Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

kocher, Pfannen, Backformen, Kasserollen,
Kühler, Schüsseln, Mörser usw.;
Waschkessel, Tüuren an Kachelöfen und Kochmasch⸗
nen bezw. Herden;
Badewannen, Warmwasserschiffe, behälter, xblasen,
schlangen, Druckessel, Warmwasserbereiter ¶Boi⸗
ler) in Kochmaschinen und Herden; Wosserkasten.
eingebaute Kessel aller Art.
Flasse B. Gegenstände aus Reinnickelp):
1. Geschirre und Wirtschaftsgeräte jeder Art für
süchen und Backstuben,
wie beispielsweise Koch- und Einlegekessel, Mar⸗
neladen⸗ und Speiseeiskessel, Fruchtkocher, Ser⸗
dierplatten, Pfannen, Backfformen, Kasserollen,
Kühler, Schüsseln usw.;
Einsätze für Kocheinrichtungen, wie Kessel, Decel⸗
schalen, Innentöpfe nebst Deckeln an Kipptöpfen,
dartoffel⸗, Fische und Fleischeinsätze usw. nebst
Heinnickelarmaturen.

83.
Lon der Verordnung betroffene Personen und Betriebe.
Von der Verordnung werden betroffen:
Handlungen, Laden- und Installationsgeschüfte,
Fabriken und Privatpersonen, die obengenannte
Zegenstände erzeugen oder verkausen, oder die
olche Gegenstände, die zum Verkauf. bestimmt sind,
m Besitz oder in Gewahrsam haben;
daushaltungen;
dauseigentümer;
Anternehmungen zur Verpflegung fremder Per—
onen, insbesondere Gast- und Schankwirtschaften,
pensionate, Kaffeehaus⸗, Konditorei- und Küchen⸗
etriebe, Kantinen, Speiseanstalten aller Art, auch
solche auf Schiffen, Bahnen u. dagl;z;
zffentliche (einschl. kirchliche, stiftische uswv.) und
private Heil⸗, Pflege⸗ und Kuranstalten, Kliniken.
hospitäber, Heime, Kasernen, Erziehungs- und
Strafanstalten, Arbeitshäuser u. dgl. J

84.
Veschlagnahnte.
Die durch 82 gelennzeichneten Gegenstände aus
susfer, Messing, Reinnickelf), auch die verzinnten oder
mit einem anderen Ueberzug (Metall, Lack, Farbe u.
dal) versehenen, werden hiermit beschlag—
nahmt.
Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf solche
Gegenstände, die aus Kupfer, Messing und Reinnickel
hergestellt worden sind, das von der Kriegs-Rohstoff⸗
Abteilung des Königlichen Kriegsministeriums vder
durch die Behörden, welche die Beschlagnahmeverord⸗
tungen erlassen haben, freigegeben worden ist. Bei
diesen letzteren bleibt die Festsetzung des Preises vor—
vehalten.
Die Beschlagnahmehatdie Wirkung, daß
die Vornahme von Veränderungen an den von ihr
hetroffenen Gegenstünden verboten ist und rechtsge⸗
schäftliche Verfügungen über sie nichtig sind. Den
rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen
gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder
Arrestvollziehung ersolgen. Trotz der Beschlagnahme
sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig,
die mit Zustimmung der mit der Durchführung be—
) In dieser Verordnung sind unter Reinnickel auch
degierungen mit einem Nickelgehalt von 9000 und ho her
oerstanden; es sind nur solche Gegenstände aus Rein—
nickel betroffen, die mit dem Stempel „Reinnickel“
versehen oder sonst einwandstrei als aus Reinnickel
bestehend festgestellt sind

24 —

auftragten Kommunalbehörde ersolgen. Erlaubt ist die
Entsernung der Beschlüge (siehe 89). Die Befugnis
zum einstweiligen ordnungemäß‘en Gebrauch bleibt
unberührt.

85.
Meldepflicht.
Die von der Beschlagnahme Betroffenen hyabden
unter Benutzung des vorgeschriebenen Meldevordruckes
eine Bestandsmeldung der beschlagnahmten,
durch 8 2 gelennzeichneten Gegenstände an die mit der
Durchführung der Verordnung beauftragten Behörden
nnerhalb der von den letzteren sestzusetzenden Frist
einzureichen. Nicht zu melden sind diejenigen Gegen⸗
tände, die bereits nach der Bekanntmachung betr. Be—
tandsmeldung und Beschlagnahme für Metalle M. 1. 4.
1915 K. R. A. vom 1. Mai 1915 der Meldepflicht unter⸗
agen. —
86.
Abliefserung der beschlaguahmten Gegeustände.
Wer die Mühe dieser Bestandsmeldung vermeiden
vill, hat die beschlagnahmten Gegenstände, soweit er—
vorderlich, ausßsubauen und an den von der beauftragten
Behörde zu bezeichnenden Ablieferungsstellen gegen eine
Anerkenntnisbescheinigung abzuliefern.
Die Anerkenntnisbescheinigung wird an den von
den Behörden bezeichneten Zahlstellen eingelöst.
Diese freiwillige Ablieferung muß bis zum 25.
September 1915 erfolgen.
Wer die Gegenstände innerhalb dieser Frist frei—
willig abliefert, bleibt von der Anmeldepflicht für die
abgelieferden Gegenstände befreit. Sämtliche beschlag—
nahmten in dieser Frist nicht freiwillig abgelieferten
Begenstände müssen gemeldet werden.
87.
Shãtere Einuziehnug.
Die Bestimmungen über sämtliche durch diese Ver—
ordnung beschlagnahmten in der vorgeschriebenen Frist
nicht freiwillig abgelieferten Gegenstände werden spä—
ter erfolgen.

— 88.—
Ausnahmen
Ausgenommen sind mit dem beschlagnahmten Me—
all überzogene (z. B. galvanisch) und plattierte Gegen⸗
tände aus Eisen oder einem anderen nicht beschlag⸗
tahmten Metall.
Bestehen Zweifel, ob gewisse Gegenstände von der
berordnung betroffen sind, so kann eine Befreiung
von der Beschlagnahme bewilligt werden. Ueber die
Befreiung entscheidet die mit der Durchführung der
Berordnung beauftragte Behörde endgültig.
89.
UNebernahmehreise.
Für die freiwillig abgelieferten Gegenstände wer—
den die nachfolgenden, einheitlich festgesetzten Ueber⸗
nahmepreise bezahlt, in denen die Ueberbringunskosten
nit abgegolten sind:
uebernabmevreise für jedes Kilogramm
— —
Kupfer Messing Nickel
Mark Mark
ohne Beschlägey..14,0 —* 18,o0
mit Beschlägen) 2,80 2410 10,50
Die Gegenstände werden mit den Beschlägen ge—
wogen; auf Grund dieses Gewichtes ergibt sich der
Preis nach vbiger Tabelle ——
1) Unter Beschlägen sind Oesen“ Ringe, Handhaben
Stliele und Grife qus Gisen. Hol dal nerscanden

—2
            
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