Stoffabfällen
wird auf die Bekanntmachung
Ne. W. II. 285,5. 15. KRA.,
betr. Bestandsserhebung und Be—
ichsgenohmnms für alte Baunmnaoss-
            
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