Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücier Sreisbsatt
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Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken

verbunden mit
Oeffentlichem Anzeiger,
herausgegeben vom Königl. Laudratsamt Saarbrücken

Nebartien drs nichtaritlichen Telleß Druck nad Verlag von 6. O. Sche ur tm Saar
seacen rucei Voltlingen; — FJerusprecher der Seschaftsstelle Vahrhefstra he ooj
. εο ια Gαιτντννινν, Serusprecher der Dracterei Ax. 2104 QUut Soarbrũcten)

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Erscheinungstrge? Dienstag und Freitar.

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Freita

13. August 19153 . Janrg.

Verordnung.
Auf Grund der 88 47 bis 58 der Bundesratsver—
ordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl
aus dem Erntejahr 1915 vom 28. 6. 1915 (R.yG.Bl. 363
ff.) wird mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde für
den Bezirk des Landkreises Saarbrücken folgendes an—
geordnet:

Wer sich mehr wieꝰ ein Brotschein pro Person
und Woche verabfolgen läßt, macht sich strafbar.
Der schwerarbeitenden Bevölkerung und denjeni—
gen Arbeitern, die über die regelmäßigen Arbeits—
zeiten hinaus Arbeit zu leisten haben, kann eine Brot—
zulage von 100 Gramm täglich oder 700 Gramm
wöchentlich gewährt werden, wenn sich nach Prüfung
der Anträge die Gewährung der Zulage als notwen—
dig erweist. Ueber die Anträge entscheidet der
Landrat.
Für die Gewährung der Zulagen kommen haupt—
ächlich in Frage die im Bergbau, im Baugewerbe
in Steinbrüchen, in Eisenhütten, in der Glasindustrie
in Fabrikbetrieben, die in der Land- und Forstwirt—
schaft beschäftigten Arbeiter, sowie die sonstigen ge—
werblichen Arbeiter und Tagelöhner. Ferner die Ar—
beiter im Eisenbahn-Telegraphen- und Postbetriebe so—
wie die Unterbeamten dieser Betriebe, soweit sie nicht
im Bürodienste tätig sind. Landwirte und selbstän—
dige Handwerker können die Zulage nur dann erhalten,
venn sie regelmäßig körperlich schwere Arbeiten zu
oerrichten haben.
Die Verabfolgung der Zulage geschieht ausf Grund
oon Zusatzbrotkarten. Die Karte lautet auf 700 Gramm
Brot oder 490 Gramm Mehl. Sie ist nur gültig für
den auf der Karte angegebenen Zeitabschnitt. Die Aus—
gabe der Karten erfolgt bei der regelmäßigen Brot—
kartenausgabe oder durch den Arbeitgeber.
Die Zusatzkarten sind durch die Arbeitgeber bei
dem zuständigen Bürgermeisteramte zu beantragen.
84.
Der Haushaltungsvorstand hat Zu- und Abgänge
im Personenstand seines Haushaltes, deren Wirkung
sich auf eine längere Zeit als zwei Wochen erstreckt,
unter Vorlage der Mahlkarte dem zuständigen Bürger—
meisteramte zwecks Berichtigung der zulässigen Ver—
hrauchsmenge anzuzeigen.
Personen, welche verziehen oder ihren Wohnort
vporübergehend verlassen, ist bei der Abmeldung ein
Brotkarten-Abmeldeschein auszuhändigen oder es ist
auf dem Abmeldeschein anzugeben, an welchem Tage
die Brotversorgung eingestellt worden ist.
Anternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, denen
das Recht der Selbstversorgung zuerkannt worden ist,
dürfen für den Zeitraum, für den ihre Vorräte bei
ordnungsmäßiger Verwendung reichen müssen, keine
Brotscheine erhalten.

81.
Brot aller Art und Mehl darf von Bäckern,
Konditoren, Mühlen, Händlern, Kaffeeküchen und Kan—
tinen nur gegen Aushändigung von Brot- (Mehl-)
Scheinen verabfolgt werden, die von dem zuständigen
Bürgermeisteramte ausgegeben werden, wenn nicht in
besonderen Fällen vom Landrat Ausnahmen zugelassen
werden.
Dies gilt nicht für die Entnahme von Brot und
Mehl in der Absicht gewerblicher Weiterveräußerung.
Die Abgabe von Brot und Mehl zur gewerblichen
Weiterveräußerung darf nur auf Grund einer besonde—
ren Bescheinigung des Bürgermeisters erfolgen, in der
die Menge sowie der Verkäufer und Käufer bezeichnet
sein müssen.
Händlern, Bäckern und Konditoren ist die Ab—
gabe von Mehl und Backwaren außerhalb des Bürger—
meistereibezirks, in dem sie ihre gewerbliche' Nieder—
lassung haben, verboten; soweit es besondere wirtschaft—
liche Verhältnisse erfsordern, darf der Kommunalver—
band Ausnahmen von diesem Verbote zulassen.
Die Abgabe von Brot und Mehl an die Käuser
darf nur gegen Barzahlung erfolgen.
82.
Die Brotscheine haben nur Gültigkeit, wenn sie
mit einem Stempel eines Bürgermeisteramtes des Krei—
ses versehen sind.
Sie haben nur Gültigkeit für den auf den
Scheinen angegebenen Zeitraum und sind wochen—
weise verschiedenfarbig. Die Entnahme und Abgabe
von Brot und Mehl auf ungültige Scheine ist strafbar
Sie lauten auf Mengen von 1000 Gramm Brot oder
700 Gramm Mehl. von 200 Gramm Brot oder 140
Gramm Mehl, von 100 Gramm Brot oder 70 Gramm
Mehl und von 50 Gramm Brot oder 35 Gramm Mehl.
Die Scheine sind nicht übertragbar. Uebertragung
und insbesondere der Handel mit Scheinen ist verboten
und strafbar.

88.
Die Zahl der für den einzelnen Haushalt oder
die Einzelpersonen auszugebenden Brotscheine bestimmt
der Bürgermeister. Es dürfen jedoch durchschnittlich
für eine vor dem 1. 10. 1913 —geborene Person und
1 Woche keinesfalls mehr Brotscheine als für zusammen
31/3 Pfund Brot ausgegeben werden. Kinder, die nach
dem 30. September 1913 geboren sind, erhalten wöchent—
sich 875 Gramm Brot oder 610 Gramm Mehl.
Wegen Versorgung der schiffahrttreibenden Be—
völkerung mit Brot wird auf die Bekanntmachung
vom 22. Juni 1915, Amtsblatt S. 207, verwiesen.

85.
Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe, deren
Vorräte an Brotgetreide zur Ernährung der zu ihrem
daushalte gehörenden Personen für mindestens einen
Monaät ausreichen, wird das Recht der Selbstversorgung
zugestanden, wenn innerhalb der bestimmten Frist ein
diesbezüglicher Antrag bei dem zuständigen Bürger—
neisteramte gestellt wird. Als Ausweis, daß der Un—
ternehmer zur Selbstversorgung zugelassen ist, dient
die von dem Bürgermeisteramte auszustellende Mahl—
e—arte.
            
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