Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Uebersteigt das Gewicht der Beschläge schätzungs—
veise bei Gegenständen aus Kupfer und Messing 30
Prozent, bei solchen aus Nickel 20 Prozent des Gesamt⸗
gewichtes des Gegenstandes, so wird der 30 bezw. 20
Prozent überschreitende Prozentsatz geschätzt, vom Ge⸗
wicht abgesetzt und nicht bezahlt.
Als Entschädigung für etwa erforderliche Aus—
bauarbeiten wird für jedes Kilogramm der ausgebau⸗
ten Gegenstände 0,80 Mark vergütet.
Die vorstehenden Preise sind auf Grund der An⸗
hörung von Sachverständigen als reichliche Preise fest⸗
gestellt worden.
810.
Aufsbewahrung der Gegenstände.
VDer von der Beschlagnahme Betroffene ist ver—⸗
pflichtet, die Gegenstände bis zum Ablauf einer von
der beauftragten Behörde zu bestimmenden Frist bezw.
bis zur Einziehung oder bis zu einer ihm gestatteten
Veränderung oder Verfügung zu verwahren und pfleg⸗
lich zu behandeln. Die Befugnis zum einstweiligen
ordnungsmäßigen Gebrauch bleibt unberührt.
811. — 7
Durchführung der Berorduung.
Mit der Durchführung der Verordnung werden die
stommunalverbände bheauftragt; diese erlassen auch die

Ausführungsbestimmungen. Die Landeszentralbehörden
bestimmen, wer als Kommunalverband im Sinne dieser
Berordnung zu gelten hat. Die Kommunalverbände
können den Gemeinden die Ausführung dieser Verord⸗
nung übertragen. Gemeinden, die nach der letzten
Bolkszähkung mehr als 10 000 Einwohner haben, kön
nen die Uebertragung verlangen
812.
Strafbestimmungen. F
Wer vorsätzlüch die Bestandsmeldung auf dem vor⸗
geschriebenen Formular nicht in der gesegtten Frist
ꝛinreicht oder wissentlich unrichtige oder unvollständige
Angaben macht oder den erlassenen Ausführungsstim⸗
mungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu
echs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Marl bestraft. Auch können Vorräte, die verschwiegen
ind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt wer⸗
den. Fahrlässige Verletzung der Auskunftspflicht wird
nit Geldstrase bis zu dreitausend Mark, im Unver⸗
mögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten
bestraft.
Ferner wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre
bestraft, sosern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen
höhere Strafen verwirkt sind, wer das Verbot gemäß
z8 4 und 5dleser Verordnung übertritt oder zur Ueber⸗
tretung auffordert oder anreizt.

Zusätze.

a) Außer den nach 8 2 dieser Verordnung der Beschlagnahme unterliegenden Gegenständen dür⸗
fen abgeliefert und müssen seitens der Sammelstellen zu den in 39 der vorstehenden Verordnung genann⸗
den Uebernahmepreisen angenommen werden:;
Burstenbleche, Eimer, Kaffeekannen, Teekannen, Kuchenplatten, Milchkannen, Kaffeemaschinen,
Teemaschinen, Samovare, Zuckerdosen, Teeglashalter, Menagen, Messerbänke, Zahnstochgestelle,
Tafelaufsätze aller Art, Tafelgeschirre, Rauchserviee, Lampen, Leuchter, Kronen, Plätten.
Nippessachen, Thermometer, Schreibgarnituren. Bettwärmer. Säulenwagen, Badeöfen. aus
kupfer, Messing und Reinnickel.
eindere Begenstände als die hier aufgeführten dürfen nur zu den untenstehenden Preisen entgegengenom⸗
men werden.

») Melvbezeit. Diejenigen Gegenstände, welche von der vorstehenden Verordnung betroffen wer⸗
den, und welche bis zum 16. Oktober nicht freiwillig abgeliefert worden sind, sind auf vorgeschrie⸗
henem Vordruck aun die mit der Durchführung beauftragte Behörde (Kommunalverband) in der Zeit vom
17. Dktober bis zum 16. Movember 1915, unbeschadet bereits anderweitig erfolgter Meldungen, zu melden.
Die Meldevordrucke werden von den beauftragten Behörden (Kommunalverbänden) ausgegeben.
e) Einziehung. Nach dem 16. November 1915 wird die Enteignung der nicht freiwillig abgelier
ferten, der vorstehenden Verordnung unterliegenden Gegenstände erfolgen.

Ablieferung von anderen Gegenständen.
Außer den von der obenstehenden Verordnung M. 328,/ 7. 15. K. R. A. vom 31. Julx 1015 nach
betroffenen Gegenständen, sowie außer den in dem obenstehenden Zusatz a) aufgeführten Gegenständen
dürfen ferner abgeüefert und müssen vom 25. Sevtember 1915 ab au den untenstebenden Preilen ange—
nommen werden:
Sämtliche Materialien und Gegenstände aus Kupfer, Messing, Rotguß, Tombak, Bronze, Neu—
silber, Alfenid, Christofle, Alpala und Reinnickel, soweit sienicht auf Grund der Verfügung M. J/ 4. 15.
K. R. A. betreffend „Bestandsmeldung und Beschlagnahme von Metallen“ an die Metallmeldestelle der
Krieas⸗Nohstoff⸗Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums gemeldet worden sind
Es wird vergütet:
Für Materialien und Gegenstände aus Kupfer 1,704 f. d. xg
F F „Messing, Rotguß, Tombak, Bronze 1,00, 4
* „Neusilber (Alfenid, Christoflse. Alpaka) 1,80,
* 9— 2 Reinnickel 4,50, — ——
xuch Altmalerial darf zu dlesen Preisen angenommen werden; als Altmaterial werden solche
Gegenstände angesehen, die sich in einem Zustande befinden, in dem sie nicht mehr für den durch ihre Ge—
staltung gegebenen Zweck benutzt werden können.
Snarbrücken, den 24. September 1915.
Kal. Vrenß. stellvertr. Generalfvmmando des 21. Armeekorps.
            
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