Formulare zu den Verzeichnissen, mit welchen die
zur Äbhebung der neuen KFinsscheinreihe berechtigenden
Erneuerungsscheine einzuliefern sind, werden von den
vorbezeichneten Ausreichungsstellen unentgeltlich abge—
geben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf
es zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann,
wenn die Erneuerungsscheine abhanden gekommen sind.
Berlin, den 25. Auguft 1915.
Reichsschuldenverwaltung.
v. Bischoffshausen.
Vorstehende Bekanntmachung wird zur öffentlichen
sKenntnis gebracht.
Die Herren Landräte werden gleichzeitig ersucht
dieselbe, soweit es unentgeltlich geschehen kann, auch
durch die Kreisblätter und sonstige zur Aufnahme
amtlicher Bekanntmachungen bestimmte Blätter ver—
breiten oder wenigstens auf sie hinweisen zu lassen
Trier, den 30. August 19185. —
Königliche Regierung.
IJ. A.: Dr. von Hessenthal.
befuunsushusge
14
alsgni.
Betrifft
e Belanntmachung, betrefferrd Beschlagnahnne, Melde⸗
»sficht und Ablieferung von fertigen, gebrauchten und
ungebrauchten Gegenstärnden aus Kupfer, Bessing und
deinnidel.
Im Anschlusse an die im Kreisblatte Nr. 66 Seite
337 veröffentlichte Bekanntmachung wird zur Behe
bung etwa beftehender Zweifel Folgendes ausgeführt
Nach 8 2 der Verordnung werden von derselben
tolgende Gegenftände betroffen.
EFINIE A. ande aus Rupftt And Aesing: y
* und — ———— ci fuͤr ————
e eee och⸗ und Ginlegetesset, arniriaven⸗
5 beiegeesel Sple gruttteget, viennen vac
ormen ae ühler Echusseln wug nsw.;
53 Wajchtesse. Taren an Kocheidsen nnd Kog mea inen vegch
en;
. Babelßannen, Wargewasserschifse, Jehülter,“ »blaseß
5 — Druchestel, ——— 7— eg in 9
r tche und Hetden, Wasserkasten, eingebaute sNessit amt
ile B. Segenttämde aus Rehnnicel
5. — — ——— jeder Art sur Küchen und
— en e Koch⸗ und — Maxmela den⸗
9 —— rpierplatiei Pfan⸗
Fidsorne —
F 6 r — —— 3
mestoͤpfe ngebst Oedeln n in ebsen, Kartojsel⸗-, che und
Aehe ůsw — — —*
Für dieselben werden nach 89 für jedes Kilo
gramm folgende Uebernahmepreise gezaählt:
» meising lRiche
—
48 18.00
216 10.60
—
Ie Selagen ud Desen, Ringe Adoben ẽcuel⸗
kind Grife ——— c u. An taan hen Sun
Nicht betroffen werden diejenigen Gegenstände,
die nach der Bekanntmachung betr. Bestandsmeldung
und Beschlagnahme für Metalle M. 1415 K. R. A. von
1. Mai 1915 der Meldepflicht unterliegen Kreisblatt
Nr. 37 S. 193).
Erwünscht; ist es, daß auch andere Gegenstände
als die durch die Verordnung beschlaägnahnten oab—
geliefert werden. In diesem Falle werden die Ueber⸗
nahmepreise des 89 für folgende Gegenstände gezahlt,
soweit sie aus Reinkupfer, Reinmefsing und Rein⸗
nickel bestehen:
Teekannen, Kaffeekannen, Milchkannen, Kaffee—
maschinen, Teemaschinen, Samoware, Zuckerdosen, Tee⸗
qglashalter, Menagen, Messerbünke, Zahnstochergestelle,
Tafelaufsätze aller Art, Tafelgeschirre, Rauchservice,
Lampen, Leuchter, Kronen, Plüätten, Rippsachen, Ther⸗
mometer, Schreibtischgarnituren, Bettwärmer.
Alle übrigen nicht beschlagnahmten Gegenstände
und Materialien aus Kupfer, Messing und Reinnickel,
insbesondere Altmaterialien, können nur zum Preise
von 1,70 Mk. für Kesselkupfer, 1,00 Mk. für Messing
und 450 Mk. für Nickel angenommen werden. Gegen⸗
stände, welche bereits als Altmaterial an Händler,
dandlungen usw. abgegeben waren, und insolge—
dessen der Beschlagnahme gemäß Verfügung M. 1.4
15. K. R. A. verfallen, dürfen nicht angenommen wer⸗
den. Ablieserer derartiger Gegenstände würden fich
strafbar machen.
Fertigfabrikate aus Reinnickel, die in Geschäf⸗
ten zum Verkaufe stehen, werden durch die Verfügung
M 1. 4. 18 K. R. A. und M. 325/7 K. R. A. betroffen.
Diese können krotz dem an die von den Kommunal—-⸗
verbänden eingerichteten Sammesstellen abgeliefert wer⸗
den, denn laut einer Bekanntmachung im Reichsan⸗
zeiger werden sie durch diese Ablieferung von der
Beschlagnahme durch Verfügung M. 1. 4. 18 K. R. A.
sfrei. Die Ablieferer haben Anspruch auf eine Quittung
über die abgelieferten Gegenstände dieser Art, welche
als Belag für die Ablieserung dient.
Reinnickelgegenstände müssen den Stem—
pel „Reinnickel“ tragen. Hiervon werden jedoch die
unter Klasse B2 Ziff. 2 genannten Einsätze für Koch—
einrichtungen usso. nicht betroffen. Diese kommen
hauptsüchlich nur in Anstaltsküchen und dergl. vor, und
sind durchweg in einer Legierung hergestellt, welche
mehr als 9096 Nickel enthält; demnach fallen sie unter
die Beschlagnahme. Sie müssen also zur Ablieferung
kommen, auch wenn sie den Stempel ‚Reinnickel“ nicht
tragen.
Unter Reinmessing sind auch Rotguß, Tomback und
Bronze zu verstehen.
Bezüglich der von der Verordnung betroffenen
Personen und Betriebe ist im 8 3 derselben Folgendes
gefagt:;:
F on der Verorhsng zerdtsjegrrnnnn
8 — 33 egelgalle Fabriken
I Brivatpersonen, die Dengenannte Gegenstände erzeugen
x vertausen, oder die soldie ee die zum Verkauf
estr nit snd. m. Befiß oder in GBebhahrsam haben;
8. daughauen
J. —— met; —
4 Verpflegung fremder Pexsonen,
ussbesondee Gast· und — Pensionate, Kaffee⸗
haus⸗, Koͤnditorei- und uüdhenbetriebe, Kantinen, Speiße—
—55 — aller Art, auch solche auf Schiffen, Vahnen und
dergleichen:
e. Deffentliche (einschließzlich irchliche, stutische usw.) und
eee —— ——— Fliniten, Hospitäler,
eime, Kasernen, Erziehüngs- und Strasanstalten, Ardeits⸗
hämser und dergleichen — —
J
Vielfach ist die Ansicht vertreten, daß die Ent—
eignung der beschlagnahmten und gemeldeten Gegen—
stände vorläufig nicht in Frage küme. Es wird aus—
drücklich betont, daß diese Ansicht irrig ist. Mit der
Enteignung ist bestimmt für die nächste
Zeit zu rechnen. Es ergeht daher an die Bevöl—
kerung das dringende Ersuchen, durch die freiwillige
Ablieferung auf möglichste Bermeidung der weit um—
ständlicheren Enteignung hinzuwirken.
Wer bis zum 28. September die beschlagnahmten
Gegenstände nicht freiwillig abgeliefert hat, in ver