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arbeiten, jedoch stets nur bis zur Höhe
des ihm zugewiesenen Kontingents (856,
Absatz 2;
d) als selbstgezogene Saatg er ste zu Saat⸗
zweden liefern, sosern dem Kommunal⸗
verbande der Nachweis erbracht ist, daß
der Unternehmer sich in den letzten bei⸗
den Jahren mit dem Verkauf von Saat⸗
gerste befaßt hat (5 7, Abs. 10). Dies gilt
vohne weiteres nur bei anerkannten Saat⸗
zuchtwirtschaften als erwiesen, in allen
anderen Fällen ist vorher vom Kommu⸗
nalverband die Entscheidung der Reichs⸗
oder Landesfuttermittelstelle einzuholen
Abgabe an Händler nur in vplombierten
Sücken;
e) an gewerbliche Betriebe mit Kontingent
gegen VorlagevonBezugsschei—
nen (88 7b und 20) verkaufen;
zu und e: Anzeige binnen 3
Tagen nach Abschluß des Geschäftes
an den Kommunalverband, bei Aus—
fuhr über die Kreisgrenze Einholung
seiner Genehmigung!
Hy an die von der Zentralstelle zur Beschaf⸗
fung der Heeresverpflegung aufgegebenen
Stellen (Heeresverwaltung, Marinever⸗
waltung, Kommunalverbände) liefern
(68 7b und 20). Die Zentralstelle wird
aber alle Lieferungen nur durch den
Kommunalverband ausführen
lassen, so daß außer zu b und e alle
Ablieferungen nur an den Kommu—
nalverband erfolgen.
IV. Weitere Beraändernngen an den beschlagnahm—
ten Beständen oder rechtsgeschäftliche
Verfügungen über sie sind nur mit Zu—
stimmung des Kommunalverbandes zulässig
igs ), im übrigen streng untersagt.
Der Kommunalverband darf unter anderem die
BGenehmigung zu Verkäufen von Gerste aus der
ersten Hälfte zu Futterzwecken u. dgl. innerhalb
des Kreises erteilen. Er darf auch, indem er ge—
mäß 8 11 Abs. 3 der Vervordnung auf Lieferung
verzichtet, ausnahmsweise einzelnen Besitzern
Gerstenmengen aus der zweiten Erntehälfte zus
Verwandung im eigenen Betriebe freigeben, je
doch nur „unbeschadet seiner Lieferungspflicht“
d. h. nur dann, wenn er sich von anderen Pro—
duzenten die freiwillige Lieserung einer entspre
chenden Menge aus der ersten Erntehälfte ge
sichert hat.
V. Entbeignung.
Liefert ein landwirtschaftlicher Unte r⸗
nehmer die vom Kommunalverband angefor⸗
derte Gerste nicht frei willig, so kann das
Eigentum an der Gerste durch Anordnung der
zuständigen Behörde auf bestimmte Personen
übertragen werden. Der Uebernahmepreis wird
in diesem Falle von der höheren Verwaltungs⸗
behörde endgültig festgesetzt.
vJ. Anrechnung auf die zweite Hälfte.
Der Gerstenbesitzer darf auf die dem Kreis—
kommunalverbande zu liefernde Hälfte anrechnen:;
was zulässigerweise nach III, 2 im eigenen ge—
werblichen Betriebe verarbeitet oder an andere
Betriebe mit Kontingent abgegeben, was serner
als Saatgerste oder auf Anforderung der Zen
tralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegunt
geliefert worden ist (5 12 der Verordnung)
VII. Eine Ausfuhhr von Gerite aus dem Bezirk des
Kommunalverbandes darf nur stattfinden, wenn
sie geliefert werden soll:
1. an die von der Zentralstelle zur Beschaffung
der Heeresverpflegung aufgegebenen Stel—
len, oder
2. als Saatgerste zu Saatzwecken, oder
3. an Betriebe mit Kontingent (8 20 Absatz 1).
Die Zustimmung des Kommunalverbandes
ist nötig! Die Eisenb ahn nimmt Gerste
zum Versand nur an, wenn eine Ausfuhr⸗
erlaubnis des Kommunalverbandes oder ein Mi⸗
litärfrachtbrief, der die Stempel des Kriegs⸗
ministeriums und der Zentralstelle zur Beschaf⸗
fung der Heeresverpflegung trägt, vorgelegt
wird.
ston tingert⸗Betriebe.
Als kontin gentierte gewerbliche
Betriebe im Sinne des 8 20 der Verordnung
kommen nur in Betracht: Brauereien, Brenner⸗
eien, Preßhefefabriken, Gersten⸗ und Malzkaffee⸗
fabriken, Graupenmühlen, Malzextraktfabriken
und Mumme-⸗-Braureien.
Diese Betriebe können Gerste nur er wer⸗
ben durch die Gerstenverwertungs—
Gesellschaft m. b. H., Berlin, Wilhelm⸗
straße 6920, der die auf die Kontingente der ein—
zelnen Betriebe entfallenden Gerstenbezugs⸗
scheine von der Reichsfuttermittelstelle ausschließ—⸗
lich zugewiesen werden. Anträge auf Zuweisung
von Gerste oder auf Erlaubnis, als Kommis—⸗
sionär dieser Gesellschaft die Gerste selbst ein—
kaufen zu können, sind nur an die Gerstenver—
wertungs⸗Gesellschaft zu richten.
Wer varf Gerste kaufen?
Als Einkäufer von Gerste kommen
nach Vorstehendem nur in Betracht:
1. die Kommunalverbände,
2. die Käufer von Saatgerste,
3. die Gerstenverwertunsgesellschaft und deren
Beauftragte,
diejenigen Personen, denen der Kommunal⸗
verband nach Ziffer IV die Genehmigung
im Einzelfalle erteilt.
X. Ablieferungspflicht der Kommunalverbãäude.
Die Kommunalverbände haben der
Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpfleg⸗
ung diejenigen Mengen an Gerste zur Verfügung
zu stellen und nach deren Anweisung zu liesern,
welche die Reichsfuttermittelstelle innerhalb der
Hälfte der Gesamtgerstenernte des Kommunal—
verbandes festsetzt (88 202 u. 23).
Auf diese Mengen ist anzurechnen:
was in nerhalb des Kreises von
landwirtschaftlichen Betrieben in eigenem
Kontingent verarbeitet worden und was an
andere kontingentierte Betriebe geliefert
worden ist. In Höhe dieser anzurechnenden
Mengen sind Bezugsscheine abzuliefern.
was nach außerhalb auf Verfügung der
Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresver⸗
pflegung, sowie zu Saatzwecken (Saatgerste)
und an bontingentierte Betriebe auf Be—
zugsscheine abgegeben worden ist (6 29)
Wegen Ablieferung der Bezugsscheine gilt
das gleiche wie zu 1.
X. Strafbestimmungen.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder
mit Geshhrate his aat 10 000 Mark wird bestraft:
444.
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