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bohunnachuen es shl. Lundrulzumtes
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Amtstierärztlich ist der Ausbruch der Maul- und
Klauenseuche unter den Schweinen der Wirtin Wwe
Schwindt zu Schafbrücke, des Stuckateurs Anton
Schmidt zu Dudweiler, Saarbrückerstr. 311, der Wwe
Matthias Birringer zu Dudweiler, Saarbrückerstr. 8319
des Schmiedemeisters Heinrich Mees zu Dudweiler,
Saarbrückerstr. 202 und des Anstreichers Jakob Knapp
zu Dudweiler-Herrensohr, Marktstraße 5, festgestellt
worden.
Die Sperrbezirke umfassen:
Den Ortsteil Schafbrücke, ausschließlich des Bahn⸗
hofs,
die Saarbrückerstraße zu Dudweiler vom Mühlen—
weg bis zur Sudstraße,
die Marktstraße zu Herrensohr von Hausnummer
1. bis Johannesstraße.
Von der Bildung eines Beobachtungsgebietes wird
abgesehen.
Zum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche
wird auf Grund des 8 18 ff. des Viehseuchengesetzes
vom 26. Juni 1909 (R.G.«Bl. S. 519) mit Ermächti,
gung des Herrn Regierungspräsidenten folgendes be—
stimmt:
J. Für die verseuchten Gehöfte gelten folgende Vor—
schriften Ann 9P
a) Das Klauenvieh unterliegt der Gehöftssperre
bp) Geflügel ist so aufzubewahren, daß es das Ge—
höft nicht verlassen kann. Die Hunde sind festzulegen.
c) Fremdes Klauenvieh ist von dem Gehöfte fern—
zuhalten.
dq) Das Weggeben von Milch aus dem Gehöfte ist
verboten.
) Die Entfernung des Düngers aus den ver⸗
seüchten Ställen und die Abfuhr von Dünger und
Jauche von Klauenvieh aus dem verseuchten Gehöfte
dürfen nur nach den Vorschriften des 8 19, Abs. 8, 4
der Anweisung für das Desinfektionsverfahren er—
folgen.
) Futter und Streuvorräte dürfen für die Dauer
der Seuche nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde
und nur insoweit aus dem Gehöfte ausgeführt werden,
als sie nachweislich nach dem Orte ihrer Lagerung und
der Art des Transports Träger des Ansteckungsstoffs
nicht sein können.
89) Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und son—
stige Gegenstände müssen, soweit sie mit den kranken
oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in Be—
rührung gekommen sind, desinfiziert werden, bevor sie
aus dem Gehöfte herausgebracht werden. Milchtrans⸗
portgefäße sind nach ihrer Entleerung zu desinfizieren.
) Wolle darf nur in festen Säcken verpackt aus
dem Gehöft ausgeführt werden.
2. Die Stallgänge der verseuchten Ställe des Ge—
höfts, die Plätze vor den Türen dieser Ställe und vor
den Eingängen des Gehöfts, die Wege an den Ställen
und in den dazu gehörigen Hofräumen sowie die etwai—
gen Abläufe der Dungstätten oder der Jauchebehälter
find täglich mindestens einmal mit dünner Kalkmilch
zu übergießen.
3. Die gesperrten Ställe dürfen, abgesehen von
Notfällen, ohne ortspolizeiliche Genehmigung nur von
dem Besitzer der Tiere, dessen Stellvertreter, den mit
der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere
betrauten Personen und Tierärzten betreten werden.
Personen, die in abgesperrten Ställen verkehrt haben,
dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion das
Seuchengehöft verlassen.
4. Zur Wartung des Klauenviehs in dem Ge—
höfte dürfen Personen nicht verwendet werden, die mit
fremdem Klauenvieh in Berührung kommen.
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5. Das Abhalten von Veranstaltungen in den
Seuchengehöften, die eine Ansammlung einer größeren
Zahl von Personen im Gefolge haben, ist vor er—
folgter Schlußdesinfektion verboten.
II. Für die Sperrbezirke gelten folgende Vor—
schriften:
1. An den Haupteingängen der Sperrbezirke
sind von der Ortspolizeibehörde Tafeln mit der deut—
lichen und haltbaren Aufschrift „Maul- und Klauen—
seuche-Sperrbezirk. Einfuhr und Durchtreiben von
Klauenvieh sowie Durchfahren mit Wiederkäuerge—
spannen verboten“ unverzüglich leicht sichtbar anzu—
bringen.
2. Für den ganzen Bereich der Sperrbezirke
gelten folgende Beschränkungen:
a) Sämtliches Klauenvieh (Rindvieh, Schafe, Zie—
gen und Schweine) nicht verseuchter Gehöfte der Sperr—
bezirke unterliegt der Absonderung im Stalle.
Die Absonderung der Tiere ist solange aufrecht
zu erhalten, bis aus allen Seuchengehöften sämtliches
Klauenvieh beseitigt oder die Seuche abgeheilt und in
allen Fällen die vorschriftsmäßige Desinfektion be—
wirkt ist. Ausnahmen sind mit Genehmigung des
Herrn Regierungspräsidenten zulässig.
Zur sofortigen Schlachtung darf das abgesonderte
Klauenvieh entfernt werden, sofern unmittelbar vor
der Ausführung der Tiere zur Schlachtstätte durch
amtstierärztliche Untersuchung festgestellt wird, daß der
gesamte Klauenviehbestand des Gehöfts noch seuchen—
frei ist. Sofern die Schlachtung im Seuchenorte selbst
erfolgen soll, ist die Genehmigung des Landrats, im
anderen Falle die des Herrn Regierungspräsidenten
erforderlich. Sollen die Tiere mit der Eisenbahn be—
ördert werden, so ist von der Erteilung der Ausfuhr⸗
zgenehmigung die Eisenbahnstation, auf der die Ver—
adung erfolgen soll, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Die für die Beförderung benutzten Eisenbahnwagen
sind durch gelbe Zettel mit der Aufschrift „Sperrvieh“
zu kennzeichnen. Ein gleicher Vermerk ist auf den
für die Versendung benutzten Frachtbriefen anzubrin—
gen. Dem Frachitbrief ist ferner eine Erlaubnis bei—
zuheften. Klauenvieh, das in den so gekennzeichneten
Fisenbahnwagen befördert wird, darf nur nach der auf
dem Frachtbrief angegebenen Eisenbahnstation ver—
bracht werden. Ein Entladen oder Umladen ist un—⸗—
terwegs nur insoweit zulässig, als es zur Erreichung
des auf dem Frachtbriefe bezeichneten Bestimmungs—
ortes notwendig ist. Die Ortspolizeibehörde des
Schlachtortes ist von dem bevorstehenden Eintreffen
der Tiere rechtzeitig telegraphisch oder telephonisch zu
henachrichtigen. Sie hat auf das Eintreffen zu achten
und gegebenenfalls über den Verbleib weitere Ermitte—
lungen anzustellen.
b) Sofern dringende wirtschaftliche Gründe die
Aufstallung oder uneingeschränkte Durchführung der
Absonderung des Klauenviehs der nicht verseuchten Ge—
höfte untunlich erscheinen lassen, ist der Herr Regie—
rungspräsident ermächtigt, Erleichterungen zuzulassen.
Sämtliche Hunde sind festzulegen. Der Festlegung
ist das Führen an der Leine und bei Ziehhunden die
feste Anschirrung gleich zu erachten. Die Verwendung
von Jagdhunden bei der Jagd ohne Leine ist gestattet.
c) Schlächtern, Viehkastrierern sowie Händlern
und anderen Personen, die gewerbsmäßig in Ställen
oerkehren, ferner Personen, die ein Gewerbe im Um—
herziehen ausüben, ist das Betreten aller Ställe und
sonstiger Standorte von Klauenvieh in den Sperrbezir⸗
ken, desgleichen der Eintritt in die Seuchengehöfte ver—
boten. In besonders dringlichen Fällen kann die
Ortspolizeibehörde Ausnahmen zulafsen.
) Dünger und Jauche von Klauemvieh, ferner
Gerätschaften und Gegenstände aller Art, die mit sol—
chem Vieh in Berührung gekommen sind, dürfen aus