Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

wer den Vorschriften des 87 zuwider Verschwie—
genheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder
Verwertung von Betriebsgeheimnissen sich nicht
enthält;
wer den nach 8 8 erlassenen Ausführungsbestim—
mungen zuwiderhandelt.
In dem Falle der Nr. 83 tritt die Verfolgung
nur auf Antrag des intehener ein.
10.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünszig Mark oder
Haft wird bestrast:
wer den Vorschriften des 8 5 zuwider den Ein—
tritt in die Räume, die Besichtigung, die Ein—
sicht in die Geschüftsauszeichnungen oder die Ent—
nahme einer Probe verweigert;
wer die in Gemäßheit des 86 von ihm erfor⸗
derte Auskunft nicht erteilt oder bei der Aus—
kunftserteilung wissentlich unwahre Angaben
macht.

—
V

811.
Diese Verordnung tritt mit dem 11. Januar 1915
in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt
des Außerkrafttretens.
Die Bekanntmachung über das Verfüttern von
Brotgetreide und Mehl vom 28. Oktober 1914 (Reichs⸗
Gesetzobl. S. 460) wird aufgehoben. Sofern von den
Landeszentralbehörden nichts anderes bestimmt ist oder
bestimmt wird, bleiben die Bestimmungen, welche sie
auf Grund der 88 2, 4 dieser Bekanntmachung er—
lassen haben, in Kraft; Zuwiderhandlungen werden nach
89 der vorstehenden Verordnung bestraft.
Berlin, den 5. Zanuar 1913.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück.

Bekanntmachung
über die Bereitnug von Vackware.
Vom 5. Januar 1015.
Der Bundesrat hat auf Grund des 83 des Gesetzes
über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen
Mahßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichsgesenblatt
S. 327) folgende Verordnung erlassen:
81.
Als Roggenbrot im Sinne dieser Verordnung gilt jede
Backware, mit Ausnahme des Kuchens, zu deren Be—
reitung mehr als dreißig Gewichtsteile Roggenmehl auf
fiebzig Gewichtsteile an anderen Meblen oder mehlartigen
Stoffen verwendet werden.
Als Weizenbrot im Sinne dieser Verordnung gilt, ab—
gesehen von dem Falle des 8 5 Abs. 4 Satz 2, jede Back⸗
ware, mit Ausnahme des Kuchens, zu deren Bereitung
Weizenmehl verwendet wird.
Als Kuchen im Sinne dieser Verordnung gilt jede
Backware, zu deren Bereitung mehr als zehn Gewichts—
teile Zucker auf neunzig Gewichtsteile Mehl oder mehlartider
Stoffe verwendet werden.
8 2.
Bei der Bereitung von Brot dürsen ungemischtes
Weizenmehl, Weigzen⸗- und Rondgenauszuasmebl nicht ver—
men d rden

83.
Bei der Bereitung von Weizenbrot muß Weigzenmehl
in einer Mischung verwendet werden, die dreißig Ge—
wichtsteile Roggenmehl unter hundert Teilen des Gesamt—
gewichts enthält; der Weizengehalt kann bis zu zwanzig
Gewichtsteisen durch Kartoffelstärkemehl oder andere meñl—
artige Stoffe ersetzt werden.
8 4.
Weizenbrot darf nur in Stücken von höchstens hundert
Gramm Gewicht bereitet werden, soweit nicht die Landes—
zentralbehörde aus besonderen Gründen, zur weiteren
Einschränkung des Verbrauchs von Weizenbrot etwas
anderes bestimmt. Die Landeszentralbehörden können be—
stimmte Formen und Gewichte vorschreiben.
8 5.
Bei der Bereitung von Roggenbrot muß auch Kar—
toffel verwendet werden.
Der Kartoffelgehalt muß bei Verwendung von Kar—
toffelflocken, Kartoffelwalzmehl oder Kartoffelstärklemehl oder
merden zebn Gewichtsteile cquf neunziga Gewichtsteile Ron—

ã

genmehl betragen. Werden gequetschte oder geriebene Kar⸗
toffeln verwendet, so muß der Kartoffelgehalt mindestens
dreißig Gewichtsteile auf neunzia Gewichtsteile Roggen⸗—
mehl betragen.
Roggenbrot, zu dessen Bereitung mebr Gewichtsteile
Kartoffel verwendet sind, muß mit dem Buchstaben „K“
bezeichnet werden. Werden mehr als zwanzig Gewichts⸗
teile Kartoffelflocken, Kartoffelwalzmehl oder Kartoffelstärke—
mehl vder werden mehr als vierzig Gewichtsteile ge—
quetschte oder geriebene Kartoffeln verwendet, so muß
das Brot mit den Buchstaben „KK“ bezeichnet werden.
Zur Bereitung von Roggenbrot darf Weizenmehl nicht
verwendet werden. Die Landeszentralbehörden können aus
besonderen Gründen zulassen, daß das Roggenmehl bis
zu dreißig Gewichtsteilen durch Weizenmehl ersetzt wird.
Statt Kartoffel kann Gerstenmehl, Hafermehl, Reis—
mehl oder Gerstenschrot in derselben Menge wie Kartoffel⸗
socken verwendet werden.
86.
Die Bestimmungen des 8 5 gelten nicht für reines
Roggenbrot, das aus Roggenmehl bereitet ist, zu dessen
Herstellung der Roggen bis zu mehr als dreiundneunzig
vom Hundert durchgemahlen i
87.
Die Landeszentralbehörden können bestimmen, daß
Roggenbrot nur in Stücken von bestimmten Formen und
Gewichten bereitet wird. g
* 8
Bei der Vereitung von Kuchen darf nicht mehr als
die Hälfte des Gewichts der verwendeten Mehle oder mehl⸗
artigen Stoffe aus Weizen bestehen.
89.
Alle Arbeiten, die zur Bereitung von Backware dienen,
sind in Bäckereien und Konditorcien, auch wenn diese nur
einen Nebenbetrieb darstellen, in der Zeit von sieben Uhr
abends bis sieben Uhr morgens verboten.
Die höheren Verwaltungsbehörden können Beginn und
Ende der zwölf Stunden, auf die sich dieses Verbot er—⸗
streckt, für ihren Bezirk oder für einzelne Orte mit
der Maßgabe anders festseßen, daß die Arbeit nicht vor
sechs Uhr morgens beginnen darf.
Die Landeszentralbehörden können das Bereiten von
Kuchen auf bestimmte Wochentage beschränken
8 10.
Moggenbrot von mehr als fünfzig Gramm Gewicht
darf erst vierundzwanzig Stunden nach Beendigung des
Backens aus den Bäckereien und Konditoreien, auch wenn
diese nur einen — 33 abgeaeben werden.
811.
Die Verwendung von backfähigem Mehl als Streu⸗—
mehl zur Isolterung des Teiges ist in Bäckereien und Kon—
ditoreien, auch wenn diese nur einen Nebenbetrieb dar—
ftessen vwerhboen

8 1232.
Diese Vorschriften gelten auch, wenn der Teig von
einem anderen als dem Hersteller ausgebacken wird, so⸗
wie wenn Backware von Konsumentenvereinigungen für ibre
Mitalieder Fereitet wird.
8 13.
Die Bechuen der Polizei und die von der Polizet
beauftragten Achrerständigen sind befugt, in die Räume,
in denen DBac are bereitet, aufbewahrt, feilgehalten oder
verpackt wird, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen
vorzunehnen, Geschäftsaufzeichnungen einzusehen, auch nach
ihrer Auswahl Kroben zum Zwecke der Untersuchung gegen
Empfangsbairätinung zu entnehmen.
8 14.
Die Unternehmer von Betrieben, in denen Backware
hergestellt oder gelagert wird, sowie die von ihnen be—
ttellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind ver—
pflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverstän—
digen Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der
Erzeugnisse, über den Umsang des Betriebs und über
die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe, insbesondere
auch üher deren Mengde pudę Herkunft. zu erteisen.
8
Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen
Berich terstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten,
verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhält—
nisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kom—
men, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mit—
teilung und Verwertung der Geschäfts⸗ und Betriebsgeheim⸗
nifse a2u enthalten. Sie id draci zu verridigen
Bäcker, Konditvren und Verkäufer von Backware haben
einen Abdruck dieser Verordnung in ihren Verkaufs⸗ und
Betriebsräumen auszuh anen
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen
271 Nusfiißrund dieser Verordnung.

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