200
in der Verordnung üder Bestandserhebung unverspon—
nener Schafwollen Nr. W. J. 1/6. 15. K. R. A. getrof⸗
fenen Bestimmungen Anwendung finden. Das Ver—⸗
kämmen der Wollen der deutschen Schafschur 1914/15
ist verboten, soweit nicht durch ausdrückliche Verfügung
des Kriegsministeriums hierzu Erlaubnis erteilt wor⸗
den ist.
Von denjenigen Mengen eigener Bestände unge—
färbter und gefärbter reiner Schafwolle und ungefärb⸗
der und gefärbter veinschafwollener Spinnstoffe, welche
deren Verarbeiter bei Bekanntmachung dieser Verord⸗
nung im Besitze haben, dürfen nach Abzug derjenigen
Mengen, welche der deutschen Schafschur 1914/ 15 ent⸗
stammen, und nach Abzug derjenigen Mengen, welche
zu Heeres⸗ oder Marinezwecken gebraucht werden, 20
bom Hundert, in jedem einzelnen Falle aber 1000 Kilo⸗
gramm, jedoch nicht über 7500 Kilogramm verwendet
wer den.
Die Erlaubnis, 20 vom Hundert der eigenen Be—
stände verarbeiten zu dürfen, findet ke in e Anwendung
ruf Kammgarnspinner (siehe 8 7).
Diese 2M vom Hundert reiner Schafwolle und rrein⸗
schafwollener Spinnstoffe dürfen beliebig aus den eige
nen Beständen vom Verarbeiter entnommen und be⸗
liebig verwendet werden. Die freigegebenen Menger
sollen in erster Linie zur Herstellung solcher Schußgarne
berwendet werden, die zum Abweben der auf den Web—
stühlen befindlichen gebäumten oder geschorenen Ketten
gebraucht werden. Sollte die freigegebene Menge fürr
diesen Zwes nicht ausreichen, so kann auf begründeten
Antrag dem Selbsthersteller weitere Freigabe durch
die Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung des Königlich Preußischen
Kriegsministeriums, Sektion W I, bewilligt werden
Alle diejenigen Mengen, die zu den bei Inkrafttreten
dieser Anordnungen im Besitz der Verarbeiter be⸗
findlichen eigenen Beständen hinzutreten, dürfen nur
für Heeres⸗ oder Marinezwecke verwendet werden.
8 5.
Zusatz von Baumwolle und Baumwollabsfälben.
Soweit Baumwolle oder Baumwollabfälle als Zu⸗
satzspinnftoff verwendet werden, ist bei allen erlaubten
Spimnstoffmischungen ein Zusatz von mehr als 20 vom
hundert Baumwolle oder Baumwollabfällen, auf die
Gesamtspinnstoffmenge jeder einzelnen Mischpartie be—
rechnet, verboten
Diejenigen Mengen, welche vor Inkrafttreten der
Anordnungen dieser Bekanntmachung bereits gemischt
waren oder sich in Mischung befanden, dürfen weiter
verarbeitet werden
86.
Ausssnahmen für Einfuhr.
Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung finden
keine Anwendung auf diejenigen Mengen veiner Schaf⸗
wolle und reinschafwollener Spinnstofse, welche nach
Inkrafttreten der Anordnungen dieser Bekanntmachung
vom Ausland nach Deutschland eingeführt werden
Die von der deutschen Heeresmacht besetz ben Gebiete gelten
nicht als Ausland im Sinne dieser Anordnungen. Die
eingeführten Mengen müssen bei der monatlichen Be—
standsanmeldauug unversponnener Schafwollen auf be
sonderem Meldeschein mit dem Vermerk „Wolleinfuhr“
gemeldet werden
Die in der Zeit vom 1. Januar bis 15. August 19185
eingeführten Mengen reiner Schafwolle und reinschaf—
wollener Spinnstoffe sind bis zum 20. August 1915
dem Webstoff⸗Meldeamt der Kriegs-Rohstoff-⸗Abteilung
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Borlin
SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 11, zu melden.
87.
Besondere Bestimmungen für Kammgaruspintrer.
Für Kammgarnspinner wird des wateren ange
ordnet:
A. Die eigenen Bestünde der Kammgarnspinner sowohl
in Wollen als auch in ungefärbten oder gefärbten
Kammzügen in den Feinheitsgraden A A AA
bis einschließlich Di müssen zu der vom Königlich
Preußischen Kriegsministerium vorgeschriebenen
Kriegsmischung mitversponnen und dürfen zu an—
deren Zwecken nicht verwendet werden. Diese eige—
nen Bestände der Kammgarnspinner müssen bis
zum 31. Dezember 1915 versponnen und zur Wei—
terverarbeitung zu Heores⸗ oder Marinezwecken
abgeliefert sein.
Eine Verlängerung dieser Frist kann nur auf
ausführlich begründeten Antrag, welcher nur im
November 1915 gestellt werden kann, durch die
Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung des Kriegsministeriums
Sektion WI, Berlin, bewilligt werden.
Die in der vorgeschriebenen Kriegsmischung
gesponnenen Webkammgarne für Militärstoffe, so—
wohl aus eigenen Beständen der Kammgarnspin—
nereien, als aus Zuteilungen der Kammwoll⸗
Aktiengesellsfchaft, Berlin, hergestellt, dürfen nur
durch Vermittlung des Kriegs⸗Weberverbandes,
Kriegs⸗Tuchverbandes oder Kriegs-Garn⸗ und
Tuchverbandes e. V., Berlin, veräußert werden.
Die eigenen Bestünde der Kammgarnspinner sowohl
in Wollen als auch in ungefärbten und gefärbten
Kammzügen in den Feinheitsgraden DII und ge—
ringer dürfsen nur zu Strickgarnen versponnen
werden.
88.
Freigabeanträge und Anfragen.
Für die Genehmigung von Freigaben ist das
Königlich Preußische Kriegsministerium, Kriegs-Roh—
stoff⸗Abteilung, Sektion MWI, ausschließlich zuständig
Alle auf die vorstehende Bekanntmachung bezüg—
lichen Anfragen und Anträge sind mit der Kopfschrift
„Spinnverhot“ an die Kriegs-Rohstoff⸗Abteilung, Seb—
tion WI, Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemann⸗
straße 11, zu richten.
Saarbrücken, den 13. August 1915.
Kgl. Preuß. Stellvertr. Generalkommando
des 21. Armeekorps.
Eine neue Bekanntmachung befaßt sich mit der Ver—
üußerung und Verwendung ungefärbter reiner Schafwolle
und der reinschafwollenen Spinnstoffe wie Kammzug. Kämm⸗
lingen und Wollabgängen, soweit es sich nicht um Vorräte
handelt, die erst nach SErlaß der Bekanntmachung vom Aus—
lande eingeführt werden. BVom 14. August 19185 ab ist danach
ede Veräußerung reiner Schafwolle und reinichafwollene:
Spinnstoffe zu anderen als zu Heereszwecen verboten. Ala
Veräußerung zu Heereszwecken wird nur eine Veräuße⸗
rung an die Kriegswollbedarfs-Aktiengesellschaft oder die
sammwoll⸗Aktlenosellschaft in Berlin oder an Personen
angeseben, welche die Ware zur Erfüllung von unmittel⸗
baren oder mittelbaren Heeresaufträgen verwenden. Der
Nachweiß, daß die Veräußerung tatsächlich zu Heereszwecken
erfolgt, mußs in einer näher angegebenen Weise erbracht
verden. Auch die Berwendung (Wafchen, Kämmen, Mischen.
Färben, Verspinnen sowie jede andere Art von Verarbet⸗
ung) der Schafwolle ist mit dem 14. August nur noch zur
der fiellung solcher Erzeugnisse gestattet, deren Anfertiguno
vbom Ks8niglich Preußischen Kriegsministertum unmittelbar
oder mitteslbar ausdrücklich genebmigt ist.
Es ist zu beachten, daß die Anordnungen der neuen
Bekanntmachung sich nicht auf die Wollen der Deutjuen
cchafschur 1914515 beziehen, für welche die bei der Beschlag—
nahme der Schafschur erlassenen Bestimmungen Anwendiums
finden. Das Berkämmen der Wollen der Deutschen Schai—
chur 1914215 bleibt überbaupt verboten, soweit nicht eine be⸗
ondere Erlaubnis des Kriegsministeriums erteilt ist.
Eine Reihe von Bestimmungen der Bekanntmachung be—
handelt dieienigen Mengen Schafwolle, die aus den eigenen
Heständen beliebig verwendet werden können, spwie die
Verwendung von Baumwolle oder Baumwollabfällen ala
Zusatzspinnstoff und die Meldepflicht von aus dem Ausland
eingeführten Vorräten. Besondere Bestimmungen gelten
noch für Kammgarnspinner.
y Der Wortlaut der Bekanntmachuug ist vorstehend abae
ruckt.