Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

810.
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrase bis zu eintausendfünfhundert Mark wird
bestraft:
1.

wer Vorräte, zu deren Lieferung er nach 81
verpflichtet ist, beiseite schafft, zerstört, ver—
arbeitet, verbraucht oder an einen anderen
als den Kriegsausschuß liefert;
wer eine ihm nach 8 2 Abs. 1 obliegende An—⸗
zeige nicht in der gesetzten Frist erstattet oder
wer wissentlich unvollständige oder unrichtige
Angaben macht;
wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung und
pfleglichen Behandlung (8 3 Abs. 3) zuwider⸗
handelt;
wer den nach 8 9 erlassenen Ausführungsbe⸗
stimmungen zuwiderhandelt.
811.
Diese Verordnung findet auch Anwendung auf Oel⸗
früchte, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung
in das Reichsgebiet eingeführt worden sind.
Sie findet gleichfalls Anwendung auf Oelfrüchte,
die künftig aus den besetzten Gebieten des Auslandes
eingeführt werden. Der Reichskanzler kann ihre Vor—
schriften ausdehnen auf Oelfrüchte, die aus dem übri—⸗
gen Ausland eingeführt werden. I
812.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver—
kündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den
Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
VRerlin, den 15. Zuli 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.

Vorstehende Bekanntmachung bringe ich hiermit
eur öffentlichen Kenntnisnahme mit der Aufforderung
ie Anzeigen gemäß 8 2 umgehend bis spätestens 25
August 1915 und zukünftig bis zum 1. Tage jeden Ka⸗
lendervierteljahres — also 1. Oltober, 1. Dezember usw
bei dem zuständigen Bürgermeisteramt zwecks Weiter-—
gabe an den Kriegsausschuß für pflanzliche und tierisch
Dele und Fette einzureichen. Die Anzeigepflicht er—
streckt sfich nicht auf Vorräte, die vom Inkrafttreten
der Verordnung ab in der Hand desselben Eigentümers
insgesamt 10 Kilogramm nicht übersteigen. Gleich⸗
zeitig ist anzugeben, welche Vorräte auf Grund des
s 1 Abs. 2 Rr. 2—2v85 beansprucht werden und von
welchem Zeitpunkte ab der Lieserungspflichtige zur Lie
ferung bereit ist.
Anzeigepflichtig ist je der, der Oelfrüchte der in⸗
ländischen Ernte bei Beginn eines Kalenderjahres in
Gewahrsam hat, also nicht allein die Landwirte
Auf die Strafbestimmungen des 8 10 mache ich be⸗
sonders aufmerksam. Gleichzeitig weise ich zur Be—
seitigung von Mißverstündnissen auf nachstehende auf⸗
klärende Notiz des Kriegsausschusses vom 28. 7. 1915
hin.
Saarbrücken, den 114. August 1916.
Der Kgl. Landrat.
J. B.: Wohytt, Kreissekretär.

öö—— ——— —

Im Reichsgesetzblatt Nr. 98, ausgegeben am 26.
Juli 1915 befindet sich eine Belanntmachung des In—
halts, daß die Berordnung über das Verbot des Vor—
berkaufs von DOelfrüchten der Ernte des Jahres 1915
vom 22. Zull 1915 außer Kraft gesetzt wird. Diese
Bekanntmachung hat zu zahlreichen Anfragen Veran—
lafsung gegeben, aus denen hervorgeht, daß sie ge
eignet ist, Mißverständnisse darüber herbeizussihren
ob die bestehende Bundeßrabverordnung vom 15. Zul

*

o

d. J., wonach die Oelsaaten und Oelfrüchte der Ernte
des Jahres 1915 dem Kriegsausschuß für pflanzliche
und tierische Oele und Fette anzudienen sind, gleich⸗
salls aufgehoben sei. Dies ist nicht der Fall. Die ge—
nannte Bekanntmachung hat lediglich den Zweck, in
rein formeller Weise das Verbot des Vorverkaufs der
Delsaatenernte 1915 zu beseitigen, da dieses Verbot
ja auch jedem Verkauf an die Kommissionäre des
striegsausschusses hindernd im Wege stehen würde. Die
Beseitigung des Verbotes empfahl sich umsomehr, als
inzwischen durch die, die gesamte Materie regelnde
Bundesratsverordnung, die eigentlichen Richtlinien der
Behandlung der Oelsaatenernte bekannt gegeben wor—
den sind. Nach 8 2 der in voller Kraft bestehenden
Bundesratsverordnung sind alle Oelfrüchte dem Kriegs⸗
ausschuß am 1. August 1915 anzuzeigen; insoweit
diese Anzeige nicht an den Kriegsausschuß, oder wie
anzunehmen, an die Landräte zu richten ist, welche
die eingereichten Anmesdungen gesammelt dem Kriegs⸗
ausschuß weiter leiten werden, wird noch bekanntgegeben
werden. Nach 8 3 der Bundesratsverordnung hat der
Kriegsausschuß die Oelsaaten und Delfrüchte abzuneh⸗
men. Jeder andere Berkauf als an den
striegsausschuß ist nach wie vor untersagt
Berlin, den 238. Juli 1915.
Kriegsausschuß
für pflanzliche und tierische Oele und Fette

Bekanntmachung
Gemäß 8 51ff. der Kreisordnung vom 39. Mai
1887 haben im November dieses Jahres die Wahlen
zur regelmäßigen Ergänzung des Kreistages stattzu—
finden und ist zuvor ein Verzeichnis der zum Wahlver⸗
bande der größeren Grundbesitzer gehörigen Grundbe⸗
sitzer, Gewerbetreibenden und Bergwerksbesitzer aufzu⸗
stellen. *8
Dieser Wahlverband besteht
a) aus den zur Zahlung von Kreisabgaben verpflich⸗
teten Grundbesitzern mit Einschluß der juristischen
Personen, Aktiengesellschaften und Kommanditge⸗
sellschaften auf AÄktien, welche mit ihrem gesam?
ten, innerhalb des Kretises belegenen Grundeigen⸗
tum mit mindestens 150 Mk. zur Grundsteuer
staatlich veranlagt find. (Ges. vom 21. 5. 1861
G.⸗S. S. 253);
den Gewerbetreibenden und Bergwerksbesitzern,
welche wegen ihrer innerhalb des Kreises betrie⸗
benen gewerblichen Unternehmungen nach 8 80
des Gewerbesteuergesetzes vom 24. 6. 1891 in den
Klafsen J und II mit 390 Mk. und mehr Gewerbe—
steuer veranlagt sind.
Von der Teilnahme an dem Wahlverbande grö—⸗
hßerer Grundbesitzer sind die Gemeinden nach Maßgabe
des 8 35 Abs. 4 der Kreisordnung ausgeschlossen. Das—
selbe gilt von denjenigen Vereinigungen von Grundbe—
sitzern — Gehöferschaften ꝛe., deren gemeinschaftliches
Eigentum nicht nachweislich durch ein besonderes pri⸗
vatrechtliches Verhältnis entstanden ist.
Das hiernach neu aufgestellte Verzeichnis der
Wahlberechtigten wird nachstehend veröffentlicht. An⸗
träge auf Berichtigung desselben sind binnen 4 Wochen
nach Ausgabe dieses Blattes bei dem Kreisausschuß an⸗
zubringen. Gegen dessen hierauf ergehenden Beschluß
findet innerhalb 2 Wochen die Klage bei dem Bezirks—
ausschuß statt.

Saarbrücken, den 7. August 19175
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
von Miquel.
            
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