Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtliches Anzeigeblatt
sür den Kreis Saarbrücken

verbunden mit
Oeffentlichem Anzeiger,
herausgegeben vom Konigl. Laudratsamt Saarbrucken

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W. I. 783/8. 16. K. R. A. Bekanntmachung

24. September 1915. 41. Jahrg.

betressend Bestandserhebung von Militärtuchen in Friedensfarben.
b) Vorräte einer und derselben Art und Farbe,
welche geringer sind als 50 Meter bei Mann—
schaftstuchen oder 25 Meter bei Offizierstuchen;
folche Tuche, die nur als Besatztuche verwendet
werden können.
Nicht von dieser Bekanntmachung betroffen sind
also graue, feldgraue und graugrüne Tuche, für die es
bei der Bekanntmachung Nr. W. J. 1/5. 15. K. R. A.,
hetreffend Herstellungsverbot, Beschlagnahme und Be—
sttandserhebuͤng für Militärtuche, sowie bei den zu ihr
erlossenen Ausführungsbestimmungen Nr. W. IJ. 77/6.
15. K. R. A. und Ne. W. J. 1556/8. 15. K. R. A. ver⸗
bleibt.

Nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des
Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni
1851 bezw. auf Grund des Bayerischen Gesetzes über den
Kriegszustand vom 5. November 1912 hiermit zur all—
gemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß
jede Uebertretung — worunter auch verspätete oder
unvollständige Meldung fällt — soweit nicht nach den
allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind,
nach 85*) der Bekanntmachung über Vorratserheb—
ungen vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54)
bestraft wird.

81.
Inkrafttreben.
Die Anordnungen dieser Bekanntmachung treten
mit der Verkündung am 15. September 1915 in Kraft.
82.
Meldepflicht.
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Per—
sonen usw. (meldepflichtige Personen) unterliegen hin—
sfichtlich der von dieser Bekanntmachung betroffenen
Gegenftände (meldepflichtige Gegenstände) einer Melde
pflicht.

8 4.
Meldepflichtige Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind alle handel⸗ oder
gewerbetreibenden natürlichen oder juristischen Per—
sonen, ferner alle Wirtschaftsbetriebe, sowie Kommunen,
offentlich rechtliche Körperschaften und Verbände, die
meldepflichtige Gegenstände (5 39) in Gewahrsam haben,
oder bei denen sich solche unter Zollaufsicht befinden.
Die nach dem Stichtage (85) eintreffenden, vor dem
Stichtage aber schon abgesandten Vorräte sind nur von
dem Empfänger zu melden.
85.
Stichtag und Meldefrist.
Maßgebend für die Meldepflicht ist der am Be—
ginn des 15. September 1915 (Stichtag) tatsächlich vor⸗
handene Bestand.
Die Meldungen sind bis zum 25. September 1915
unter Benutzung der vorschriftsmäßig auszufüllenden
amtlichen Meldescheine für bunte Militärtuche (8 6) an
das Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff⸗-Abteilung
des Königl. Preuß. Kriegsministeriums, Berlin 8WV 48,
Verl. Hedemannstraße 11, zu erstatten.
86.
Meldescheine.
5 5 Für die Meldungen sind zwei Arten
Meldeschein go¶ Meidescheine für buͤnte Militärtuche —
—— Vordruckkes für Offizierstuche, Vordruck 6
Meldeschein für Mannschaftstuche — bei den örtlich
zuständigen amtlichen Vertretun—
gen des Handels Gandelskammern usw.) erhältlich.
Die Anforderung hat auf einer Postkarte (nicht
mit Brief) zu erfolgen, die nichts anderes enthalten
darf als die Kopfschrift: „Betrifft Meldescheine für
bunte Militärtuche“, die kurze Anforderung der Melde—
scheine, die deutliche Unterschrift mit genauer Adresse
und den Firmenstempel.
Die Bestände sind für jede Warengattung und
Farbe getrennt aufzugeben.
Sämtliche in den Meldescheinen gestellten Fra—
gen sind genau zu beantworten

83.
Meldepflichtige Gegenstände.
Meldepflichtig sind sämtliche Vorräte von Mili—
tär⸗ und Marinetuchen — auch Kirsey — in Friedens⸗
farben, d. h. Militär⸗ und Marinetuche aller derjenigen
Arten und Farben, die vor Ausbruch des Krieges für
Uniformstücke (Waffenröcke, Ueberröcke, Litewken,
Koller, Attilas, Husarenpelze, Ulankas, Hosen, Reithosen
 und Mützen für Offiziere und Mannschaften des
deutschen Heeres oder der deutschen Marine Verwendung
fanden, einerlei, ob Vorräte einer, mehrerer oder sämt⸗
licher Arten und Farben vorhanden sind. („Bunte Mi—
litärtuche“.)
Ausgenommen von der Meldepflicht sind:
a) diejenigen Waren, die in der Normalbreite von
140 Zentimeter zwischen den Leisten
ein Gewicht von weniger als 600 Gramm bei
Mannschaftstuchen, als 400 Gramm bei Offi⸗
zierstuchen für den laußenden Meter haben:

*) Wer vorscttzlich die Auskunft, zu der er auf Grund
dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist
rieut oder wissentlich unrichtige oder unvollstän—
dige Angaben macht, wird mit, Gefängnis bis zu
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn—
baufend Mark bestraft, auch üöönnen Vorräate, die ver⸗
schwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen er—
färwverden. Wer fahrlässig die Auskunfstt, zu
der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der
gesetzten Frist erteilt oder unrich bige o der unvollstän—
dige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu
dreitausend Mark oder im Umvermögensfalle mit Ge—
fängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
            
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