Bekanntmachung.
Es wird darauf hingewiesen, daß zu Ver—
äußerungen von Saat gut und Saatgetreide (Rog—
gen, Weizen, Mischelfrucht, Gerste, Hafer) an Emp—
fänger innerhalb und außer halb des Kreises
die vorherige Genehmigung des Kommunalverbandes
erforderlich ist. In dem Antrag muß die Getreideart
und Menge, sowie der Name, Wohnort und Kreis des
Empfängers angegeben werden.
Die Anträge sind bei dem zuständigen Bürger—
meisteramte einzureichen.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des 8 9
der Bundesratsverordnung vom 28. Juni 1915 mit
Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe
bis zu 10 000 Mt. bestraft.
Saarbrücken, den 27. August 1915.
Der Königliche Landrat.
von Miquel.
Bekanntmachung.
Nachdem auch in dem Gehöfte des Restaurateurs
Valentin Bohn zu Dudweiler — Saarbrückerstraße
274 und 276 — die Maul- und Klauenseuche ausge—
brochen ist, werden die Vorschriften meiner viehseuchen—
polizeilichen Anordnung vom 26. d. Mts. — Kreisblatt
Seite 383 — auch auf die Gehöfte des p. Bohn hiermit
ausgedehnt.
Saarbrücken, den 28. August 1915.
Der Königliche Landrat.
J. V.: Woytt, Kgl. Kreissekretär.
Bestandsmeldung und Beschlagnahme von Metallen.
Im Kreisblatt vom 30. April ds. Is. ist die Be—
kanntmachung des Kgl. Preuß. stellvertr. Generalkom—
mandos des 21. Armeekorps vom 30. April 1915 über
die Bestandsmeldung und Beschlagnahme von Metal—
len veröffentlicht worden.
Bei der Wichtigkeit der genauen Durchführung
der Beschlagnahmebestimmungen mache ich auf die da—
mals erlassene Verfügung nochmals aufmerksam und
richte zur Vermeidung der in der Bekanntmachung an—
gedrohten schweren Strafen an die in Frage kommen—
den Firmen pp. das dringende Ersuchen, die etwa
unterlassenen Meldungen sofort nachzu—
holen.
In nächster Zeit finden Nachprüfungen durch das
stellbertr. Generalkommando statt.
Saarbrücken, den 2. September 1915.
Der Königliche Landrat.
J. V.: Woytt.
IVVXVVVL
Bekanntmachung.
Infolge Ausbruchs der Rotlaufseuche habe ich über
das Gehöft des Maschinisten Karl Hartmann zu Tlaren—
thal die Sperre verhängt.
Gersweiler (Saar), den 27. August 1915.
Die Polizei⸗Verwaltung.
Der Bürgermeister.
Müller.
Polizeiverordnung
über vie Bekanntgabe der Preise der auf Wochenmärkten
feilgebotenen Nahrungsmittel und sonstigen Gegenstände des
täglichen Bedarfs.
Auf Grund des 8 5 des Gesetzes über die Polizei—
verwaltung vom 11. März 1850, des 869 der Reichs—
gewerbeordnung sowie der Verordnung des Bundesrats
vom 24. Juni ds. Is. (R. G. Bl. S. 333) wird hierdurck
ig den Umfang der Gemeinde Heusweiler folgendes be
immt:
84.
Alle Personen, welche auf Wochenmärkten Nahrungsmittel
oder sonftige Gegenstände des täglichen Bedarfs
feilbieten, sind verpflichtet, die Preise ihrer Waren durch
eine an der Verkaufsstelle nach näherer Vorschrift des
3 anzubringenden PVreistafel in übersichtlicher und gut
lesbarer Darstellung den Marsbesucorn bekannt zu geben.
82.
Die Preistafeln müssen mit dem Stempelzeichen der
Polizeibehörde oder des Gemeindevorstehers versehen sein
und find zu diesem Zwecke vor dem Beginne des Markt—
handels der Polizeibehörde oder dem Gemeindevorsteher
borzulegen. Die in den Preistafeln enthaltenen Angaben
bleiben solange gültig, bis, eine Aenderung unter erneuter
poͤliseilicher Beurkundung erfolgt ist. Eine Aenderung der
eeben ohne Vorwissen der Polizeibehörde ist nicht zu—
ässig.
Die Preistafeln sind an den zur Aufstellung kommen⸗
den Ständen, Buden, Tischen, Bänken oder Wagen, von
denen aus der Verkauf stattfindet, oder an den Trag—
körben und Handkörben fest 33
84.
Die Preise sind für jede Warensorte nach den im
Verkehre üblichen Maß- oder Gewichtseinheiten bezw. nach
der Stuckzahl besonders bekannt zu geben. Sie sind auch
für die etwa im Kleinhandel üblichen geringeren Maß—
oder Gewichtseinheiten C /2 Pfund, 4 Pfund) anzugeben,
sofern im Verhältnisse zu den Grundpreisen höhere Preise
zgefordert werden.
Die Preisangaben müssen bestimmt sein; die Angabe
von Preisgrenzen ist nidt —ꝛ
Den Verkäufern ist die Forderung höherer als der
in den Preistafeln angesebntzu Preise verboten.
Uebertretungen der vorstehenden Bestimmungen werden
mit Geldstrafe bis zu 150 Mark, im Unvermögensfalle
mit Hafkt bis zu 4 Wochen —33
87.
Diese Verordnung tritt am dritten Tage nach Ablau
desjenigen Tages in Kraft, an welchem das die Verkündi—
gung enthaltende Blatt ausgegeben worden ist.
Heusweiler, den 28. August 1915.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister.
Mayer
Bekanntmachung.
Nachdem die Schweineseuche unter dem Schweine
bestande des Bergmanns Karl Spang zu Dudweiler
Wilhelmstr. 2, erloschen, ist die über das Gehöft ver
hängte Sperre aufgehoben worden.
Dudweiler, den 27. August 1915.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister.
Jost.
Bekanntmachung.
Ueber das Gehöft des Bergmanns Matth. Schmidt
zu Dudweiler, Rehbachstr. 1, ist, nachdem bei zwei
geschlachteten Schweinen Ausbruch der Rotlaufseuche
tierärztlicherseits festgestellt wurde, die Sperre ver—
hängt und sind die erforderlichen Schutzmaßregeln an—
geordnet worden.
Dudweiler, den 27. August 1915.
Die Polizei⸗-Verwaltung
Der Bürgermeister.
Jost.
Vekauntmachung.
Auf dem Bellingerhof, Gemeinde Kriechingen, ist
die Maul- und Klauenseuche erloschen.
Die über die Gemeinde verhängte Sperre ist auf—
gehoben worden.
Bolchen, den 23. August 1915.
Kaiserliche Kreisdirektion.
Saarbrücken, den 3. September 1915.
Der Könialiche Landrat:
von Miquel.