Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücher reisblalt
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Aunmliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken

verbunden mit
Oeffentlichem Anzeiger,
heraudgegeben vom Königl. Laudratsamt Saarbrücken
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Bekanntmachung,
betr. Aneignung von Beutestücken und Munitionsteilen.
Kriegsteilnehmer und deren Angehörige befinden
sich vielfach im Besitze von Beutestücken und Munitionsteilen,
 die als zulässige Andenken vom Kriegsschau—
platze mit Erlaubnis der Vorgesetzten mitgenommen
oder übersandt worden sind, für die aber der im Erlaf
des Kriegsministeriums vom 8. Dezember«1914 (A.V.
Bl. S. 434/485) vorgeschriebene schriftliche Erlaubnis—
schein des nächsten mit Disziplinarstrafgewalt ausge—
statteten Vorgesetzten nachträglich nur sehr schwer oder
überhaupt nicht mehr zu beschaffen, vielleicht auch ab—
handen gekommen ist.
Um diese Personen vor unbegründeten Anzeigen
und der Gefahr strafrechtlicher Versolgung zu schuützen,
wird hierdurch nachgelassen, daß allen sich freiwillig
meldenden Besitzern von solchen Gegenständen — soweit
sie nicht mit den Sachen Handel treiben oder sie ge—
werbsmäßig verarbeiten —, wenn die Voraussetzungen
gegeben waren, unter denen der zuständige Vorgesetzte
im Felde die Aneignungserlaubnis hätte erteilen kön—
nen, nachträglich die schriftliche Erlaubnis zum Behal—
ten durch die örtlichen Militärbehörden in der Heimat
(3. B. Kommandantur, Bezirkskommando u. dergl.) er—
teilt werden kann.
Dabei ist aber zu beachten, daß nach dem Erlaß
des Kriegsministeriums vom 20. Januar 18915 (A.V.⸗Bl.
1915 S. 22) Schußwaffen und Seitengewehre aller
Art nicht als Andenken überlassen werden dürfen.
Berlin, den 8. Juli 1915.
Kriegsministerium.
J. V.: gez. v. Wandel.
bohuluntuchungen ses sol. Lunrulsumles.
Auszug aus der Bundesratsverordnung vom 28. Juni
1915 betr. Verkehr mit Brotgetreide und Mehl.
864.
.Wer mit dem Beginne des 16. August 1915 Vor—
räte früherer Ernten an Roggen, Weizen, Spelz (Din—
kel, Fesen) sowie Emer und Einkorn, allein oder mit
anderem Getreide außer Hafer gemischt, ferner an Rog—
gen⸗- und Weizenmehl (auch Dunst), allein oder mit an—
derem Mehle gemischt, in Gewahrsam hat, ist verpflich—
tet, sie dem Kommunalverbande des Lagerungsorts bie
zum 20. August 1915, getrennt nach Arten und Eigen—
lümern, anzuzeigen. Vorräte, die sich zu dieser Zeit
auf dem Transporte befinden, sind von dem Empfänger
unverzüglich nach dem Empfange dem Kommunal—
verband anzuzeigen.
Der Kommunalverband hat der Reichsgetreidestelle
nach einem von dieser festgesetzten Vordruck bis zum
31. August Anzeige zu erstatten.
8 65.
Die Anzeigepflicht (8 64 erstreckt sich nicht auf
Vorräte, die im Eigentume des Reichs, eines Bun—
desstäats oder Elsaß-Lothringens, insbesondere im

Eigentum eines Militärfiskus, der Marineverwal—⸗
tung oder der Zentralstelle zur Beschaffung der
Heeresverpflegung in Berlin stehen;
Vorräte, die im Eigentume der Kriegs-Getreide—
Gesellschaft m. b. H. oder der Zentral-Einkaufs—
Gesellschaft m. b. H. stehen;
Vorräte an gedroschenem Brotgetreide und an
Mehl, die bei einem Besitzer zusammen fünfund⸗
zwanzig Kilogramm nicht übersteigen.
866.
Mit dem Beginne des 16. August 1918 sind die
anzeigepflichtigen Vorräte (88 64, 65) für den Kommu—
nalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirke sie sich
befinden. Vorräte, die sich zu dieser Zeit auf dem
Transporte befinden, sind für den Kommunalverband
beschlagnahmt, in dessen Bezirke sie nach beendetem
Transport abgeliefert werden.
Für diese Vorräte gelten die Vorschriften dieser
Verordnung.
Die Kommunalverbände haben von dem hiernach
für sie beschlagnahmten Brotgetreide diejenigen Men—
gen, die nach der Verordnung vom 25. Januar 1915
für die Kriegs-Getreide-Gesellschaft m. b. H. beschlag—
nahmt waren und dieser Beschlagnahme noch am 15.
August 1915 unterliegen, der Kriegs-Getreide-Gesell—
schaft m. b. H. zur Verfügung zu stellen.
568.
Die Vorschriften dieser Verordnung bẽziehen sich
nicht auf Brotgetreide oder Mehl, das nach dem 31.
Januar 1915 aus dem Ausland eingeführt ist.
Als Ausland im Sinne dieser Vorschrift gilt nicht
das besetzte Gebiet.

869.
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu fünsfzehnhundert Mark wird bestraft:
wier die Anzeige 8 64 Abs. 1 nicht in der gesetzten
Frist erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder un⸗
vollständige Angavben macht.
Die Anzeigen sind bis spätestens 20. August 1915
an das zuständige Bürgermeisteramt einzureichen. For—
mulare zu den Anzeigen sind bei den Bürgermeister—
ämtern bezw. Gemeindevorstehern erhältlich.
Es wird besonders darauf hingewiesen, daß nur
die Vorräte der alten Ernte anzumelden sind. Die Vor—
räte neuer Ernte bleiben außer Betracht.
Saarbrücken, den 7. August 1915.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
v. Miquel,
x7879. Königlicher Landrat.
Festsetzung von Höchstpreisen für Lebensmittel
vom 12. August 1915 ab.
Auf Grund des Gesetzes betreffend Höchstpreise vom
4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Dezember 1914 (R. G. Bl. S. 516 ff) werden
nach Anhörung von. Sachverständigen für den Bezirk
des Landkreises Saarbrücken vom 12. August 1915 ab
bis auf weitéres folgende Höchstpreise festgesetzt:
            
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