Zu JNr. IM La 1330.
Vereinbarungen über Höchstpreise für Superphosphat und Ammonial⸗Supervhosphat.
Die Rohmaterialstelle des Preußischen Landwirtschaftsministeriums gibt folgendes
bekannt:
Es ist zu unserer Kenntnis gekommen, daß von verschiedenen Seiten Superphosphate und Ammo—
niak⸗Superphosphate zu Preisen angeboten werden, welche die zwischen den Vertretern der Düngerindustrie
und der landwirtschaftlichen Körperschaften vereinbarten Höchstpreise, die nachstehend nochmals angegeben
werden, ganz erheblich überschreiten.
Nach den getroffenen Abmachungen ist die fernere Lieferung zu versagen, sobald Preise gefordert
werden, die über die in der Vereinbarung festgesetzten Preise hinausgehen.
Es wird daher ersucht, von allen hierauf bezüglichen Vorkommnissen der Rohmaterialstelle des
Landwirtschaftsministeriums, Berlin W. 9, Leipziger Platz 7, zur weiteren Veranlassung unverzüglich Mit—
teilung zu machen.
Es wurden folgende Verbraucherpreise festgesetzt:
Für reine Superphosphate
Für Ammonial—
Superphosphat
5:8 und 4318
nach Verkäufers
Wahl
16 01 und
darüber
14 15,99 0,
Pommern.
Westpreußen..
——
25 i/ 2 ⸗
288/. Pf.
26 / 4 77
7330,
Basis waggonfrei Stettin
Basis waggonfrei Danzig oder
Neufahrwasser nach Verkaäͤufers
Wahl
frachtfrei Vollbahnstation
Basis waggonfrei Konigsberg
oder Memel nach Verkaufert
Wahl
frachtfrei Vollbahnstation
Brandenburg Oste.
Ostpreußen..
2b/, e⸗
25/. e⸗
26*/ ee
27
73308,
7301
Schlesien, Posen.
Das übrige deutsche Gebiet aus
schließlich Suͤddeutschland nl 261 272 frachtfrei Vollbahnstation
Die Preise verstehen sich sämtlich für Lose verladene Ware bei einmaligem Bezug von mindestens
10 000 Kilogramm, und zwar für das Pfundprozent wasserlösliche Phosphorsäure in reinen Superphos⸗
phaten, bezw. für 50 Kilogramm in Ammoniak-⸗Superphosphaten. Bei Lieferung von Mengen unter 10 000
Kilogramm können auf sämtliche vorstehende Preise je 25 Pfg. für 50 Kilogramm mehr gefordert werden.
Soweit die Ware in Säcken geliefert werden kann, verstehen sich die vorstehenden Preise brutto für netto
in Werksäcken mit einem Aufschlag von je 50 Pfg. für 50 Kilogramm, in Käufersäden nach Vereinbarung.
Die Probenahme erfolgt bei loser Verladung auf dem Lieferwerk, bei Verladung in Säcken auf der Emp—
kangsstation wie bisher, die Gewichtsfeststellung nur auf dem Lieferwerk.
Bei Barzahlung ist der übliche Skonto wie bisher zu gewöhren.
Ware darf wegen Mindergehalts an Nährstoffen nicht zurückgewiesen werden; es findet vielmehr
nur eine einfache Vergütung des ordnungsmäßig nachzuweisenden Mindergehalts statt unter Berücdcsichtigung
der Latitudebestimmungen.
Sollten andere Mischungen Ammoniak-Superphosphat als 3:38 und 4: 12 angeboten werden, so muß
für die Bewertung der ersteren die Preisbasis der letzteren dienen; dieselbe beträgt
für das Pfund /
wasser lõs liche
Phosp rẽuu
25
26
26.
271,
72888,
für das Pfund / o¶g
Stickstoff
24 pig.
4/ 27
4/ e
4 —
4
195
Pommern.
Westpreußen.
Brandenburg Ost 2
Ostpreußen 2
Schlesien, Posen mum4— 27
das ührige Gebiet ausschließlich Süddeutschland 27
zu den sonstigen Bedingungen, wie oben angegeben.
Für Mischdünger, die aus Stickstoff organischen Ursprungs (namentlich von Woll⸗ und Filzabfällen,
Haaren, Ledermehl herrührend) und wasserlöslicher Phosphorsäure hergestellt sind und unter den verschieden⸗
artigsten Bezeichnungen angeboten werden, sind keinesfalls höhere Preise, als wie für Ammoniak⸗Superphos—
phat, gerechtfertigt; Düngemittel dieser Art werden in gegenwärtiger Zeit häufig den Landwirten zu über—
trieben hohen Preisen angeboten.
Wiederholt wird den Landwirten empfohlen, die Herbstdüngemittel recht frühzeitig zu beziehen.
X. 7113. Berlin, den 3. Juli 1915.
Nachtrag zu der Veröffentlichung J-Nr. IA Ia 7330
Bereinbarungen über Höchstpreise fur Superphossbhat und Am mom iak⸗Superphosphat.
Die Fabriken in Süddeutschland haben die Erklärung abgegeben, daß der Verkauf von Superphosphaten und
Ammoniak-Superphosphaten in ihrem Gebiet auf der aleichen Grundlage auch bezal. der Preife erfolgen soll.