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deeeun,. Bekanntmachung
betressend Veräuderungs- und Verarbeitungsderbot von reiner Schafwolle und rein
schafwollenen Spinnstossen.
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur
allgemeinen Kenntnis gebracht, mit dem Bemerken,
daß jede Uebertretung sowie jedes Anreizen zur Ueber—
tretung der erlassenen Bekanntmachung, soweit nicht
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen ver—
wirkt sind, nach 8 9, Buchstabe b') des Gesetzes über
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 oder Ar—
tikel 4 Ziffer 255) des Bayerischen Gesetzes über den
Kriegszustand vom 5. November 1912 pder nach
8 5**8) der Bekanntmachung über Vorratserhebungen
vom 2. Februar 1915 bestraft wird. Auch kann der
Militärbesehlshaber die Schließung der Bedriede an—
ordnen.
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Inkrafttreten.
Die Anordnungen dieser Bekanntmachung treten
mit Beginn des 14. August 1915 in Kraft.
82.
Verãußerunsverbot.
Die Veräußerung ungefärbter und gefärbter reiner
Schafwolle, d. h.
Mungewaschener Wolle einschließlich Rückenwäsche,
2. gewaschener und karbonisierter Wolle
(Im nachstehenden kurz „reine Schafwolle“ genannt)
und ungefärbter und gefärbter reinschafwollener Spinn—
stoffe, d. h.
3. Kammzug,
4. Kämmlinge,
5. Wollabgänge (Kammgarn- und Streichgarnfäden,
Wickel, Zugabrisfse)
(Im nachstehenden kurz „reinschafwollene Spinnstoffe“
genannt)
zu anderen als zu Heeres- oder Marinezwecken ist von
Beginn des 14. August 1915 ab verboten.
Als Veräußerung zu Heeres- oder Marinezwecken
gilt nur:
1. Die Veräußerung an Personen, welche diese reine
Schafwolle und reinschafwollenen Spinnstoffe nach—
weislich zur Herstellung von Halb⸗ und Ganzer⸗
zeugnissen zwecks Erfüllung von unmittelbaren
oder mittelbaren Aufträgen von Militär- oder
Marinebehörden brauchen,
2) Wer in einem in Belagerungszustand erk!ärten Orte oder
Distrikte ein bei Erllärung des Belagerungszustandes oder wäh—
rend desselben vom Miilitärbesehlshaber im Interesse der öffent—
lichen Sicherheit erlassenes Berbost übertritt oder zu solcher
Uebertretung auffordert oder anreizt, soll. wenn die bestehenden
Gesetze leine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefüäng—
nis bis zu einem Jahre bestraft werden.
») Wer in einem in Kriegszustand erkläcten Orte oder Be—
zitke eine bei der Verbängung des Kriegszustandes oder während
desselben von dem zuäsidigen obersten Wiilitärbefehlshaber zur
Erhaltung der öffentsichen Sicherheit erlassene Borschrifst ü ber—
tritt oder zur Uebettretung auffordert oder anreizt, wird. wenn
nicht die Gesetze eine schorrere Strafe androhen, mit Gefäng-—
nis bis zu einem Jahre bestraft.
»3 Wer vorfäzlich die Aus kunft, zu der er auf Grund
dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetlichen Frist
erteilt oder wissentlich unrichtige sder undollstän—
dige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis 33
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn—
tausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die ver—
schwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen er—
klärt werden. Wer fahrlässig die Auskunft, zu
der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der
gesetzten Frist erteilt oder unrichtige »der unvollstän—
dige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bie zu
dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Cr
fängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
2. die Veräußerung an die Kriegswollbedarfs-Aktien⸗
gesellschaft oder die Kammwoll⸗Aktiengesellfchaft.
Berlin.
Es ist der Nachweis dafür zu erbringen, daß die
Veräußerung tatsächlich zu Heeres- oder Marinezwecken
erfolgt ist; der Nachweis gilt nur dann als gesführt,
wvenn der Abnehmer dem Lieferer einen amtlichen Be—
legschein in doppelter Ausfertigung, ordnungsgemäß
ausgefüllt u. unterschrieben, übergibt, dessen Hauptaus—
fertigung der Lieferer an das Webstoff-⸗Meldeamt
der Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung des Königlich Preußischen
Kriegsministeriums, Berlin SWea8, Verlängerte Hede—
mannstraße 11, einzusenden hat, dessen zweite Aus—
fertigung der Lieferer als Ausweis aufbewahrt. Die
amtlichen Belegscheine sind beim Weodstoff-Meldeunmit
erhältlich.
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Verwenduugsverbot.
Das Waschen, Kämmen, Mischen, Färben, Verspin—
nen sowie jegliche andere Art der Verarbeitung und
Verwendung von:
1. ungefärbter oder gefärbter reiner Schafwolle aller
Feinheitsgrade untereinander,
ungefärbten oder gefärbten reinschafwollenen
Spinnstoffen aller Feinheitsgrade untereinander,
ungefärbter oder gefärbter reiner Schafwolle aller
Feinheitsgrade mit ungefärbten oder gesfärbten
reinschafwollenen Spinnstofsen aller Feinheits—
grade,
ungefärbter oder gesärbter reiner Schafwolle aller
Feinheitsgrade oder ungefärbter und gefärbter
reinschafwollener Spinnftoffe aller Feinheitsgwade
mit irgendwelchen reinen oder gemischten Zusatz—
spinnstoffen, zum Beispiel Baumwolle, Kunstwolle,
Seide, Kunstseide, anderen Faserstoffen usw. im
nachstehenden „Zusatzspinnstoffe“ genannt,
ist nach Beginn des 14. August 1915 verboten.
Diejenigen Mengen, welche vor Inkrafttreten der
Anordnungen dieser Bekanntmachung gewolft waren,
dürfen weiter verarcbeitet werden.
Nach dem Beginn des 14. August 1915 ist das
Waschen, Kämmen, Mischen, Färben, Verspinnen sowie
jegliche andere Art der Verarbeitung und Verwendung
(vergl. oben unter 1 bis 4) nur zur Herstellung solcher
Hhalb⸗ und Ganzerzeugnisse gestattet, deren Anfertigung
vom Königlich Preußischen Kriegsministerium oder
Reichs⸗Marine-Amt unmittelbar, mittelbar oder durch
Vermittlung des Kriegs-Weberverbandes, Kriegs-Tuch—
verbandes oder des Kriegs-Garn- und Tuchverbandes
e. V. Berlin, ausdrücklich genehmigt ist.
Die Verarbeitung eigener Bestände zu Heeres- oder
Marinezwecken muß bis zum 31. Dezember 1915 er⸗
folgt sein. Verlängerung dieser Frist kann auf aus—
führlich begründeten Antrag, welcher nur im Novem—
ber 1915 gestellt werden kann, durch die Kriegs-Roh—
stoff-Abteilung des Kriegsministeriums, Berlin, ge—
währt werden.
8 4.
Ausnahnen vom Veräußernugs⸗ und Verwendungs⸗
verbot.
Ausgenomnmen von deninas 2und 8 3 getroffenen
Anordnungen sind die Worlen der deutschen Schafschur
1914/15, auf welche die Anordnungen über die Be—
schlagnahme der deutschen Schafschur 1914,/15 und die
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