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Bekanntmachung.
Viehseucheupolizeiliche Anordnung.
Der stellvertretende Kreistierarzt hat unter dem
Schweinebestande des Kaufmanns Johann Scheurer,
hier 5, Wilhelmstraße 85 die Maul⸗- und Klauenseuche
festgestellt.
Zum Schutz gegen die auf vorgenanntem Grund⸗
stücke festgestellte Maul- und Klauenseuche wird auf
Grund der 88 18 ff. des Viehseuchengesetzes vom 26.
Juni 1909 (R.G.-Bl. S. 519) folgendes bestimmt:
Das Sperrgebiet umfaßt die Grundstücke Wil⸗
helmstraße 85 und 84 sowie die angrenzenden Häuser
der Hahnengasse bis zur Burbacher Hütte.
Von der Bildung eines Beobachtungsgebietes wird
abgesehen.
Für das verseuchte Gehöft gelten folgende Vor—
schriften:
1. Ueber das Gehöft und die Stallungen dort⸗
selbst wird die Sperre verhängt.
a) Die Verwendung der auf dem Gehöfte befind—
lichen Pferde und sonstigen Einhufer außerhalb des
gesperrten Gehöfts ist gestattet, insoweit diese Tiere in
gesperrten Ställen untergebracht sind, nur unter der
Bedingung, daß ihre Hufe vor dem Verlassen des Ge—
höfts desinfiziert werden.
b) Geflügel ist so zu verwahren, daß es das Ge—
höft nicht verlassen kann.
e) Fremdes Klauenvieh ist von dem Gehöfte fern⸗
zuhalten.
a) Das Weggeben von Milch aus dem Gehöft ist
verboten.
e) Die Entfernung des Düngers aus den ver—⸗
seuchten Ställen und die Abfuhr von Dünger und
Jauche von Klauenvieh aus dem verseuchten Gehöfte
dürfen nur nach den Vorschriften des 8 19, Abs. 3,4
der Anweisung für das Desinfektionsverfahren er⸗
folgen.
t) Futter und Streuvorräte dürfen für die Dauer
der Seuche nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde
und nur insoweit aus dem Gehöfte ausgeführt werden,
als sie nachweislich nach dem Orte ihrer Lagerung und
der Art des Transports Träger des Ansteckungsstoffs
nicht sein können.
6) Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und son—
stige Gegenstände müssen, soweit sie mit den kranken
oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in Be—
rührung gekommen sind, desinfiziert werden, bevor sie
aus dem Gehöfte herausgebracht werden. Milchtrans—
portgefäße sind nach ihrer Entleerung zu desinfizieren.
n) Wolle darf nur in festen Säcken verpackt aus
dem Gehöft ausgeführt werden.
2. Die Stallgänge der verseuchten Ställe des Ge—
höfts, die Plätze vor den Türen dieser Ställe und vor
den Eingängen des Gehöfts, die Wege an den Ställen
und in den dazu gehörigen Hofräumen sowie die etwai—
gen Abläufe der Dungstätten oder der Jauchebehälter
sind täglich mindestens einmal mit dünner Kalkmilch
zu übergießen.
3. Die gesperrten Ställe dürfen, abgesehen von
Notfällen, ohne ortspolizeiliche Genehmigung nur von
dem Besitzer der Tiere, dessen Stellvertreter, den mit
der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere
betrauten Personen und Tierärzten betreten werden
Personen, die in abgesperrten Ställen verkehrt haben,
dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion das
Seuchengehöft verlassen.
4. Zur Wartung des Klauenviehs in dem Ge—
höfte dürfen Personen nicht verwendet werden, die mit
fremdem Klauenvieh in Berührung kommen.
5. Das Abhalten von Veranstaltungen in den
Seuchengehöften, die eine Ansammlung einer größeren
Zahl von Personen im Gefolge haben, ist vor er—
folgter Schlußdesinfektion verboten.
Für das Sperrgebiet.
1. Sämtliches Klauenvieh nicht verseuchter Gehöfte
des Sperrbezirks unterliegt der Absonderung im Stalle
(8 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes). Jedoch darf das abge—
sonderte Klauenvieh zur sofortigen Schlachtung entfernt
werden, sofern unmittelbar vor der Ausführung der
Tiere zur Schlachtstätte durch amtstierärztliche Unter⸗
suchung festgestellt wird, daß der gesamte Klauenvieh—
bestand des Gehöfts noch seuchenfrei ist. Ueber die
Erteilung der Genehmigung entscheidet, wenn die
Schlachtung im Seuchenort erfolgen soll, die Ortspoli—
zeibehörde, andernfalls der Regierungspräsident.
2. Das Weggeben von Milch aus den Gehöften ist
nur an Sammelmolkereien, in denen eine ausreichende
Erhitzung gewährleistet ist, gestattet. *
3. a) Sämtliche Hunde sind festzulegen. Der Fest—
legung ist das Führen an der Leine und bei Ziehhunden
die feste Anschirrung gleichzuerachten. Die Verwendung
von Hirtenhunden zur Begleitung von Herden und von
Jagdhunden bei der Jagd ohne Leine kann gestattet
werden. Das Geflügel ist einzusperren.
b) Schlächtern, Viehkastrierern sowie Händlern
und anderen Personen, die gewerbsmäßig in Ställen
verkehren, ferner Personen, die ein Gewerbe im Um—
herziehen ausüben, ist das Betreten aller Ställe und
sonstiger Standorte von Klauenvieh im Sperrbezirke,
desgleichen der Eintritt in die Seuchengehöfte ver—
boten. In besonders dringlichen Fällen kann die
Ortspolizeibehörde Ausnahmen zulassen.
e) Dünger und Jauche von Klauenvieh, ferner
Gerätschaften und Gegenstände aller Art, die mit sol—
chem Vieh in Berührung gekommen sind, dürfen aus
dem Sperrgebiete nur mit ortspolizeilicher Erlaubnis
unter den polizeilich anzuordnenden Vorsichtsmaß-—
regeln ausgeführt werden.
d) Die Einfuhr von Klauenvieh in dem Sperr—⸗
bezirk sowie das Durchtreiben von solchem Vieh durch
den Bezirk ist verbbdten. Dem Durchtreiben von
Klauenvieh ist das Durchfahren mit Wiederkäuer—
gespannen gleichzustellen. Die Einfuhr von Klauen—
ovieh zur sofortigen Schlachtung kann von der Ortspoli⸗
zeibehörde unter der Bedingung gestattet werden, daß
die Einfuhr zu Wagen erfolgt. Die Einfuhr von Klauen—
vieh — zu Nutz- oder Zuchtzwecken — ist nur im Falle
eines besonders dringenden wirtschaftlichen Bedürf—
nisses mit Genehmigung des Regierungspräsidenten zu—
lässig. Im Seuchengehöfte darf die Einfuhr von
Klauenvieh auch ausnahmsweife nicht stattfinden.
e) Die Ver- und Entladung von Klauenvieh auf
Eisenbahnstationen des Sperrgebiets ist verboten. Aus—⸗
nahmen hiervon können von dem Regierungs-Präsfi—
denten zugelassen werden.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Anord⸗
nung werden gemäß 8 74 ff. des Viehseuchengesetzes
vom 26. Juni 1909 bestraft.
Anträge auf Erteilung von Ausnahmen sind in
allen Fällen bei der Königlichen Polizeidirektion an—
zubringen.
Sobald sämtliches Klauenvieh des Seuchengehöfts
gefallen, getötet oder entfernt worden und die Desin—
fektion vorschriftsmäßig ausgeführt und durch den be—
amteten Tierarzt abgenommen ist, ist das Sperrgebiet
als Beobachtungsgebiet zu betrachten.
Diese Verordnung tritt sofbort in Kraft.
Saarbrücken, den 25. August 1915
Der Königliche Polizei-Direktor.
J. A.: Dr. Werther, Polizei-Assessor.