Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

— 361 —
W. II. 2548/7. K. R. A. 4 —
Bekanntmachung
betressend Veräuherung, Verarbeitung und Veschsarnehme von Vaumwolle, Vaum—
wollabgängen und Baußewol sinitemn

Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur
allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß
jede Uebertretung — worunter auch verspätete oder
unvollständige Meldung fällt — sowie jedes Anreizen
zur Uebertretung der erlassenen Bekanntmachung, so—
weit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere
Strafen verwirkt sind, nach 8 9 Buchstabe b*) des Ge⸗
setzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851
oder Artikel 4 Ziffer 2*5*8) des Bayerischen Gesetzes über
den Kriegszustand vom 5. November 1912 oder
nach 8 5***) der Bekanntmachung über Vorratserhe—
bungen vom 2. Februar 1915 oder nach 8 6****) der
Bundesratsverordnung vom 24. Juni 1915 über die
Sicherstellung von Kriegsbedarf bestraft wird. Auch
fann der Militärbesehlshaber die Schließung des Be—
triebes anordnen.

») Wer in einem in Belagerungszustand erklärten
Orte oder Distrikte ein bei Erklärung des Belage—
rungszustandes oder während desselben vom Militär—
befehlshaber im Interesse der öffentlichen Sicherheit
erlafsenes Verbot übertritt, oder zu solcher
Uebertretung auffordert oder anreizt, soll, wenn die be—
stehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestim—
men, mit Gefängnis bis zu einem Jahre
bestraft werden.

⁊) Wer in einem in Kriegszustand erklärten Orte
oder Bezirke eine bei der Verhängung des Kriegszu—
standes oder während desselben von dem zuständigen
obersten Militärbefehlshaber zur Erhaltung der öf—
fentlichen Sicherheit erlassene Vorschrift über—
tritt, oder zur Uebertretung aufsordert oder anreizt,
wird, wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe
androhen, mit Gefängnisbbis zu einem Jahre
bestraft.

“ ) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf
Gruͤnd dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der
gesetzten Frist erteilt, oder wissentlich unrich⸗
tige oder unvollständige Angaben macht,
wird mit Gefängnis bis zu 6GMonaten oder
mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mar!
bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind,
im Urteil für dem Staate verfallen erklärt
werden. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er
auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in
der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder
unvollständige Angaben macht, wird mit
Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder
im Unvermögensfalle mit Gefängnisbiszuseche
Monaten bestraft.

**x **æ) Wer unbefugt einen beschlagnahmten
Gegenstand bei Seite schafft, beschädigt oder zerstört,
verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Ver—
äußerungs⸗ oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt:
wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegen
stände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zu—
wider handelt; wer den erlassenen Ausführungsbestim—
mungen zuwider handelt, wird mit Gefängnis bis
zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu
zeßntausend Marrk bestraft.

81.
Inkrafttreten der Anorbdunngen.
Die Anordnungen dieser Bekanntmachung treten
mit Beginn des 14. August 1915 in Kraft
82.
VBon der Bekanntmachung betrofsene Gegensranoc.
Von dieser Belanntmachung betroffen sind Baum—
wolle, Baumwollabgänge und Baumwollgespinste.
Unter Baumwollabgängen im Sinne dieser Be—
kanntmachung werden nur die im Spinwwerfahren an⸗
fallenden sogenannten Spinnwickel, die Abgänge von
den Cardenbändern und Vorgarnfäden verstanden.
Kunstbaumwolle, welche im Reißverfahren aus
Fäden oder Web- und Wirkstoffen gewonnen wird, fällt
nicht unter die Bestimmungen dieser Bekanntmachung.
Unberührt durch die Anordnungen dieser Be—
kanntmachung bleiben diejenigen Mengen von Baum—
wolle und Baumwollabgängen, welche nach dem 153.
Juni 1915 aus dem Ausland (nicht Zollausland)
nach Deutschland eingeführt worden sind und die
aus ihnen hergeftellten Baumwollgespinste. Die von
der deutschen Heeresmacht besetzten Gebiete gelten nicht
als Ausland im Sinne dieser Anordnungen.
83.
Berãnßerungsverbot.
Die Veräußerung von Baumwolle und Baumwoll—
abgüngen, welche sich im Besit von Nichtverarbeitern
(Händlern usw.) befinden, ist nur zulässig:
a) an Baumwollspinnereien,
b) an sonstige Selbstverarbeiter.
854.
Beschlagnahme von Rohstofsen.
Baumwolle und Baumwollabgänge, welche sich im
Besitz von Nichtverarbeitern befinden und deren Ver—
äußerung an Selbstverarbeiter nicht bis zum Ablauf
des 28. August 1915 erfolgt ist, sind von diesem Zeit—
punkt an beschlagnahmt.
8 5.
Verarbeitungsverbot.
Das Mischen, Bleichen, Färben, Verspinnen und
sonstige Borarbeiten von Baumwolle und Baumwoll—
abgängen für sich, miteinander und mit irgendwelchen
Zusatzspinnstoffen, ist (unbeschadet der Vorschriften des
86) mit dem Beginn des 14. August 1915 verboten.
soweit es nicht erforderlich ist zur Herstel—
sung von Halb- und Ganzerzeugnissen zwecks Erfül—
lung von unmittelbaren oder mittelbaren Aufträgen
der Heeres- oder Marineverwaltung oder zur Her—
stellung von Erzeugnissen, deren Ansertigung von der
Heeres-Verwaltung durch besondere Anordnung (89
genehmigt ist. Gestattet bleibt die Herstellung von
Baumwollseilen und Spindelschnüren für den Bedarf
des eigenen Betriebes.
Der Nachweis der Verweudung zur Erfüllung von
Aufträgen der Heeres- oder Marine-Verwaltung ist
zu führen. Er gilt nur als geführt, wenn der Abnehmer
der Halb- und Ganzerzeugnisse dem Lieferer einen a mt⸗
lichen Belegschein in doppelter Ausfertigung,
ordnungsgemäß ausgefüllt und unterschrieben, über⸗
gibt. Die amtlichen Belegscheine sind erhältlich bei
dem Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung
            
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