Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Beamten der Polizei und den Sachverständigen auf
Erfordern Auskunft über das Verfahren bei Herstellung
der Erzeugnisse, über den Umfang des Betriebs und
äüber die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe, insbe—
sondere auch über deren Menge und Herkunft, zu er—
eilen.

88.
Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienst—
lichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetz—
widrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und
Beschäftsverhältnisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer
kKenninis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und
sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts—
oder Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hier—
auf zu vereidigen.
89.
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestim—
nungen zur Ausführung dieser Verordnung.
810.
Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark
»der mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft:
wer den Vorschriften über das Durchmahlen des
Getreides (88 1, 2, 9) sowie über das Mischen
des Weizenmehls (8 5) zuwiderhandelt;
wer den Vorschriften des 88 zuwider Verschwie—
genheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder
Verwertung von Geschäfts- oder Betriebsgeheim—
nissen sich nicht enthält;
wer den nach 89 erlassenen Ausführungsbestim—
mungen zuwiderhandelt.
In dem Falle der Nr. 2 tritt die Verfolgung nur
Antrag des Unternehmers ein.
811.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark
y»der mit Haft wird bestraft:
lwer den Vorschriften des 86 zuwider den Ein—
tritt in die Räume, die Besichtigung, die Einsicht
in die Geschäftsaufzeichnungen oder die Entnahme
einer Probe verweigert;
wer die in Gemäßheit des 8 7 von ihm erforderte
Auskunft nicht erteilt oder bei der Auskunftser⸗
teilung wissentlich unwahre Angaben macht.
812.
Diese Verordnung tritt mit dem 11. Januar 1915
in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Keitvunkt
es Außerkrafttretens.
Die Bekanntmachungen über das Ausmahlen von
zrotgetreide vom 28. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl.
5. 461) und vom 19. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl.
3. 535) werden aufgehoben.
Berlin. den 5. Januar 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers:
Delbrück.
dekanntmachung üßber das Versüttern von Brotgetreide.
Mehl und Brot.
Vom 5. Januar 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Ge—
etzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt⸗
chaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
Neichs-Gesekbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
81.
Es darf nicht verfüttert werden:
mahlfähiger Roggen und Weizen, auch gequetscht,
geschroten oder sonst zerkleinert;
mahlfähiger Roggen und Weizen. mit anderer
Frucht gemischt;
Roggen- und Weizenmehl, das allein oder mit
anderem Mehle gemischt zur Brotbereitung geeig—
net ist;
Mischungen. denen solches MenlJ heidemischt iste!

J.

5. Brot mit Ausnahme von verdorbenem Brot und
Brotabfällen.

82.
Die im 81 genannten Erzeugnisse dürfen auch
zum Bereiten von Futtermitteln, wozu auch das Schro—
ten gehört, nicht verwendet werden.
83.
Die Landeszentralbehörden können die Verwen—
dung von mahlfähigem Roggen und Weizen, insbde—
sondere das Schroten, sowie die Verwendung von
Roggen- und Weizenmehl (81 Nr. 83) zu anderen
Zgwecken als zur menschlichen Nahrung noch weiter
beschränken oder verbieten.
84.
Soweit dringende wirtschaftliche Bedürfnisse vor⸗
liegen, können die Landeszentralbehörden oder die von
ihnen bestimmten Behörden das Verfüttern von Rog—
gen, der im landwirtschaftlichen Betriebe des Vieh—
halters erzeugt ist, für das in diesem Betriebe ge—
haltene Vieh allgemein für bestimmte Gegenden und
bestimmte Arten von Wirtschaften oder im Einzelsalle
zulassen.

85.
Die Beamten der Polizei und die von der Polizei—
behörde beagauftragten Sachverständigen sind besugt, in
die Räume, in denen Futtermittel hergestellt werden
oder in denen Vieh gehalten oder gefüttert wird,
ederzeit, in die Räume, in denen Futtermittel auf—
bewahrt, feilgehalten oder verpackt werden, während
der Geschäftszeit einzutreten, daselbst Besichtigungen
vorzunehmen, Geschäftsaufzeichnungen einzusehen, auch
nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke der Unter—⸗
suchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen.
Auf Verlangen ist ein Teil der Probe amtlich verschlos⸗
sen oder versiegelt zurückzulassen und für die ent—
rmmene Probe eine angemessene Entschädigung zu
leisten.

86.
Die Unternehmer von Betrieben, in denen Futter—
mittel hergestellt werden oder Vieh gehalten wird, so—
wie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Auf—
sichtspersonen sind verpflichtet, den Beamten der Poli—
zei und den Sachverständigen auf Erfordern Aus—
kunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzeug—
nisse, über den Umfang des Betriebs und über die
zur Verarbeitung oder zur Verfütterung gelanmgenden
Stofse, insbesondere auch über deren Menge und Her—
kunft, 3u erteilen.

87.
Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienst—
lichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetz—
widrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und
Geschäftsverhältnisse, welche durch die Aussicht zu ihrer
Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und
—I
und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hier—
auf zu nerteididen.

88.
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestim
mungen zur Ausführung dieser Verordnung.
89.
Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünshundert Mark
oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestrast:
1. wer dem Verbote der 88 1, 2 oder den auf Grund
des 8 3 erlassenen Bestimmungen der Landeszen—
tralbehörde zuwiderhandelt;
wer wissentlich Erzeugnisse, die dem Verbote der
88 1, 2 oder den auf Grund des 8 3 erlassenen
Bestimmungen der Landeszentralbehörde zuwider
hergestellt sind, verkauft, seilhält oder sonst in
den Voprfehp 6rinof
            
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