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Gewichtsteilen Weizenmehl, 40 bis 65 Gewichts—
teilen Roggenmehl und 15 Gewichtsteilen Kar—
toffelfabrikaten zum Preise von 20 Pfg. für das
Pfund, für 4 Pfund 80 Pfg., für 2 Pfund 40
Pfg. und für 1 Pfund 20 Psg.;
Weizenbrot im Gewicht von 100 g und 50 g aus
100 Gewichtsteilen Weizenbrotmehl oder 90 Ge—
wichtsteilen reinem Weizenmehl und 10 Gewichts⸗
leilen Roggenmehl zum Preise von 6 und 3 Pfg.
Der Weizengehalt kann bis zu zwanzig Gewichts—
teilen durch Kartoffelstärkemehl oder andere mehl⸗
artige Stoffe ersetzt werden. Die Vorschriften
gelten nicht für reines Weizenbrot, das aus Wei—
zenmehl bereitet ist, zu dessen Herstellung der
Weizen bis zu mehr als dreiundneunzig vom Hun⸗
dert ausgemahlen ist.
Es ist zulässig, in stärkerem Maße als oben
borgesehen, das Mehl durch Zusatz von Kartoffel⸗
sabrikaten zu ersetzen. Bei der Verwendung von
geriebenen, gekochten Kartoffeln entsprechen 8 Ge—
wichtsteile dieses Zusatzes 1 Gewichtsteil Kartoffel⸗
abrikate.
Statt Kartoffeln können Bohnenmehl, auch
Sojabohnenmehl, Erbsenmehl. Gerstenschrot,
Gerstenmehl, Hafermehl, fein vermahlene Kleie.
Maismehl, Maniok- und Tapiokamehl. Reismehl.
Sagomehl in derselben Menge wie Kartosselflocen
derwendet werden. In gleicher Weife kann Sirup
oder Zucker verwendet werden, jedoch nur bis zur
Höhe von fünf Gewichtsteilen auf fünfundneunzig
Bewichtsteile Mehl oder Mehlersatzstoffe.
Die angegebenen Brotgewichte müssen von den
Bäckereibetrieben hergestellt werden, wenn ein Be—
dürfnis hierzu vorliegt. In Zweifelsfällen ent—
cheidet der Landrat.
Weizenauszugsmehl darf zur Brotbereitung
nicht verbacken werden.
Zwieback, der nach Gewicht zu verkaufen ist
und nicht mit Zuckerüberguß und deral. versehen
verden darf.
uchen, d. i. jede Backware, die mehr als 10
Bewichtsteile der Backware an Zucker und höch—
stens 10 Gewichtsteile der Balware an Weizen—
oder Roggenmehl enthält. Val. im übrigen 88
der Bundesratsverordnung üder die Bereitung
von Backware vom 5. Zanuar 1915.
Aller anderer Kuchen ist verboten.
Der Preis für den Verkauf auf Brotkarten wird
für Weizenbrotmehl (7000 Weizen und 3000 Rog⸗
genmehsh) auf 24 Pfg. für das Pfund und für
Roggenmehl auf 22 Pfg. für das Pfund festgesetzt.
812.
Für Kranke darf mit Erlaubnis des Landra:?s
die von jedem Kranken für seine Person unter Vor—
lage einer für einen bestimmten Zeitraum auszustel⸗
lenden ärztlichen Bescheinigung nachzusuchen ist, Wei—
zenschrotbrot (Grahambrot) gebacken werden. Der
Bäcker darf nur in dem Umfange Weizenschrotbrot
backen, als es zur Versorgung der Kranken auf Grund
der poli⸗zisichen Erlaubnis erforderlich ist
813.
Die Herstellung oder das Feilhalten aller ande
ren Backware ist verboten
8 14.
Roggen-⸗ und Gemischtbrot sowie Schrotbrot von
mehr als 59 Gramm Gewicht muß mit der Ziffer
bezeichnet werden, die dem Monatstade seiner Her⸗
tellung entspricht.
Roggengemischtbrot und Roggenschrotbrot dürfen
rühestens am 2. Tade nach Becudigung des Bafens
rus den Bäckereien abgegeben werden, Brot, das im
Laufe des Mittwochs gebacken ist, also nicht vor Frei—
ag morgen.
Die Abgabe von Roggengemischt-, Roggenschrot⸗
und Weizenbrot an die Militär-Kantinen ist ohne Ge⸗
iehmigung des Landrats verboten.
8 15.
Aus dem Bezirke des Kommunalverbandes darf
ßrot nur mit besonderer Genehmigung des Landrats,
Nehl nur mit besonderer Genehmigung der Reichs—
getreidestelle ausgeführt werden.
Das Einführen von Brot und Mehl in den Be—
zjirk des Kommunalverbandes Saarbrücken-Land ist
oͤhne Genehmigung des Landrats verboten. Das Ver—
bot bezieht sich nicht auf Mehl, das mit Genehmigung
der Reichsgetreidestelle eingeführt wird.
A
Diese Bestimmungen gelten auch für die mit Wirt⸗
chaften oder dergl. verbundenen Bäckereibetriebe so⸗
vie für den Privathaushalt.
8 17.
Mehl im Sinne dieser Verordnung ist Weizen⸗- und
Roggenmehl.
Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich
richt auf Brotgetreide oder Mehl, das nach dem 31.
Januar 1915 aus dem Auslande eingeführt ist.
Als Ausland im Sinne dieser Vorschrift gilt nicht
das besetzte Gebiet.
Wer ausländisches Mehl in den Bezirk des Kom—
nunalverbandes einführen will, hat vor der Ein—
ührung dem Kommunalverband den amtlichen Nach—
veis vorzulegen, daß es sich um ausländisches Mehl
im Sinne des 868 der Bundesratsverordnung vom
28. 6. 1915 handelt, das nach dem 831. Januar 1915
»ingeführt worden ist.
8 18.
Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zu—
viderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft.
Wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet,
vird mit Gefsängnis bis zu einem Zahre oder mit
Beldstrafe bis zu 10000 Mark bestraft.
Erweist sich der Inhaber oder Betriebsleiter eines
Beschäfts in der Befolgung der Pflichten unzuverlässig,
die ihm durch die Bundesratsverordnung, die dazu er—
assenen Ausführungsbestimmungen oder die vorstehende
Lerordnung auferlegt sind, so kann die Ortsvpolizei—
behörde das Geschäft schließen.
8 19.
Diese Verordnung tritt am 15. September 1913
in Kraft.
Mit diesem Tage treten die Verordnungen vom
13. April 1915,
29. Mai 1915,
29. Juli 1913,
11. August 1915
außer Kraft.
Saarbrücken, den 15. September 1913.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses
v. Miquel. Landrat.
Biehsfeuchenpolizeiliche Ansronung.
Amtstierärztlich ist der Ausbruch der Maul- und
Klauenseuche in den nachstehenden Gehöften zu Holslz
festgestelst:
1. Klein Peter, Grubenschlosser,
2. von Hoven Philipp, Stierhalter und Schmied.
3. Maßfelder Joh. Bergmann,
4. Altpeter Valentin, Bergmann,
x. Schneider Konrad. -Arndt. vens. Beramann