Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Kuchens, zu deren Bereitung Weizenmehl, wenn auch
in noch so geringen Mengen, verwendet wird.
Kuchen, d. h. jede Backkware, zu deren Bereitung mehr
als 10 Gewichtsteile Zucker auf 90 Gewichtsteile Mehl
oder· mehlartiger Stoffe verwendet werden.
Für die oben als Roggenbrot bezeichnete Backware
gelten folgende Bestimmungen. Weizenmehl darf dazu
nicht verwendet werden. Es muß auf 90 Gewichtsteile
Roggenmehl mindesteus 10 Gewichtsteile Kartoffelflocken,
Kartoffelwalzmehl oder Kartoffelstärkemehl, Gerstenmehl,
Hafermehl, Reismehl oder Gerstenschrot enthalten. An Stelle
dieser Zusäte können zu 90 Gewichtsteilen Roggenmebl
auch mindestens 30 Gewichtsteile gequetschte oder geriebene
Kartoffeln zugesetzt werden.
Mit Ausnahme von kleinen Roggenbrötchen bis zu
50 Gramm Gewicht darf dieses Roggenbrot nicht mehr
frisch, soudern erst 24 Stunden nach Beendigung des
Backens aus den Bäckereien abgegeben werden.
Alles Roggenbrot von mehr als 50 Gramm
Gewicht muß mit der ZFiffer bezeichnet werden, die dem
Monatstage seiner Herstellung entspricht.
Bei der Bereitung von Weizenbrot, d. h. — um es zu
wiederholen — jeder Backware, mit Ausnahme des Kuchens,
zu deren Bereitung Weizenmehl, wenn auch in noch so
geringen Mengen, verwendet wird, muß Weizenmehl in
einer Mischung verwendet werden, die 30 Gewichtsteile
Roggenmehl unter 100 Teilen des Gesamtgewichts enthält;
der Weizengehalt kann bis zu 20 Gewichtsteilen durch
Kartoffelfabrikate oder andere meblartige Stoffe ersetzt
werden.
Es darf nur in Stücken von höchstens 100 Gramm be—
reitet werden, d. h. also nicht in Brotform, sondern nur als
Brötchen bis zur Größe eines größeren Wecks.
Hriegsbrat, d. h. Roggenbrot, zu dessen Bereitung
mehr als 10 Gewichtsteile Kartoffelfabrikate, oder mehr
als 30 Gewichtsteile gequetschte oder geriebene Kartoffeln
auf 90 Gewichtsteile Roggenmehl verwendet werden, muß
mit dem Buchstaben „K“ bezeichnet werden. Werden mehr
als 20 Gewichtsteile Kartoffelflocken, Kartoffelwalzmehl oder
Kartoffelstärkemehl, oder werden mehr als 40 Gewichts—
teile gequetschte oder geriebene Kartoffeln verwendet, so
muß das Brot mit den Buchstaben „KK“ beseichnet werden.
Bei der Bereitung dieser Roggenbrotarten und des Weizen—
brotes dürfen überhaupt nicht verwendet werden Weizen—
und Roggenauszugsmehle. Das Roggenbrot muß in 31/5
Pfund Stücken hergestellt werden.
Bei der Bereitung von uchen, d. h. jeder Bacware,
zu deren Bereitung mehr als 10 Gewichtsteile Zucker auf
90 Gewichtsteile Mehl oder mehlartiger Stoffe verwendet
werden, darf nicht mehr als die Hälfte des Gewichts der
verwendeten Mehle oder mehlartigen Stosse aus Weizen,
die audere Säülfte muß also aus Roggenmehl, Kartoffelmehl
oder anderen Mehlen bestehen.
Als Ausnahme dieser neuen Backvorschriften sind nur
drei Fälle vorgesehen:
1. Backwaren, die bei den religiösen Handlungen ver—
wendet werden.
Backwaren, die aus dem Auslande eingeführt werden.
Zwieback, der für Rechnung der Heeres- und Mo—
rine⸗Verwaltung hergestellt wird.
Für diese gelten die vorerwähnten Bestimmungen
nicht. — Alle anderen Backwaren, auch wenn sie für Kranke
bestimmt sind, müssen nach diesen Vorschriften heraestellt
werden.
Diese Bestimmungen treten — wie eingangs erwähnt
— am 15. Januar in Kraft, ihre Befolgung wird als—
bald polizeilich überwacht werden.
Sollte einem Bäcker die rechtzeitige Beschaffung von
Kartoffelfabrikaten oder anderen Ersatzmehlen nicht ge—
lingen, so wird darauf aufmerksam gemacht, daß
er dann verpflichtet ist, die vorgeschriebenen Mengen
von geriebenen oder gequetschten Kartoffeln zu verwenden.
Der Hinweis, daß er Kartoffelfabrikate oder andere Ersatz—
mehle nicht rechtzeitig beschaffen konnte. wird ihn vor
Strafe nicht schützen.
Bäcker, Konditoren und Verkäufer von Backware haben
einen Abdruck der neuen Bundesratsverordnung vom 5.
Januar ds. Is. in ihren Verkaufs- und Botriehbsräumen
 auszuhängen.
Es sei zum Schluß noch darauf aufmerksam gemacht,
daß die Bundesratsverordnung einen Unterschied zwischen
zum Verkauf oder zum eigenen Verbrauch gemachten Back—
waren nicht macht. Es müssen daher auch alle Haus—
frauen usw. die Vorschriften über die Verwendung von
Weißen- und Kartoffelmehl beobachten, da sie sich bei Zu—
widerhandlsunagen aleichfalls Bestrafung aussetzen,

—

17

Zuwiderhandlungen gegen die Bundesratsverordnung
stellen ein Vergehen dar und können mithin nur gerichtlich
bestraft werden.
Saarbrücken, den 15. Zanuar 10915.
Der Königliche Landrat:
von Miqauel.

— —

Wpggnunnmochungen
dtzg snghhon ogterungsPrüsdonson.
Polizeiverordnung
betreffend die Bekanuntgabe der Vreise der im Kleinhandel
feilgebotenen gewöhnlichen Nahrungsmittel.
Auf Grund des 8 137 des Gesetzes iber die allge—
meine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G.S. S. 195)
sowie der 886, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizei—
verwaltung vom 11. März 1850 (G.S. S. 265) wird, vor—
behaltlich der nachträglichen Zustimmung des Besirksaus—
schusses für den Umfang des Regierungsbesirks Trier fol—
gende Volizeiverordnung erlassen:

81.
Alle Gewerbetreibenden, welche Nahrungsmittel der
nachstehend angegebenen Art in voffenen Verkauifsstellen
feilhalten, sind verpflichtet, die Preise dieser Waren durch
einen von außen für jedermann sichtbaren Anschlag am
Verkaufsraum, an dem Fenster oder der Tür desselben
sowie in dem Verkaufsraum durch Aufstellen oder Aus—
hangen einer Tafel öffentlich bekannt zu geben.
Die Preisangabe hat sich auf folgende Waren zu er—
strecken:
1. gewöhnliches Rindfleisch;
2. bevorzugte Teile vom Rindfleisch Kendenstück, Rücken—
stück und dergl.);
3. Kalbfleisch;
4. Hammelfleisch;
Schweinefleisch:
Speck;
inländisches Schmalz;
ausländisches Schmalz;
gewöhnliche Bratwurst;
gewöhnliche Leberwurst;
gewöhnliche Biatwurst;
gewöhnliche Fleischwurst;
gewöhnlicher Schwartenmagen;
Butter;
Kartoffeln gewöhnlicher Sorte;
3. Kartoffeln besserer Sorte:
.7 Grießmehl;
18. Hafergrütze;
19. Bohnen;
20. Erbsen;
21. Linsen;
22. Salz;
23. Zucker (gemahlen);
24 3ucker in Würfeln;
für das Pfund —
25. frische Eier; für das Stück und für das 3
26. Kisteneier; Dutzend
r io de das Liter
.Krieasbrot;: — ichts.
29. — * mit geringerem Kartoffel⸗ eeir
zusatz; n
30. Gemischtbrot mit Kartoffelzusatz; een
31 Weizenbhrot mit Rodocenmehlzusak.

82.
Wer der Anordnung des 831 nicht nachkommt, oder
in dem Preisverzeichnisse unrichtige Angaben macht, um
dadurch Käufer anzulocken, wird mit Geldbuße bis zu
60 Mark und im Unvermögensfalle mit entsprechender
Haft hestraft

8 3.
Die auf Grund des 8 73 der Reichsgewerbe-Ordnung
für die Bäcker und die Verkäufer von Backwaren erlassenen
hesonderen Polizeiverordnungen der Ortspolizeibehörde wer—
den durch die gegenwärtige Anordnunag nicht berübrt—
84.
Diese Verordnung tritt am 15. Zanuar 1915 in Kraft
Trier, den 6. Januar 1915. Mb. 101.
Der Regierungs-Präsident?
Baltz.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.