Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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dehunnmoshungen bor agl. Poltzelrehon.
Bekanntmachung.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Der stellvertretende Kreistierarzt hat bei 23
Ferkeln des Viehhändlers M. Reinert hier 5, Louisen—
thalerstraße 141, bei 8 Ferkeln des Hüttenarbeiters
Daniel Hüter hier 2, Pferchgasse 4 und bei 4 Ferkeln
der Geschwister Wätzmann hier 2, Große Schulstraße 8
die Maul- und Klauenseuche festgestellt.
Das Sperrgebiet umfaßt die an dem Gehöft
des Reinert vorbeiführende Aachenerstraße, die Große
Schulstraße und die Pferchgasse. Von der Bildung
eines Beobachtungsgebietes wird abgesehen.
Zum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche
wird auf Grund des 8 18 ff. des Viehseuchengesetzes
vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 519) folgendes
bestimmt:
Für die verseuchten Gehöfte gelten folgende Vor—
schriften:

1. a) Ueber die obengenannten Gehöfte wird die
Sperre verhängt.
b) Geflügel ist so zu verwahren, daß es das Ge—
höft nicht verlassen kann.
e) Fremdes Klauenvieh ist von dem Gehöfte fern—
zuhalten.
d) Das Weggeben von Milch aus dem Gehöft ist
verboten.
e) Die Entfernung des Düngers aus den ver—
seuchten Ställen und die Abfuhr von Dünger und
Jauche von Klauenvieh aus den verseuchten Gehöften
dürfen nur nach den Vorschriften des 8 19, Abs. 3,4
der Anweisung für das Desinfektionsverfahren er—
folgen.
) Futter und Streuvorräte dürfen für die Dauer
der Seuche nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde
und nur insoweit aus dem Gehöfte ausgeführt werden,
als sie nachweislich nach dem Orte ihrer Lagerung und
der Art des Transports Träger des Ansteckungsstoffs
nicht sein können.
g) Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und son—
stige Gegenstände müssen, soweit sie mit den kranken
oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in Be—
rührung gekommen sind, desinfiziert werden, bevor sie
aus dem Gehöfte herausgebracht werden. Milchtrans—
portgefäße sind nach ihrer Entleerung zu desinfizieren.
m) Wolle darf nur in festen Säcken verpackt aus
dem Gehöft ausgeführt werden.
2. Die Stallgänge der verseuchten Ställe der Ge—
höfte, die Plätze vor den Türen dieser Ställe und vor
den Eingängen der Gehöfte, die Wege an den Ställen
und in den dazu gehörigen Hofräumen sowie die etwai—
gen Abläufe der Dungstätten oder der Jauchebehälter
sind täglich mindestens einmal mit dünner Kalkmilch
zu übergießen.
3. Die gesperrten Ställe dürfen, abgesehen von
Notfällen, ohne ortspolizeiliche Genehmigung nur von
dem Besitzer der Tiere, dessen Stellvertreter, den mit
der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere
betrauten Personen und Tierärzten betreten werden
Personen, die in abgesperrten Ställen verkehrt haben,
dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion das
Seuchengehöft verlassen.
4. Zur Wartung des Klauenviehs in dem Ge—
höfte dürfen Personen nicht verwendet werden, die mit
fremdem Klauenvieh in Berührung kommen.
5. Das Abhalten von Veranstaltungen in den
Seuchengehöften, die eine Ansammlung einer größeren

Zahl von Personen im Gefolge haben, ist vor er—
folgter Schlußdesinfektion verboten.
Für das Sperrgebiet.
1. Sämtliches Klauenvieh nicht verseuchter Gehöfte
des Sperrbezirks unterliegt der Absonderung im Stalle
(8 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes). Jedoch darf das abge—
fonderte Klauenvieh zur sofortigen Schlachtung entfernt
werden, sofern unmittelbar vor der Ausführung der
Tiere zur Schlachtstätte durch amtstierärztliche Unter—
suchung sestgestellt wird, daß der gesamte Klauenvieh—
bestand des Gehöfts noch seuchenfrei ist. Ueber die
Erteilung der Genehmigung entscheidet, wenn die
Schlachtung im Seuchenort erfolgen soll, die Ortspoli—
zeibehörde, andernfalls der Regierungspräsident.
2. Das Weggeben von Milch aus den Gehöften ist
nur an Sammelmolkereien, in denen eine ausreichende
Erhitzung gewährleistet ist, gestattet.
3. a) Sämtliche Hunde sind festzulegen. Der Fest—
legung ist das Führen an der Leine und bei Ziehhunden
die feste Anschirrung gleichzuerachten. Die Verwendung
von Hirtenhunden zur Begleitung von Herden und von
Jagdhunden bei der Jagd ohne Leine kann gestattet
werden. Das Geflügel ist einzusperren.
b) Schlächtern, Viehkastrierern sowie Händlern
und anderen Personen, die gewerbsmäßig in Ställen
verkehren, fFerner Personen, die ein Gewerbe im Um—
herziehen ausüben, ist das Betreten aller Ställe und
sonstiger Standorte von Klauenvieh, im Sperrbezirke
desgleichen der Eintritt in die Seuchengehöfte ver—
boten. In besonders dringlichen Fällen kann die
Ortspolizeibehörde Ausnahmen zulassen.
c) Dünger und Jauche von Klauenvieh, ferner
Gerätschaften und Gegenstände aller Art, die mit sol—
chem Vieh in Berührung gekommen sind, dürfen aus
dem Sperrgebiete nur mit ortspolizeilicher Erlaubnis
unter den polizeilich anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln
 ausgeführt werden.
d) Die Einfuhr von Klauenvieh in dem Sperr—
bezirk sowie das Durchtreiben von solchem Vieh durch
den Bezirk ist verbbten. Dem Durchtreiben von
Klauenvieh ist das Durchfahren mit Wiederkäuer—
gespannen gleichzustellen. Die Einfuhr von Klauen—
hieh zur sofortigen Schlachtung kann von der Ortspoli—
zeibehörde unter der Bedingung gestattet werden, daß
die Einfuhr zu Wagen erfolgt. Die Einfuhr von Klauen—
dieh — zu Nutz- oder Zuchtzwecken — ist nur im Falle
eines besonders dringenden wirtschaftlichen Bedürf—
nisses mit Genehmigung des Regierungspräsidenten zu—
lässig. Im Seuchengehöfte darf die Einfuhr von
Klauenvieh auch ausnahmsweise nicht stattfinden.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Anord—
nung werden gemäß 8 74 ff. des Viehseuchengesetzes
vom 26. Juni 1909 bestraft.

Anträge auf Erteilung von Ausnahmen sind in
allen Fällen bei der Königlichen Polizeidirektion an—
zubringen.

Sobald sämtliches Klauenvieh des Seuchengehöfts
gefallen, getötet oder entfernt worden und die Desin—
fektion vorschriftsmäßig ausgeführt und durch den be—
amteten Tierarzt abgenommen ist, ist das Sperrgebiet
als Beobachtungsgebiet zu betrachten.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Saarbrücken, den 21. August 1915.
Der Königliche Polizei-Direktor.
J. A.: Dr. Werther, Polizei-Assessor
            
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