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Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
sedattlen deß nichtamtlichen Teiles, Druc und Verlag von C. SSiqhe u v in Saa
radden Druckort Derte mend. — Zernibprecher der Geschstbftete (Mahnbofftra e och
a. 2080 Ann Saarbracken. Fernsprecher der Druckerel Re. 1 Anu Gαιειιαιι
Ur. 80.
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verbunden mit
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herausgegeben dnuit Saarbrucken
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915. 41. Jahrg.
Agem
Ar. W. 1 36088. is eu.a. VBelanntmachung
betressend Veschlagnahme der deutschen Schafschue.
Nachstehende Anordnungen werden auf Grund des
Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni
18514 bezw. auf Grund des Bayerischen Gesetzes über den
Kriegszustand vom 5. November 1912 hiermit zur
allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß
jede Uebertretung, soweit nicht nach den allgemeinen
Gesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach 86 der
Bundesrats-Verordnung über Sicherstellung von
Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S
357) bestraft wirdr). Auch kann der Militärbefehlshaber
die Schließung der Betriebe anordnen.
81.
Inkrafttreten.
Die Anordnungen dieser Bekanntmachung treten
mit Beginn des 18. September 1915 in Kraft.
82.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von der Bekanntmachung betroffen sind:
der Wollertrag der deutschen Schafschur 1914/15
sowie das Wollgefüälle bei den deutschen Gerbe—
reien (im nachstehenden kurz „Wollertrag 1914/15*
genannt), soweit er noch nicht gemäß den „Aus—
führungsbestimmungen zur Beschlagnahme der
deutschen Schafschur 1914/ 158* (W. J. 2501/3. 15
K. R. A.) in das Eigentum von Fabrikanten von
Heeres⸗ oder Marinebedarf übergegangen ist,
der Wollertrag der deutschen Schafschur 1915, 16
gleichviel, ob er sich bei den Schafhaltern, an son—
stigen Stellen oder noch auf den Schafen befindet,
sowie das Wollgefälle bei den deutschen Gerbe—
reien (im nachstehenden kurz Wollertrag 1915/16
genannt).
83.
Beschlagnahme.
Die von dieser LRekanntmachung betroffenen Gegen—
stände (82) sind beschlagnahmt.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vor—
nahme von Veräünderungen an den von ihr berührten
Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Ver—
fügungen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäft—
* Mit Gefängnis bis zu einem Jabre oder mit Geld—
strafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach
enen Strafgesetzen böbere Strafen verwirkt sind, be—
traft:
1. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand bei—
seiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, ver—
kauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs—
oder Erwerbsgeschäft über ihn abichließt;
wer die Verpflichtung, die beschlaanahmten Gegen—
stände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zu—
widerhandelt:
wer den nach 8 3 erlassenen Ausführungsbestim⸗
mungden auwiderhandelt
lichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im
Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung
erfolgen. Trotz der Beschlagnahme sind alle Verände—
rungen und Verfügungen zulässig, die durch diese
Bekanntmachung ausdrücklich gestattet sind, oder die
mit Zustimmung des Königlich Preußischen Kriegs—
ministeriums in Berlin, Kriegs-Rohstoff-Abteilung. er—
folgen.
84.
Waschen der beschlagnahmten Wolle.
Das Waschen des beschlagnahmten, noch nicht an
Fabrikanten für Heeres- und Marinebedarf verkauften
Restes des Wollertrages 1914/15 und des beschlagnahm—⸗
ten Wollertrages 1915/16 wird wie folgt geregelt:
Die Wolle muß späütestens 12 Wochen nach dem
Scheren oder Fallen in eine der nachstehend aufge—
führten Wäschereien zum Waschen eingeliefert werden;
Bischweiler Carbonisier-Anstalt und Wollwäscherei A.⸗
G. vorm. E. Lix, Bischweiler, Kr. Hagenau i. Els.,
Bremer Wollkämmerei, Blumenthal, Provinz Hannov.,
H. Katz Sohn, Cassel,
Mosbacher & Co., Cassel,
Emil Rubensohn & Co., Cassel-Bettenhausen,
Wollwäscherei und Kämmerei Döhren-Hannover.
Hannover-Döhren,
Voigtländische Carbonisier-Anstalt A.“G., Grün, be'
Lengenfeld i. V.,
tRirchhainer Wollwäscherei G. m. b. H., Kirchhain N. L.,
Ostpreußische Dampfwollwüscherei A“G., Königsberg i.
Ostpreußen,
Leipziger Wollkämmerei, Leipzig,
Bremer Wollwäscherei, Lesum b. Bremen,
G. A. Weller, Leutersbach b. Kirchberg i. S.
Mylauer Wollkämmerei Georgi K Co., G. m. d. H.,
Mylau i. B.,
Wollwäscherei und Carbonisier-Anstalt Neuhütte, Gebr.
Lenk, Neuhütte b. Lengenfeld i. V.,
Deutsche Wollentfettung AG., Oberheinsdorf b. Rei—
chenbach i. V.,
Rothenburger Wollwäscherei Carl Heine, Rothenburg
a. d. Oder,
Wollwäscherei und Carbonisier-Anstalt Fr. W. Schrei⸗
terer, Unterheinsdorf b. Reichenbach i. V.
F. H. Schroth, Wurzen,
Hamburger Wollkämmerei, Wilhelmsburg,
R. Dietrich K Co., Lengenfeld i. V.
Diese Wäschereien sind durch die Heeresverwal⸗
tung verpflichtet worden, die Wolle binnen acht Wochen
nach Einlieferung fettfrei, d. h. mit einem bei der
Analyse festgestellten Fettgehalt von höchstens 2 vom
Hundert, zu waschen und das Verkaufsgewicht auf einen