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Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrüclen
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zur Verordnung über die Errichtung einer Neichs⸗
futtermittelstelle vom 23. Juli 1915.
(Reichsgesetzblatt S. 455).
1. Als Vermittlungsstelle im Sinne des 87 der
Verordnung ist ein Landesamt für Futtermitiel mit
dem Sitz in Berlin errichtet worden. Die amtlichen
Bekanntmachungen des Landesamts erfolgen im Reichs—
und Staatsanzeiger.
2. Dem Landesamt für Futtermittel liegt die Siche—
rung und Verteilung der inländischen Futtermittel in
Preußen ob. Es führt die Aufsicht über die Durch—
führung der Vorschriften des Bundesrats über den
Verkehr mit Hafer, Gerste, zuckerhaltigen Futtermit—
teln und Kraftfuttermitteln einschließlich der Kleie und
und der zu ihrer Ausführung ergehenden Anweisungen
innerhalb des Preußischen Staatsgebietes.
Die Kommunalaufsichtsbehörden und die Kommu—
nalverbände haben die bei Ausübung dieser Aufsicht
erteilten Weisungen des Landesamts für Futtermittel
zu besfolgen und ihm auf Erfordern Auskunft zu geben.
3. Der Schriftverkehr der Kommunalaufsichtsbe—
hörden und der Kommunalverbände — dieser durch
die Hand der Regierungspräsidenten — mit der Reichs—
futtermittelstelle geht an das Landesamt für Futter—
mittel. Diese Anordnung bezieht sich nicht auf den
geschäftlichen Verkehr mit der Zentralstelle zur Be—
schaffung der Heeresverpflegung und der Bezugsver—⸗
einigung der Deutschen Landwirte G.m. b. H., der
sich auf Abnahme, Lieferung und Ueberweisung der
Futtermittel oder auf Festsetzung der Uebernahmepreise
bezieht.
4. Das Landesamt für Futtermittel fordert im Be—
nehmen mit der Zentralstelle zur Beschaffung der
Heeresverpflegung die von der Reichsfuttermittelstelle
festgesetzten, aus den preußischen Kommunalverbänden
abzuliefernden Mengen an Hafer und Gerste von den
einzelnen Kommunalverbänden an und regelt die Ab—
lieferungstermine innerhalb der von der Reichsfutter—
mittelstelle bestimmten Fristen.
5. Anträge und Eingaben, die sich auf die Durch—
führung der in der Verordnung bezeichneten Vorschrif—
ten beziehen, sind an das Landesamt für Futtermittel
zu richten. Soweit dieses sie nicht selbst erledigen kann,
hat es solche Anträge und Eingaben an die Reichs—
futtermittelstelle zur Entscheidung weiterzuleiten.
Berlin, den 31. Juli 1915.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen u. Forsten.
Frhrvon Schorlemer.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Im Auftrage: Lusensky.
Der Finanzminister.
In Vertretung: Michaelis
Der Minister des Innern.
IAn Vertretung: Dr. Drews
Den Beginn der nüchsten am Königlichen Akademb—
schen Institut für Kirchenmusik in Charlotten—
burg, Hardenbergstraße 36, abzuhaltenden Prü—
fung für Gesanglehrer und-lehrerinnen
an höheren Lehranstalten in Preußen habe ich auf den
4. Januar 1916 festgesetzt.
Berlin, den 24. Juli 1915.
Der Minister
der geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten.
Im Auftrage: Schmidt.
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Den Verwaltungssekretär Wilhelm Limburg in
Bölklingen habe ich für die Zeit des gegenwärtigen
Krieges widerruflich zum Stellvertreter des Standes—
beamten des die Landbürgermeisterei Völklingen im
Kreise Saarbrücken umfassenden Standesamtsdezirkes
ernannt.
Trier, den 5. August 1915. I. D. 3882
Ter Regierungs-Präsident.
RV.: Schulin.
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Die Fünfundzwanzigpfennigstüge sollen eingezogen
werden. Die Herren Landräte und Oberbürgermeister
des Bezirks werden ersucht, die unterstellten Kafsen
gefl. zu veranlassen, die bei ihnen eingehenden Fünf—
undzwanzigpfennigstücke nicht wieder zu verausgaben
sondern der nächsten Reichsbankstelle zuzuführen.
Trier, den 5. August 1915. III. k. 121
Königliche Negierung.
J. A.: Kolkmann.
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Nusfürungzßeimmnzungen
zu der Bekanntmachung des Bundesrats über die
Regelung des Verkehrs mit Hafer.
Vom 28. Juni 1915 (Reichsgesetzol. S. 399).
A. Vorbenertung.
Die neue Bekanntmachung bezieht sich mit der aus
8 27 ersichtlichen Maßgabe auf den Hafer der bevor—
stehenden neuen Ernte. Der wesentlichste Unterschied
zwischen der neuen Regelung des Verkehrs mit Hafcu
und dertenigen in der Bekanntmachung vom 13. Fe—
bruar 1915 liegt darin, daß die Beschlagnahme des
Hafers nicht für das Reich, sondern für den Kommunal—
verband erfolgt.
B. Ausführunugsbesiaamnangen.
J. Behör den.
Kommunalverbände im Sinne der Bundes
ratsverordnung sind die Stadt- und Landktreise.
Höhere Berwaltungsbehörde ist der Re—
gierungspräsfident, für Berlin der Oberpräsident