qu At iie . 475. HBelanntmachung
Bekanntmachung über die Verwendung von Benzol und Solventnaphtha sowie über
Höchstpreise für diese Stosse.
Auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszu—
stand vom 4. Juni 1851 (G.⸗S. S. 451 ff.), des Ge—
setzes betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 in
der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember
1914 (.«G.«Bl. S. 516), der Bekanntmachung betref⸗
fsend Aenderung dieses Gesetzes vom 2. Januar 1915
R.G.Bl. S, 25) und der Bekanntmachung über Vor—
ratserhebung vom 2. Februar 1915 (R.GBl. S. 34)
wird hiermit verordnet:
81. Dieser Verfügung unterliegen
nicht nur gereinigtes oder ungereinigtes Benzol
bzw. Motorenbenzol oder Mischungen dieser mit
gereinigten oder ungereinigten Benzolhomolo—
gen, sondern auch Betriebsstoffe, die hergestellt
sind aus Kokereirohbenzol, Leichtöl aus der Teer—
destillation, Vorlaufölen von der Destillatior
von Teeren, sogen. Kohlenwasserstoff aus den
Delgasanstalten, wie überhaupt alle benzolhal—
tigen Körper, die aus Prozessen pyrogener Zer—
setzung entstammen, gleichgültig, ob sie unter
ihrem wissenschaftlichen oder technischen Namen
oder unter Phantasienamen in den Handel ge—
bracht werden.
82. Dieses Beuzol darf nuir in eutssletoltem Zustande
verkauft, geliefert und verbraucht werden.
Zum Bezug und Ankauf von toluolhaltigem
Benzol sind allein berechtigt:
1. chemische Fabriken, welche das Benzol zur
Herstellung von Benzolderivaten für die
Heeresverwaltung verwenden;
Destillationen, die sich verpflichten, das
Benzol gemäß dieser Bestimmung zu ent
toluolen und das Toluol an die Kriegs
chemikalien⸗Akt.«Ges., Berlin, abzugeben.
Soweit mit den vorhandenen Apparaten eine
vollständige Toluolentziehung nicht möglich ist,
muß jedoch mindestens der Toluolgehalt so weit
herabgesetzt werden, daß er in der Verbrauchs—
mischung höchstens 1/00 des Benzolgehaltes aus—
macht, gleichgültig, ob es sich um ein reines Ben—
zol⸗Toluos⸗Gemisch oder um ein Gemisch mit
dritten oder weiteren Komponenten handelt.
Einer Benzol-Gewinnungs- oder Reinigungs—
anstalt, der es nachweislich durchaus nicht mög—
lich ist, diese Vorschrift zu erfüllen, oder die
sich außerstande sieht, die Enttoluolung in der
vorgeschriebenen Weise aussühren zu lassen, kann
durch die Inspektion des Kraftfahrwesens in
Berlin-Schöneberg eine NAusnahme gestattet
werden.
Das Benzol von der in 8 2 gekennzeichneten Be—
schaffenheit
darf in letzter Hand nur geliefert werden:
soweit nicht das Kriegsministerium oder in
seinem Auftrage die Inspektion des Kraftfahr—
wesens durch Sondererlaß darüber verfügt hat
oder verfügen wird —
a) an chemische Fabriken (Farbwerke), soweit
es nachweislich zur Herstellung von Ben—
zolderivaten für die Heeresverwaltung
dient;
83.
b) an landwirtschaftliche, staatliche oder kom—
munale Betriebe, wenn es nachweislich als
Motorenbetriebsstoff (jedoch nicht für Kraft—
wagen) zu landwirtschaftlichen, staatlichen
oder kommunalen Zwecken benutzt wird;
an gewerbliche Betriebe als Motorenbe—
triebsstoff sowie allgemein als Kraftwagen—
betriebsstoff, jedoch nicht über rund 15 v.
H. der Erzeugung bzw. der den Lagerhal—
tern und Verkäufern von den Gewinnungs—
anstalten gelieferten Mengen;
an die Erzeuger zum Selbstverbrauch in
dem Erzeugungsbetrieb in Mengen, die auf
Grund zu stellender Anträge von der In—
spektion des Kraftfahrwesens festzuseßen
sind.
84. Das unter 3b fallende Benzol darf auf Wunsch
der Empfänger, soweit der Vorrat reicht, un—
gemischt, sonst in Form von Benzolgemisthen,
insonderheit als Benzolspiritus, das unter 30
fallende nur in Form solcher Gemische verab—
folgt werden, und zwar ohne Freigabeschein.
Benzol-Spiritus darf nur hergestellt werden;
tür Zwecke des 83b aus 70 Gewichts—
teilen Benzol und 30 Gewichtsteilen
Spiritus,
sür Zwecke des 8 80 aus 25 Gewichts—
teilen Benzol und 75 Gewichtsteilen
Spiritus.
Jede andere Mischung bedarf der besonderen
Genehmigung der Inspektion des Kraftfahr—
wesens, auf deren Vorschlag die unterzeichnete
Behörde jeweilig einen bestimmten Höchstpreis
für die Mischung festsetzen wird.
Für Zwecke des 8 30 darf Benzol von Be—⸗
sitzern, die es ihrerseits von dritten Personen
erworben haben, nur insoweit abgegeben wer—
den, als die zulässige Menge von 15 v. H. der
Erzeugung nicht bereits von früheren Besitzern
für den bezeichneten Zweck verwendet worden
ist und letztere dies ausdrücklich bescheinigt haben.
Solventnabhtha und Xylol dürfen, soweit sie nicht
dazu dienen, das Benzol kältebeständig zu
machen, in letzter Hand nur an solche Verbrau—
cher abgegeben werden, die diese Erzeugnisse
nachweislich zur Erfüllung mittelbar oder un—
mittelbar vorliegender Heeresausträge brauchen
Benzol (81, 2), Solbentnaphtha und tylol
sind ohne Verzug dem Verbraucher zuzuführen
und dürfen nicht länger als höchstens einen
Monat auf Lager gehalten werden. Mengen, die
nach dieser Frist nicht abgesetzt oder vom Ver—
braucher nicht angesordert worden sind, müssen
der Inspektion des Kraftfahrwesens angezeigt
werden, die hierüber weitere Verfügung treffen
kann.
Höchstreise.
a) Die nach dem Enttoluolen verbleibenden
Benzole oder seine Homologen oder deren
Mischungen mit toluolfreien Fraktionen
anderer Benzolhomologen oder anderer
Körper und Stoffe, aleichviel unter wel—
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