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Mit Zuweisungen aus der neuen Ernte wird nicht
vor dem 1. September d. Is. gerechnet werden können.
Zu 8 20.
Soweit Sonderaufwendungen der Kommunalver—
bände für die Beschaffung des Hafers ersocrderlich wer—
den, muß deren Deckung im Rahmen des Betrages von
6 M. erfolgen.
Zu g 21.
Den Kommunalverbänden wird ein Muster zu der
Nachweisung rechtzeitig übersandt werden.
Die Nachweisung ist dem Minister des Innern zu
dem vom Reichskanzler zu bestimmenden Zeitpunkte
vorzulegen. Der Termin wird den Kommunalver—
bänden mitgeteilt.
Vorstehende Ausführungsbestimmungen bringe ich
hiermit zur öffentlichen Kenntnisnahme. Die Bekannt—
machung des Bundesrats über die Regelung des Ver—
kehrs mit Hafer vom 28. Zuni 1915 ist im Kreisblatt
Nr. 60 Seite 294 auszugsweise abgedruckt und nach
meinem daselbst am Schlusse — Seite 298 — beige—
fügten Hinweise im ganzen Wortlaute im Reichsgesetz—
blatte Seite 363 ff. abgedruckt und bei den Bürger—
meisterämtern und Gemeindevorstehern einzusehen
Erläuternd wird noch bemerkt:
Die für die Verfütterung an Pferde und Einhufer
freigegebenen Hafermenge beträgt bis zur anderweiten
Festsetzung durch den Bundesrat pro Einhufer und
Tag, wie bisher schon, 3 Pfund. Den Pferdehaltern
ist es erlaubt, aus ihren Beständen auch an ihr übriges
Vieh Haser zu verfüttern. Der Bedarf hierfür darf
aber nur durch entsprechende Kürzung der Hasecration
ihrer Pferde gedeckt werden. Hierüber hinaus darf
auch an Zuchtbullen zur Zeit noch kein Hafer verfüttert
werden, da die Höhe der Sonderratiynen für dieselben
vom Bundesrat noch nicht bestimmt ist.
Saarbrücken, 16. August 1915.
. Der Kgl. Landrat.
J. B.: Wohtt, Kreissekretär.
V. Ausführungsbestimmungen.
Diese Ausführungsanweisung tritt mit dem Tage
ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 15. Juli 1915.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Sydow.
Der Minister des Innern.
von Loebell.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen u. Forsten.
J. V.: Küster.
Gemäß 8 5 der Anweisung für die Lokalbeobachter in Reblausangelegenheiten in der Rheinpro—
vinz vom 14. Juli 1890 (Sammlung der Reblausgesetze S. 89 bringe ich nachstehend das Verzeichnis der Lo—
kalbeobachter zur Kenntnis der weinbautreibenden Bevölkerung.
Die Herren Bürgermeister werden ersucht, das Verzeichnis in ortsüblicher Weise in ihren Gemein—
den bekannt zu machen.
Saarbrücken, den 16. August 1915.
Der Königliche Landrat
J. V.: Woytt.
Verzeichnis der ernannten Lokalbeobachter in Reblausangelegenheiten.
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2
8
—
Zu⸗ und
Vorname
Stand
Wohnort
Bezeichnung des Beobachtungsbezirks,
Namen der Gemeinden oder der Gemeind«
oder des Teiles einer Gemeinde.
Grün Josef
Gͤrtner
Kleinblitters⸗
dorf
Gemeinde Kleinblittersdorf,
Auersmacher,
Rilchingen⸗Hanweiler,
Bischmisheim,
Bliesransbach,
Büuͤbingen.
Huppert Rudolf
Saarbrücken 3,
Schtllerstr. 3
Beranutmacheatuug.
Gemätj 8 831 ff. der Kreisordnung vont 89. Mal
Ws7 haben im NRovember dieses Zahres die Wahlen
zur regelmäßtgen Ergänzung des Kreistages stattzu—
fünden und ist zuvor ein Verzeichnis der zum Wahlver—
bande der größeren Grundbesttzer gehörigen Grundde—
sthzer, Gewerbetretbenden und Bergwerlsbesitzer ausgu⸗
ellen.
Ddes —DD 24. 6 I89 RAm vden
Nlafsen J und II mit 800 Me und mehbr Gemerbe⸗
steuer veranlagt sind.
Von der Teilnahme an dem Warberdonde grö—
zerer Grundbesittzer sind die Gemeinden nach Maßgade
des 8 35 Abs. 4 der Kreisordnung ausgeschlossen. Das—
selbe gilt von denjenigen Vereinigungen von Grundbe⸗
sitzern — Gehsferschaften ꝛc., deren gemeinschaftitches
Eigentum nicht nachwels lich durch ein besonderes pr
vatrechtliches Serhältnis entftanden ist. J——
Das hiernach neu ausfgestellte Verzeichnis der
Wahlberechtigten wird nachsiehend veröffentlicht. An—⸗
träge auf Verichtigung desselben sind binnen 4 Wochen
nach Ausgabe dieses Blattes bei dem Kreiscusschuß an—
zubringen. Gegen dessen hierauf ergehenden Befchsenß
findet innerhalb 2 Wochen die KRlage hei dem Veicisausschuß
statt. J
Saarbrücken, den 7. August 1915.
Der Vorsitzende des Kreisauslchunes
— n Miquel.
9)
Dieser Wahlbberband vesteht ———
aus den zur Hahlung von Kreisabgaben verpflich⸗
teten Grundbesitzern mit Einschluß der juristischen
VPersonen, Actiengesellschaften und Kommanditge—
sellschaften auf Aktien, welche mit ihrem gesam⸗
ten, innerhalb des Kreises belegenen Grundeigen—
tum mit mindestens 150 MVtk. Jur Grundstenuer
staatlich weransagt sind Wes. vom 21. 5. 1864,
G.⸗S. S. 2531 3 ——
den Gewerbeteibenden ud eeern
welche wegen hrer anne halb des Nretses botrie
enen geeebaee ue eheneze ch s
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