Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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6. Büch Friedrich, Klein, pens. Bergmann,
7. Sauer Peter, Bergmann,
8. Enderlein Peter, Bergmann.
Es wird ein Sperrbezirk gebildet, der den ganzen
Ort Holz und die ganze Gemarkung Holz umfaßt.
Von der Bildung eines Beobachtungsgebietes wird
abgesehen.
Zum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche
wird auf Grund des 8 18 ff. des Viehseuchengesetzes
vom 26. Juni 1909 (R-G.Bl. S. 519) mit Ermächti—
gung des Herrn Regierungspräsidenten folgendes be—
stimmt:
1. Für die verseuchten Gehöfte gelten folgende Vor⸗
schriften:
a) Das Klauenvieh unterliegt der Gehöftssperre.
b) Geflügel ist so aufzubewahren, daß es das Ge⸗
höft nicht verlassen kann. Die Hunde sind festzulegen.
e) Fremdes Klauenvieh ist von dem Gehöfte sern⸗
uhalten.
d) Das Weggeben von Milch aus dem Gehöfte ist
verboten.
e) Die Entfernung des Düngers aus den ver—⸗
seuchten Ställen und die Abfuhr von Dünger und
Jauche von Klauenvieh aus dem verseuchten Gehöfte
dürfen nur nach den Vorschriften des 8 19, Abs. 3, 4
der Anweisung für das Desinfektionsverfahren er⸗
folgen.
) Futter und Streuvorräte dürfen für die Dauer
der Seuche nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde
und nur insoweit aus dem Gehöfte ausgeführt werden,
als sie nachweislich nach dem Orte ihrer Lagerung und
der Art des Transports Träger des Ansteckungsstoffs
nicht sein können.
8) Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und son—
sttige Gegenstände müssen, soweit sie mit den kranken
oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in Be—
rührung gekommen sind, desinfiziert werden, bevor sie
aus dem Gehöfte herausgebracht werden. Milchtrans—⸗
vortgefäße sind nach ihrer Entleerung zu desinfizieren.
n) Wolle darf nur in festen Säcken vervackt aus
dem Gehöft ausgeführt werden.
2. Die Stallgänge der verseuchten Ställe des Ge—
höfts, die Plätze vor den Türen dieser Ställe und vor
den Eingängen des Gehöfts, die Wege an den Ställen
und in den dazu gehörigen Hofräumen sowie die etwai—
gen Abläufe der Dungstätten oder der Jauchebehälter
find täglich mindestens einmal mit dünner Kalkmilch
zu übergießen.
3. Die gesperrten Ställe dürfen, abgesehen von
Rotfällen, ohne ortspolizeiliche Genehmigung nur von
dem Besitzer der Tiere, dessen Stellvertreter, den mit
der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere
zetrauten Personen und Tierärzten betreten werden.
Personen, die in abgesperrten Ställen verkehrt haben,
dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion das
Seuchengehöft verlassen.
4. Zur Wartung des Klauenviehs in dem Ge—
höfte dürfen Personen nicht verwendet werden, die mit
tremdem Klauenvieh in Berührung kommen.
5. Dos Abhalten von Veranstaltungen in den
Zeuchengehöften, die eine Ansammlung einer größeren
Zzahl von Personen im Gefolge haben, ist vor er⸗
folgter Schlußdesinfektion verboten.
II. Für den Svperrbezirk gelten folgende Vor—
ichriften:
1. An den Haupteingängen des Sperrbezirks
sind von der Ortspolizeibehörde Tafeln mit der deut—
lichen und haltbaren Aufschrift „Maul- und Klauen⸗
seuche-Sperrbezirk. Einfuhr und Durchtreiben von
Klauenvieh sowie Durchfahren mit Wiederkäuerge—
spannen verboten“ umwwerzüglich leicht sichtbar anzu—
hringen

2. Für den ganzen Bereich des Sperrbezirks
gelten folgende Beschrankungen:
a) Sämtliches Klauenvieh (Rindvieh, Schafe, Zie—
zen und Schweine) nicht verseuchter Gehöfte des Sperr—
bezirks unterliegt der Absonderung im Stalle.
Die Absonderung der Tiere ist solange aufrecht
zu erhalten, bis aus allen Seuchengehöften sämtliches
sklauenvieh beseitigt oder die Seuche abgeheilt und in
allen Fällen die vorschriftsmäßige Desinfeltion be—
virkt ist. Ausnahmen sind mit Genehmigung des
Herrn Regierungspräsidenten zulässig.
Zur sofortigen Schlachtung darf das abgesonderte
slauenvieh entfernt werden, sofern unmittelbar vor
der Ausführung der Tiere zur Schlachtstätte durch
imtstierärztliche Untersuchung festgestellt wird, daß der
zgesamte Klauenviehbestand des Gehöfts noch seuchen⸗
frei ist. Sofern die Schlachtung im Seuchenorte selbst
ꝛrfolgen soll, ist die Genehmigung des Landrats, im
ainderen Falle die des Herrn Regierungspräsidenten
ꝛrforderlich. Sollen die Tiere mit der Eisenbahn be—
ördert werden, so ist von der Erteilung der Ausfuhr⸗
zenehmigung die Eisenbahnstation, auf der die Ver—
adung erfolgen soll, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Ddie für die Beförderung benutzten Eisenbahnwagen
ind durch gelbe Zettel mit der Aufschrift „Sperrvieh“
zu kennzeichnen. Ein gleicher Vermerk ist auf den
ür die Versendung benutzten Frachtbriefen anzubrin—
gjen. Dem Frachtbrief ist ferner eine Erlaubnis bei—
zuheften. Klauenvieh, das in den so gekennzeichneten
fẽisenbahnwagen befördert wird, darf nur nach der auf
dem Frachtbrief angegebenen Eisenbahnstation ver—
zracht werden. Ein Entladen oder Umladen ist un—
erwegs nur insoweit zulässig, als es zur Erreichung
des auf dem Frachtbriefe bezeichneten Bestimmungs—
ortes notwendig ist. Die Ortspolizeibehörde des
Schlachtortes ist von dem bevorstehenden Eintreffen
der Tiere rechtzeitig telegraphisch oder telephonisch zu
benachrichtigen. Sie hat auf das Eintreffen zu achten
und gegebenenfalls über den Verbleib weitere Ermitte—
lungen anzustellen.
b) Sofern dringende wirtschaftliche Gründe die
Aufstallung oder uneingeschränkte Durchführung der
Absonderung des Klauenviehs der nicht verseuchten Ge—
zöste untunlich erscheinen lassen, ist der Herr Regle—
rungspräsident ermächtigt, Erleichterungen zuzulassen.
Sämtliche Hunde sind festzulegen. Der Festlegung
sst das Führen an der Leine und bei Ziehhunden die
este Anschirrung gleich zu erachten. Die Verwendung
yon Jagdhunden bei der Jagd ohne Leine ist gestattet.
o) Schlächtern, Viehkastrierern sowie Händlern
uind anderen Personen, die gewerbsmäßig in Ställen
»erkehren, ferner Personen, die ein Gewerbe im Um—
jerziehen ausüben, ist das Betreten aller Ställe und
onstiger Standorte von Klauenvieh in den Sperrbezir—
en, desgleichen der Eintritt in die Seuchengehöfte ver—
doten. In besonders dringlichen Fällen kann die
Ortspolizeibehörde Ausnahmen zulassen.
d) Dünger und Jauche von Klauenvieh, ferner
Zerätschaften und Gegenstände aller Art, die mit sol—
hem Vieh in Berührung gekommen sind, dürfen aus
den Sperrbezirken nur mit ortspolizeilicher Erlaubnis
unter den polizeilich anzuordnenden Vorsichtsmak-—
regeln ausgeführt werden.
e) Die Einfuhr von Klauenvieh in die Sperr—⸗
hezirke sowie das Durchtreiben von solchem Vieh durch
die Bezirke ist verboten. Dem Durchtreiben von
glauenvieh ist das Durchfahren mit Wiederkäuer—
gespannen gleichzustellen. Die Einfuhr von Klauen⸗
hzieh zur sofortigen Schlachtung kann von der Ortspoli—
— —
die Einfuhr zu Wage nusr von Klauen⸗
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