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5 se rsenten.
Auf Beschluß ves Bundesrats findet im Deutschen
Reiche ant 1. Okltober d. J. eine Viehzwischen—
zählung statt, die sich diesmal auf Pferde, Rind—
bieh, Schafe, Scheine, Ziegen und Federvieh erstreckt.
Ich vertraue, daß es, wie bei früheren Zählungen,
auch jetzt gelingen wird, geeignete Personen, gegebenen⸗
falls auch weibliche, in genügender Anzahl zu ge—
winnen, die fich dem Zählgeschäfte ohne Anspruch auf
besondere Verguͤtung widmen werden. Zu diesem Zwecke
möchte ich die Herren Staats- und Gemeindebeamten
des Regierungsbezirks und insbesondere die Hecren
Lehrer hiermit anregen, sich an dem Zählgeschäfte zu
beteiligen.
Ich mache noch besonders darauf aufmerlsam, daß
die Viehzählung in keiner Weise zu steuerlichen Zwekt—
len erfolgt.
Trier, den 15. September 198185. I. B. 1944.
Der Regierungs-Präsident.
— ——7T n.
—7
Pohene
Dung.
Auf Grund der 88 47 bis 58 der Bundesratsver⸗
ordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl
aus dem Erntejahr 1915 vom 28. 6. 1915 (R.-G.Bl. 363
—Ww
den Bezirk des Landkreises Saarbrücken folgendes an—⸗
geordnet:
81.
Brot aller Art und Mehl darf von Bäckern,
stonditoren, Mühlen, Hündlern, Kaffeeküchen und Kan—
tinen nur gegen Aushändigung von Brot- (Mehl-)
Scheinen verabsolgt werden, die von dem zuständigen
Bürgermeisteramte ausgegeben werden, wenn nicht in
befonderen Fällen vom Landrat Ausnahmen zugelassen
werden.
Dies gilt nicht für die Entnahme von Brot in der
Absicht gewerblicher Weiterveräußerung. Die Abgabe
von Brot zur gewerblichen Weiterveräußerung darf
aur auf Grund einer besonderen Bescheinigung des
Bürgermeisters erfolgen, in der die Menge sowie der
Berkäufer und Käufer bezeichnet sein müssen.
Händlern, Bäckern und Konditoren ist die Ab—
gabe von Mehl und Backwaren außerhalb des Bürger⸗
meistereibezirks, in dem sie ihre gewerbliche Nieder⸗
lassung haben, verboten; soweit es besondere wirtschaft⸗
liche Verhältnisse erfordern, darf der Kommunalver—
hand Ausnahmen von diesem Verbote zulassen.
Die Abgabe von Brot und Mehl an die Käufer
darf nur gegen Barzahlung erfolgen.
82.
Die Brotscheine haben nur Gültigkeit, wenn sie
mit einem Stempel eines Bürgermeisteramtes des Krei⸗
ses versehen sind.
Sie haben nur Gültigkeit für den auf den
Scheinen angegebenen Zeitraum und find wochen—
weise serschiedenfarbig. Die Entnahme und Abgabe
von Brot und Mehl auf ungültige Scheine ist strafbar.
Sie lauten auf Mengen von 2000 Gramm Brot oder
1350 Gramm Mehl.
Die Scheine sind nicht üöbertragbar. Uebertragung
und insbesondere der Handel mit Scheinen ist verboten
und strafbar.
83.
Jeder brotbezugsberechtigten Person stehen für die
Woche 2000 8 Brot zu. Statt der Brotmenge kann
ganz oder teilweise auch Mehl bezogen werden, und
mar für 2000 ; Rrot 1350 —3 Meßs. Sindere die
nach dem 31. Dezember 1918 geboren sind, erhalten
Abchentlich 1000 Gramm Brot oder 675 Gramm Mehl.
unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, denen
as Becht der Selbstversorgung zuerkannt worden ist,
zurfen für den Zeitraum, für den ihre Vorräte bei
ardnungsnäütziger Verwendung reichen müssen, keine
BProtscheine erhalten.
Wegen BVersorgung der schiffahrttreibenden Be—
zölkerung mit Brot wird auf die Bekanntmachung
»om 22. Juni 1915, Amtsblatt S. 207, verwiesen.
Mer sich mehr wie ein Brotschein pro Person
und Woche verabfolgen läßt, macht sich strafbar.
Ler körperlich schwerarbeitenden Bevölkerung und
Tnemgen Arbeitern, die über die regelmäßigen Ar—
deitszeiten hinaus Arbeit zu leisten haben, kann auf
Antrag eine Brotzulage von 500 Gramm wöchentlich
zewähri werden, wenn sich nach Prüfung der Anträge
die Gewährung der Zulage als notwendig erweist.
heber die Anträge entscheidet der Landrat.
Für die Gewährung der Zulagen kommen haupt⸗
ächuch in Frage die im Bergbau, im Baugewerbe.
n Steinbrüchen, in Eisenhütten, in der Glasindustrie,
in Fabrikbetrieben, die in der Land- und Forstwirt⸗
schaft beschüftigten Arbeiter, sowie die sonstigen ge—
verblichen Arbeiter und Tagelöhner. Ferner die Ar—⸗
beiter im Eisenbahn-Telegraphen- und Postbetriebe so⸗
vie die Unterbeamten dieser Betriebe, soweit sie nicht
m Bürodienste tätig sind. Landwirte, sofern sie nicht
zelbstversorger sind und selbständige Handwerker
Bnnen die Zulage nur dann erhalten, wenn sie regel⸗
mäßig kbörperlich scwere Arbeiten zu verrichten haben.
Selbstversorgern und die zu ihrem Haushalte gehören⸗—
den Personen dürfen während der Selbstversorgung die
Zulage nicht erhalten.
Die Berabfolgung der Zulage geschieht auf Grund
oon Zusatzbrotkarten. Die Karte lautet auf 5300 Gramm
ZBrot oder 330 Gramm Mehl. Sie ist nur gültig für
den auf der Karte angegebenen Zeitabschnitt. Die Aus—
gabe der Karten erfolgt bei der regelmäßigen Brot—⸗
tartenausgabe durch die Bürgermeisterämter.
Die Zusatzkarten sind durch die Arbeitgeber oder
durch den Arbeiter auf Grund einer von dem Arbeit—
geber ausgestellten Bescheinigung bei dem zuständigen
Buͤrgermeisteramte zu beantragen.
In den Anträgen muß angegeben werden, mit
velchen Arbeiten die betrefsenden Personen beschäftigt
werden. Anträge, welche diesen Anforderungen nicht
entsprechen, können nicht berücksichtigt werden
84.
Der Haushaltungsvorstand hat Zu⸗ und Abgänge
im Personenstand seines Haushaltes, deren Wirkung
sich auf eine löngere Zeit als zwei Wochen erstreckt,
or der nächsten Brotscheinausgabe beim Bürger—
meisteramte anzuzeigen.
Personen, welche verziehen oder ihren Wohnort
borübergehend verlassen, ist bei der Abmeldung ein
Brotkarten⸗-Abmeldeschein auszuhändigen oder es ist
auf dem Abmeldeschein anzugeben, an welchem Tage
die Brotversorquna eingestellt worden ist.
8 5.
Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe, deren
Vorräte an Brotgetreide zur Ernährung der zu ihrem
haushalte gehörenden Personen für mindestens einen
Monat ausreichen, wird das Recht der Selbstoersorgung
zugestanden, wenn innerhalb der bestimmten Frist ein
diesbezüglicher Antraç bei dem zuständigen Bürger—
neisteramte gestellt wird. Als Ausweis, daß der Un—⸗
ernehmer zur Selbstversorgung zugelassen ist, dient
pon dem Bürgermeisteramte auszustellende Mahl—
arte.
Die Bürgermeisterämter haben über die ausge
steststen Mahstartoen ein Nerzeichnis 2u ühren