Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

88.

10.

chem Namen und unter welcher Zusammen⸗
setzung sie geliefert werden, dürfen den
Verbrauchern (letzte Hand) nicht zu höhe⸗
ren als den unter b angegebenen Preisen
derkguft werden. Die Preisabstufung für
Roin- und Rohware ist innerhalb der hier
gezogenen Höchstgrenze dem Handel selbst
uüͤberlassen, ebenso die Preisfestsetzung des
Handels unter sich. Jedoch darf für Han⸗
delsbenzol, Solventnaphtha 1 und II und
xXylol (nicht sogenannte Roh- und Reinware,
die im Werte unter bezw. über dieser Han—
delsware steht) nicht über 55 Mark für
100 k8 ab Gewinnungsanstalt gesfordert oder
gezahlt werden.
b) Der Höchstpreis (letzter Hand) beträgt für:
Reintoluol 45 A für 100 kg
Benzol
Solventnarhtha Lu. II62 As für 100 kg
xylol
Benzol⸗Syiritus
(Guisch. 70 B.: 30 Sp.) 67 A für 100 kg
Benzol⸗Spiritus
(Misch. 25B.: 75Sp.) 74 M für 190 x8
Dem vöchstpreise ist der heutige Spiritus⸗
preis (Großhandelssatz der Spiritus⸗Zen⸗
trale für vollständig vergällten Spiritus
95 v. H) mit 58,50 Mark für das Hekto—
liter oder 71,50 Mark für 100 kg (0,8149
spez. Gewicht) zugrunde gelegt. Bei Aende—
rung dieses Preises erhöhen oder ermäßigen
sich die obigen Höchstpreise für Benzol⸗
Spiritus entsprechend, d. h. sie erhöhen oder
ermäßigen sich um 30 oder 75 v. H. der
von der Spiritus-Zentrale festgesetzten Er—
höhung oder Ermäßigung des Spiritusprei—
ses für 100 kg.

Die am 1. August 1915, 5 Uhr morgens,
vorhandenen Benzolmengen dürfen von Ge—
winnungsanstalten und Händlern letzter
Hand nicht über den bis 14. August gültigen
Höchstpreisen verkauft werden, selbst dann,
wenn die Abgabe erst nach dem 14. Aug—
erfolgt oder der Veräußerungsvertrag erst
nach diesem Zeitpunkt geschlossen wird.
Diejenigen Mengen Neinbenzol, Reinxylol
usw., die etwa nach 8 11 ausnahmsweise
für pharmazeutische Zwedte freigegeben sind.
unterliegen nach der Freigabe den Preis—
bestimmungen der Arzneitaxe.
Der Höchstpreis schließt die Versendungskosten ab
letzter Lagerstelle nicht ein: er gilt für Zahlung
Zug um Zug. Wird die Zahlung gestundet, so
dürfen bis 2 v. H. Jahreszinsen über Reichs—
bankdiskont für den Zeitraum berechnet werden,
für welchen der Kaufpreis gestundet ist.
Auf Verträge, die unter den bisher geltenden
Bestimmungen betreffend Verwendung von Ben—
zol und Solventnaphtha sowie Höchstpreise für
biese Stoffe geschlossen oder von diesen beeinflußt
worden sind, finden die Bestimmungen dieser
Bekanntmachung nur insoweit Anwendung, als
nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens keine Ge—
mische mehr zu anderen als nach dieser Be—
kanntmachung zulässigen Bedingungen geliefert
werden dürfen.

Die Beuzoigewinnungsanstalten haben bis zum
12. jedes Monats der Inspektion des Kraftfahr—

wesens eine Aufstellung der im Vormonat er—
zeugten Benzolmengen nach einem Muster ein—
zureichen, das sie von der Inspektion des Kraft⸗
fahrwesens in Schöneberg erhalten können.
Ausunahmen von vorstehenden Bestimmungen,
jedoch keine Aenderung der Höchstpreise, kann
die Inspektion des Krastfahrwesens in Berlin—
Schöneberg bewilligen.
Für die Auslegung der Bestimmungen isl
das Kgl. Preußische Kriegsministerium A. D.
Verlehrs-Abteilung) allein zuständig.
Mit Gesängnis bezw. Gelostrafe, auch Ein⸗
zichnnug, wird nach Maßgabe der eingangs ge—
nannten gesetzlichen Bestimmungen bestraft, wer
dieser Verordnung zuwiderhandelt, sofern nicht
nach allgemeinen Strafbestimmungen höhere
Strafen verwirkt sind.
Diese Verordnung tritt mit dem 15. August
1915 in Kraft und an die Stelle der Bekannt—
machung vom 1. Mai 19815 Nr. 2707,3. 15
A7V. die unterzeichnete Kommandobehörde be
stimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Saarbrücken, den 10. August 1915.
Königl. Preuß. Siellvertretendes Generalkommando
21. Armeekorps.

8 11.

8 12.

8 13.

Nachtrags-Verfügnuug
zu der Bekanntmachung betreffend
Bestandsmesdung und Beschlagnahme von Metallen
vom 1. Mai 1915 (Nr. M. 1/4. 15. KRA).
Zu 82 der Bekanntmachung betreffend Bestands
meldung und Beschlagnahme von Metallen vom 1
Mai 1915 (M. 1/4. 15. KRA) treten als „von der
Verfügung betroffene Gegenstände“ vom 14. August
1915, nachts 12 Uhr ab, neu hinzu:

Klasse

Gegenstand

Aluminium in Fertigfabrikaten mit einem
Reingehalt von mindestens 80 Proz.; aus⸗
genommen sind Gebrauchsgegenstande, die
für den Haus- und den wirtschaftlichen
Betrieb im Gebrauch sind und keiner
sichtbaren Abnutzung im Gebrauche unter—⸗
liegen. Nicht ausgenommen sind jedoch
solche Gegenstände, welche zum Verkaufe
bestimmt sind.
Die Gegenstände der Klasse 184 unterliegen allen
Vorschriften der obengenannten Verfügung betreffend
„Bestandsmeldung und Beschlagnahme von
Metallen“ vom 1. Mai 1915. Die Bestimmungen des
85 sind maßgebend für solche im 83 gekennzeich—
nete Personen, Gesellschaften usw., deren Vorräte (ein—
schließlich derjenigen in sämtlichen Zweigstellen, die
sich im Bezirk der verfügenden Behörde befinden) am
14. August gleich oder geringer waren als 25 kg
Das Lagerbuch ist sofort einzurichten, die Mel—
dungen sind zum nächsten Meldetermin für Metalle
(1. September 1915) auf dem allgemeinen Meldeschein
zu erstatten, der durch Klasse 182 erweitert wird und
bei allen Postanstalten J. und II. Klasse zu haben ist
Saarbrücken, den 14. August 1915.
stönigl. Preuß. Stellvertretendes Generalkommands
21. Armeekorps
            
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