Gerstenmehl, Hafermehl, fein vermahlene Kleie,
Maismehl, Maniok- und Tapiokamehl, Reismehl,
Sagomehl in derselben Menge wie Kartoffelflocken
verwendet werden. In gleicher Weise kann Sirup oder
Zucker verwendet werden. Jedoch nur bis zur Höhe
von fünf Gewichtsteilen auf fünfundneunzig Gewichts—
teile Mehl oder Mehlersatzstoffe.
Weizenauszugsmehl darf zur Brotbereitung
nicht verbacken werden.
Zwieback, der nach Gewicht zu verkaufen ist
und nicht mit Zuckerüberguß und dergl. versehen
werden darf.
Kuchen, d. i. jede Backware, die mehr als 10
Gewichtsteile der Backware an Zucker und höch—
stens 10 Gewichtsteile der Backware an Weizen—
oder Roggenmehl enthält. Vgl. im übrigen 88
der Bundesratsverordnung über die Bereitung
von Backware vom 5. Januar 1915.
Aller anderer Kuchen ist verboten.
6. Der Verkaufspreis für Weizenbrotmehl (70 00
Weizen- und 30 00 Roggenmehl) wird auf 24 Pfg. für
das Pfund und für Roggenmehl auf 22 Pfg. für das
Pfund festgesetzt.
812.
Für Kranke darf mit Erlaubnis des Landrats
die von jedem Kranken für seine Person unter Vor—
lage einer für einen bestimmten Zeitraum auszustel—
lenden ärztlichen Bescheinigung nachzusuchen ist, Wei—
zenschrotbrot (Grahambrot) gebacken werden, Der
Bäcker darf nur in dem Umfange Weizenschrotbrot
backen, als es zur Versorgung der Kranken auf Grun
der polizeilichen Erlaubnis erforderlich ist.
813.
Die Herstellung oder das Feilhalten aller ande—
ren Backware ist verboten.
814.
Roggen- und Gemischtbrot sowie Schrotbrot von
mehr als 50 Gramm Gewicht muß mit der Ziffer
bezeichnet werden, die dem Monatstage seiner Her—
stellung entspricht.
Roggengemischtbrot und Roggenschrotbrot dürfen
frühestens am 2. Tage nach Beendigung des Backens
aus den Bäckereien abgegeben werden, Brot, das im
Laufe des Mittwochs gehacken ist, also nicht vor Frei—
tag morgen.
Die Abgabe von Roggengemischt-, Roggenschrot—
und Weizenbrot an die Militär-Kantinen ist ohne Ge—
nehmigung des Landrats verboten.
8 15.
Aus dem Bezirke des Kommunalverbandes darj
Brot nur mit besonderer Genehmigung des Landrats,
Mehl nur mit besonderer Genehmigung der Reichs—
getreidestelle ausgeführt werden.
Das Einführen von Brot und Mehl in den Be—
zirk des Kommunalverbandes ist ohne Genehmigung
des Landrats verboten. Das Verbot bezieht sich nicht
auf Mehl, das mit Genehmigung der Reichsgetreide—
stelle eingeführt wird.
816.
Diese Bestimmungen gelten auch für die mit Wirt—
schaften oder dergl. verbundenen Bäckereibetriebe so—
wie für den Privathaushalt.
817.
Mehl im Sinne dieser Verordnung ist Weizen- und
Roggenmehl.
Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich
nicht auf Brotgetreide oder Mehl, das nach dem 31.
Januar 1915 aus dem Auslande eingeführt ist.
Aus Ausland im Sinne dieser Vorschrift gilt nicht
besetzte Gebiet.
Wer ausländisches Mehl in den Bezirk des Kom—
munalverbandes einführen will, hat vor der Ein—
das
führung dem Kommunalverband den amtlichen Nach—
weis vorzulegen, daß das Mehl nach dem 31. Januar
1915 eingeführt worden ist.
8 18.
Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zu—
widerhandelt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft.
Wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet,
wird mit Besängnis bis zu einem Jahre oder mit
Geldstrafe bis zu 10000 Mark bestraft.
Erweist sich der Inhaber oder Betriebsleiter eines
Geschäfts in der Befolgung der Pflichten unzuverlässig,
die ihm durch die Bundesverordnung, die dazu erlasse—
nen Ausführungsbestimmungen oder die vorstehende
Verordnung auferlegt sind, so kann die Ortspolizei—
behörde das Geschäft schließen.
819.
Diese Verordnung tritt am 16. August 1915 in
Kraft.
Mit diesem Tage treten die Verordnungen vom
13. April 1915
29. Mai 1915,
29. Juli 1915
außer Kraft.
Saarbrücken, den 11. August 1915.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
v. Miquel, Landrat.
Bekanntmachung.
Am Samstag, den 14. ds. Mts. um 10 Uhr Vor—
mittags, werden auf dem Kasernenhofe der Artillerie—
kaserne zu Saarbrücken — St. Arnual —
253
50 Fohlen
im Alter von 4 Monaten bis zu 1/ Jahren gegen
Barzahlung an Landwirte aus dem Bezirk des 21.
Armeekorps abgegeben. Die Pferde werden gegen Tax—
preis zuzüglich eines Aufschlages für die durch die
Abgabe entstehenden Unkosten verlost.
Die Erschienenen können nur bei der Verlosung
je eines Pferdes sich beteiligen und haben nach Vor—
führung der Pferde zu erklären, bei welchem Pferde
sie mitlosen wollen.
Es können nur solche Landwirte zugelassen werden,
die einen entsprechenden vom zuständigen Bürgermeister
ausgestellten Nachweis vorzeigen.
Saarbrücken, den 10. August 1915.
Der Königliche Landrat.
von Miquel.
wãpsgn.
behdunntmuchungen gderere
Verordnung.
Ich verbiete von einer Stunde nach Sonnenunter—
gang ab bis eine Stunde vor Sonnenaufgang Brücken
mit Schiffen, Kähnen und anderen Wasserfahrzeugen
zu durchfahren.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des Ge—
setzes über den Belagerungszustand mit Gesängnis bis
zu einem Jahre bestraft.
Saarbrücken, den 29. Juli 1915.
Der kommandierende General
des stellv. XXI. A.-K. zugleich für das XVI. A.K.
A.m. d. V.e b.
gez. Hoffmann,
Generalmajor und Inspekteur
der Ersatz-Abt. der Feldartillerie XXI. A.-K.
Verordnung.
Es hat sich als notwendig herausgestellt, die An—
gehörigen der österreichisch-ungarischen Monarchie und
der Türkei den gleichen Meldevorschriften zu unter—
werfen, denen die übrigen Ausländer unterworfen sind,