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besonders bestimmten Stellen erfolgen. Anträge auf
guweisung von Futtermitteln sind ausschließlich an die
zuständigen Kommunalverbände (Kreisausschuß, Ma—
gistrat, Amtshauptmann usw.) zu richten.
Berlin, den 7. August 1915.
Reichsfuttermittelstelle.
Scharmer.
beßunntachunes s3 6GCl.“
F0n65.
Berkanntmachnunug
uüber den Verkehr mit Delfrüchten und dargaus
gewonnenen Produkten.
Vom 15. Juli 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Ge—
setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt.
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen
81.
Die aus Raps, Rübsen, Hederich und Ravison
Dotter, Mohn, Lein und Hanf der inländischen Ernte
gewonnenen Früchte GOelfrüchte) sind an den Kriegs
ausschuß für pflanzliche und tierische DOele und Fette
G. m. b. H. in Berlin zu liefern.
Dies gilt nicht:
für Vorräte, die vom Inkrafttreten diefer
Verordnung ab in der Hand desselben Eigen—
tümers insgesamt zehn Kilogramm
nicht übersteigen;
bei Leinsamen für Vorräte, die vom Inkraft⸗
treten dieser Verordnung ab in der Hand des—
selben Eigentümers fünf Doppelzentner nicht
übersteigen. Betragen die Vorräte mehr als
fünf Doppelzentner, so dürfen davon bis zu
fünf Doppelzentner zurückbehalten werden;
für die zur Bestellung des Landwirtschafts⸗
betriebs des Lieferungspflichtigen erforder—
lichen Vorräte (Saatgut);
für die Oelfrüchte, die in anerkannten Saat—
gutswirtschaften zu Saatzwecken gewonnen
werden;
bei Mohn für die zur Herstellung von Nah—
rungsmitteln in der Hauswirtschaft des Liefe
cungspflichtigen erforderlichen Vorräte.
82.
Wer Delfrüchte ( 1) bei Beginn eines Kalender—
vterteljahres in Gewahrsam hat, hat die bei Beginn
eines jeden Kalendervierteljahrs vorhandenen Mengen
getrennt nach Arten und Eigentümern unter Nennung
der letzteren dem Kriegsausschuß anzuzeigen. Die An—
zeige ist bis zum 5. Tage eines jeden Kalenderviertel—
jahrs, erstmalig jedoch am 1. August 1915 zu erstatten
Gleichzeitig ist anzuzeigen, welche Vorräte auf
Brund des 8 1 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 beansprucht werden.
Die Anzeigepflicht gilt nicht für die Fälle des 8
1 Abs. 2 Nr. 1.
83.
Der Kriegsausschuß hat die Oelfrüchte, die ihm
nach 8 1 zu liefern sind, abzunehmen und einen ange—
messenen Preis dafür zu zahlen.
Der Preis für 100 Kilogramm darf nicht über—
steigen
bei Raps (Winter und Sommer-) 60,900 Mark,
„NRübsen (Winter- und Sommer-) 57,650
„dederich und Ravison 40,00
„Dotter 40,00
„Mohm 30,000,
„deinsamen 50,00,
„danfsamen 40,00,
Der Lieferungspflichtige hat die Oelfrüchte bis
zur Abnahme aufzubewahren und pfleglich zu be—
handeln.
84.
Der Lieferungspflichtige hat dem Kriegsausschusse
anzuzeigen, von welchem Zeitpunkt ab er zur Lieferung
bereit ist. Erfolgt die Abnahme nicht binnen zwei
Wochen nach diesem Zeitpunkt, so ist der Kaufpreis
vom Ablauf der Frist an mit 1vom Hundert über den
eweiligen Reichsbankdiskont zu verzinsen. Für Ver—
waährung und pflegliche Behandlung nach Ablauf der
Frist erhält der Lieferungspflichtige eine Vergütung,
die vom Bundesrate festgefetzt wird. Mit dem Zeit—⸗
punkt, an dem die Verzinsung beginnt, geht die Ge—
sahr des zufälligen Verderbens oder der zufälligen
Wertverminderung auf den Kriegsausschuß über. Der
Lieferungspflichtige hat nach näherer Anweisung des
Reichskanzlers Feststellungen darüber zu treffen, in
welchem Zustand sich die Oelfrüchte im Zeitpunkt des
Befahrüberganges befinden; im Streitfall hat er den
Zustand nachzuweisen.
8 5.
Ist der Verkäufer mit dem vom Kriegsausschusse
gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt die zu⸗
ständige höhere Verwaltungsbehörde den Preis end—
gültig fest. Sie darf dabei die im 8 3 fesigesetzten
Grenzgen aicht überschreiten. Die höhere Verwaltungs—
behörbe bestimmt darüber, wer die baren Auslagen
des Verfahrens zu tragen hat. Bei der Festsetzung
ist der Preis zu berücksichtigen, der zur Zeit des Ge⸗
ahrüberganges (8 9 angemessen wate. Der Verpflich⸗
tete hat ohne Rücksicht auf die endgältige Festsetzung
des Uebernahmepreises zu liefern, der Kriegsausschuß
vorläufig den von ihm für angemessen erachteten Preis
zu zahlen.
Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so wird
das Eigentum auf Antrag des Kriegsausschusses durch
Anordnung der zuständigen Behörde auf ihn oder die
von ihm in dem Antrag bezeichnete Person übertragen.
Die Anordnung ist an den Besitzer zu richten. Das
Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Be—
sitzer zugeht.
—5 8 6.
Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Ab—
nahme. Für streitige NRestbeträge beginnt diese Frist
mit dem Tage, an dem die Entscheidung der höheren
Verwaltungsbehörde dem Kriegsausschusse zugeht.
8 7.
Der Kriegsausschuß hat für die alsbaldige Ver—
arbeitung der übernommenen Oelfrüchte zu sorgen.
Er hat das gewonnene Oel nach den Weisungen des
Reichslanzlers abzugeben. Für die bei der Oelgewin—
nung entfallenden Oelkuchen und Oelmehle sind die
Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mil
Kraftfuttermitteln vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetz
blatt S. 399) maßgebend.
88.
Der Kriegsausschuß untersteht der Aufsicht des
Reichskanzlers.
89.
Der Reichskanzler erläßt die Vorschriften zur Aus—
führung dieser Verordnung. Er kann Ausnahmen ge—
statten und die Vorschriften dieser Verordnung auch
auf andere als die im 8 1 genannten Oelfrüchte aus—
dehnen.
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als
höhere Verwaltungsbehörde oder als zuständige Be
hörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist