Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtliches Anzeigeblatt
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Ar. 81.
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Dienso

Ausführ ungsanweisung
uur Belanutmachung über Beschränkung der Milch⸗
verwendung vom 2. September 1915.
(Reichsgesetzbl. S. 545).
Zu8 1 Absatz 2: Die Vorschriften der Ziffern 1
bis 8 des Absatzes 1 finden keine Anwendung auf
dazarette, Krankenhäuser, Genesungsheime und ähnliche
Anstalten, soweit es sich um die Herstellung oder Ver—⸗
abfolgung von ärztlich verordneter Kost an Verwundete,
kranke oder Genesende handelt.
Die Befugnis zur Zulassung weiterer Ausnahmen
wird den Regierungspräsidenten, für den Landespolizei⸗
bezirk Berlin dem Volizeivräsidenten zu Berlin über⸗
rragen.
Zu g 5: Diese Ausführungsanweifung tritt untt
dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Berlin, den 11. September 1915.
Der Minister des Innern.
v. Loebell.
Der Minister für Handel und Gewerbe
Im Auftrage: Huber.
der Minister für Landwirtschaft, Domänen u. Forften.
In Bertretung: Küster.
Aprihhrung abestim mungen
zu ver BVeroronung über den Verkehr mit Hülsen⸗
früchten vonn 26. Augns 1915
sReichsgefetzbl. S. 520
Zu 8 1: Die Absatzpflicht nah der Verordnung
für inländische und ausländische Hülsenfrüchte, die
menschlichen Ernährung geeignet sind.
Die gemäß Nr. 3 erforderlichen Bescheinigungen
ind von den Landräten, in den Stadtkreisen von
en Gemeindevorstünden auszustellen.
Um keine allzu starke Stockung in der Versorgung
der Bevölkerung eintreten zu lassen, darf jeder Besitzer
non Hülsenfrüchten aus seinen Vorräten einen Doppel-—
rwntner von jeder Art frei verkaufen.
Zu 8 2: Die Zentraleinkaufsgesellschaft m. b. H.
in Berlin wird den Landräten und Gemeindevorständen
her Stadtkreise mit möglichster Beschleunigung Anzeige⸗
ormulare zur Verteilung zugehen lassen. Die Anzeige—
ormulare sind rechtzeitig zu verteilen. Nötigenfalls
sind die Anzeigepflichtigen durch Bekanntmachung da—
rüber aufzuklären, wo sie Anzeigeformulare erhalten
fönnen. Fehlende Formulare sind unverzüglich bei der
ßentraleinkaufsgesellschaft anzufordern.
Spätestens am 5. Oktober sind die ausgefüllten
Anzeigeformulare den Gemeinde⸗ und Gutsvorständen
einzuliefern. In den Landkreisen sind die Anzeigen
gesammelt binnen zwei Tagen an die Landratsämter
abzusenden. Die Landräte senden das gesamte Material
spüäütestens am 10. Oktober, nach Gemeinde- und Guts—
bexzirken geordnet. an die Kentraleintaufsoefsolsschaft

verbunden mit
Oeffeytirbem Anzeiger.
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In den Stadtkreisen sind die Anzeigen in gleicher
Weise zu sammeln und unmittelbar spätestens am 8.
Dktober abzusenden.

Zu g 3: Auf die Verpflichtung aus 8 3 sind die
dandwirte von den Landräten bis zum 31. Dezember
1915 allmonatlich durch Bekanntmachung hinzuweisen.
Zug 4 Abs. 2: Zuständige Behörde ist der Land—
rat. in Stadtkreisen der Gemeindevorstand.
Zu 8 5: Die Zentraleinkaufsgesellschaft wird in
allen Landesteilen Aufkäufer bestellen und deren
Ramen belannt geben. Landwirte, die ihre Erzeugnisse
ꝛbzustoßen wunschen, haben sich mit Angeboten an die
Aufläufer der Zentraleinkaufsgesellschaft zu wenden.
Diese wird bemüht sein, auch in der Zwischenzeit bis
zur Erstattung der Anzeigen verkaufsfertige Ware ab—
unehmen.
Vorräte, die zur Ernährung der Angehörigen
der eigenen Wirtschaft gebraucht werden, sind unab⸗
zängig von ihrer Menge der Absatzpflicht nicht unter⸗
worfen.
Zu 887 und 8: Höhere Verwaltungsbehörde ist
der Regierungspräsident, in dessen Bezirk der Eigen⸗
ümer der in Anspruch genommenen Erzeugnisse seinen
Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen feine ge—
verbliche Niederlassung hat. Zuständig für die Anord⸗
nung der Uebertragung des Eigentums ist der Regie⸗
rungspräsident, in dessen Bezirk sich die Ware befindet.
Für Berlin ist der Oberpräsident höhere Verwaltungs⸗
heßörde

Zu 89: Mit Genehmigung des Reichskanzlers
wird die Zentraleinkaufsgesellschaft auch an Nährmittel⸗
jabriken unmittelbar Hülsenfrüchte abgeben. Die Zen⸗
traleinkaufsgesellschaft wird hierbei vorschreiben, zu
velchen Preisen die hergestellten Erzeugnifse den Ver⸗
rauchern abgelassen werden muüssen.
Kommunalverbände im Sinne der Verordnung sind
die Land- und Stadtkreife
Zu 8 10: Der Handel mit Hülsensfrüchten zu Saat⸗
wecken ist, abgefehen von der durch 81 Abs. 2 Nr. 3
zegebenen Beschränkung, freigelassen worden. Um je—
»och die Preise für solches Saatgut in angemessenen
Zrenzen zu halten, ist vorgeschrieben worden, daß die
n 86 festgesetzten Uebernahmepreise nur um so viel
iberschritten werden dürfen, als dies durch die für
Z„aatgut üblichen besonderen Aufswendungen und durch
den Zufchlag für den Wöeiterverkäufer gerechtfertigt
wird.
Berlin, den 9. September 1915.
Der Minister für Landdirtschaft, Domänen u. Fornen.
Freiherr von Schorlemer.
Der Minister sür Handel und Gewerbe
Im Buftrage: Huber.
Der Minister des Innern.
Am Nuftrage: Freund
            
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