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Für die Lieferung an die Zentral-Einkaufsgesell—
schaft gelten die vom RNeichskanzler festzusetzenden Be—
dingungen.
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Als Ausland im Sinne der vorstehenden Bestim—
mung gilt nicht das besetzte Gebiet.
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Der Reichskanzler erlüßt die erforderlichen Aus—
führungsbestimmungen; er kann Ausnahmen zulassen.
Der Reichskanzler bestimmt auch, unter welchen Be—
dingungen diese Verordnung auf die Durchfuhr keine
Anwendung sindet.
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Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit
Beldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark wird bestraft,
wer der Lieserungspflicht nach 81 nicht nachkommt
oder den von dem Reichskanzler erlassenen Ausfüh—
eungsbestimmungen zumiderhandelt.
85.
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Ver—
kündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den
Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 11. September 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück.
MMGB⸗⸗ꝰ⸗ — ———
Der Bundesrat hat gemäß 86 Abs. 22 und 810
Abs. 2a der Verordnung über die Regelung des Ver—
kehrs mit Hafer vom 28. Juni 1915 (Reichsgesetzbl.
S. 363) für die Halter von Kuchtbullen folgendes be—
stimmt:
i. zu 86 Abs. 24.
dalter von Zuchtbullen dürfen durchschnitt—
—A
gramm Hafer verfüttern:
2. zu 810 Abs. 22:
Bei der Enteignung sind jedem Besitzer sür
eden Zuchtbullen 185 Kilodaramm Hafer zu
elassen.
Berlin. den 9. September 1915.
Der Reichskanzler.
Im Auftraqe: Richter
Belauntimacana der Neic“ nttermittelstelle
Nach 8 20 Abs. 1 der Verordnung über den Ver—
ehr mit Gerste aus dem Erntejahr 1915 vom 28.
Juni 1915 (Reichs-⸗Gesetzbl. S. 389) hat die Reichs⸗
futtermittelstelle festzusetzen, welche Betriebe Gerste
verarbeiten oder verarbeiten lassen dürfen und in wel—
her Menge (Kontingent). Sie kann weiter die zur
Durchführung und Ueberwachung erforderlichen Anortrungen
treffen.
Auf Grund dieser Ermächtigung hat die Reichs—
uttermittelstelle im Einvernehmen mit ihrem Beirat
88 4 Ziff. 2 und 5 der Verordnung über die Errich—
ung einer Reichsfuttermittelstelle vom 23. Juli 1915
Reichs⸗Gesetzbl. S. 455) angeordnet,
daß der Ankauf von Gerste für Gexrste verarbei—
tende Betriebe ausschließlich gegen die von ihr
ausgestellten Gerstenbezugsscheine erfolgen darf,
daß sämtliche Gerstenbezugsscheine bis auf weiteres
der Gerstenverwertungs⸗-Gesellschaft m. b. H., Ber—
lin und München, ausgehändigt werden, der danach
allein die Möglichkeit des Ankaufs von Gerste für die
Brauereien und für die anderen Gerste verarbei—
tenden Betriebe gegeben ist
Ein unmittelbarer Ankauf
Rofriesen dcher nicht v—tre
oon Gerste ist diesen
Menin sie Gerste fau—
fen wollen, so müssen sie dies entweder durch die
Berstenverwertungs-Gesellschaft tun oder sich von ihr
als Kommissionäre bestellen lassen. Gegenteilige Presse⸗
nachrichten sind unzutreffend.
Wer unbefugt (also ohne Gerstenbezugsschein) be—
schlagnahmte Vorräte (alle Gerste ist zu Gunsten der
Kommunalverbände beschlagnahmt) verkauft, kauft oder
ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über
sie abschließt, wird nach 8 10 Ziffer 2 der Gersten—
»erordnung mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder
mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft.
Gerste, die ein Betriebsunternehmer unbefugt er—
vorben voder verarbeitet hat, verfällt ohne Entgelt zu
Bunsten der Zentralstelle zur Beschafsung der Heeres—
verpflegung (8 28 der Gerstenverordnung)
Berlin, den 8. September 1915.
Der Vorsithende der Reichsfuttermittelstelle.
Scharmer.
Hinsichtlich der in den Bedingungen der dritten
Kriegsanleihe vorgesehenen Unkündbarkeit bestehen noch
immer in weiten Vollskreisen irrtümliche Vorstellungen.
Es wird vielfach angenommen, daß vor dem 1. Oktober
1924 ein Bertauf der Schuldverschreibungen nicht an—
gängig sei. Demgegenüber kann nur immer wieder
hetont werden, daß die sfragliche Bedingung gerade im
Interesse des Zeichners gelegen ist, dem dadurch eine
uingestörte 5prozentige Verzinsung während eines Zeit—
raumes von wenigstens neun Jahren gewährleistet ist.
Im übrigen wird durch die Unkündbarkeitsklausel kein
dindernis geschaffen, auch schon vor dem 1. Oktober
1924 durch Verkauf oder Verpfändung über die Stücke
zu verfügen.
—
behdunmoungen
deß sihen ogseruts-Pessenten.
Im Reichstag ist von mehrfacher Seite die Frage
an mich gerichtet worden, ob die Mittel kirchlicher
Stiftungen zur Anlegung für die bevorstehende Kriegsanleihe
im Wege der Schuldbucheintragung verwendet
wverden könnten, auch wenn nach den für die Anlegung
der Stiftungsgelder maßgebenden Bestimmungen die
Umschreibung der Anlegepapiere auf einen bestimmten
Namen (sogen. Vinkulierung) vorgeschrieden und eine
Bberfügung über die Anlage nur mit Zustimmung der
Aufsichtsbehörde zulässig wäre. Ich habe die Fraze
dahin beantwortet, daß trotz dieser Beschränkungen eine
kintragung in das Reichsschuldbuch angängig sei und
nit ihr der durch jene Bestimmungen verfolgte Zweck
erreicht werde, da die Eintragung in das Reichsschuld⸗
zuch auf einen bestimmten Namen erfolge und ein—
chränkende Vermerke, wie z. B. „Verfügung nicht
Ane Genehmigung der Aufsichtsbehörde statthaft“ auf—
nommen werden können. Eine Löschung der Ein—
ragung und die Ausreichung von Schuldverschreibungen
vürde in einem solchen Falle erst vorgenommen werden,
wenn die Genehmigung der Aufsichtsbehörde beigebracht
wäre. Zur Behebung etwaiger Zweifel, die hinsichtlich
der Anlegung von Stiftungsgeldern im Reichsschuld⸗
zuch bestehen und vielleicht einer solchen Anlegung hin⸗
»erlech wären, darf ich mit Bezug auf mein Schreiben
wm 18. August d. J. (J. 1021) bitten, die in Betracht
vommenden Stiftverwaltungen und deren Aufsichts—
»ehörden gefälligst über die Sachlage aufklären lassen
zu wollen. Eine entsprechende Bekanntmachung in den
betreffenden amtlichen Blättern wie auch sonst durch
die Presse würde meines Erachtens zweckdienlich sein.
Für die Anlegung der Mitte sonstiger Stiftungen
heesfre ich mich, 2u —,en, éegebenenfolts in ente