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Saarbrücker Kreisblalt
verbunden mit
J Oeffentlichem Anzeiger,
heraudgegeben vom Königl. Landratsamt Saarbrücke
Redaktion det nichtamtlichen Teiles. Druck und Verlag von C. H. Sche ur in Saar⸗
brücken Mruckort Völklingen). — Fernsprecher der Gefchäftsstelle (Baynbofstraße 00)
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VIrfsSeinungbttage: Dienztag und Freitag.
den 16. Jannar 1915. 41. Jahrg.
Sonder⸗Ausgabe.
Wer Brotgetreide verfüttert. versündigt sich am
VPatersande und macht sich rasbar.
Bekauntmachung
über das Ausmahlen von Brotgetreide.
Vom 5. Januar 1915
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Ge—
setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt—
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
81.
Zur Herstellung von Roggenmehl ist der Roggen
mindestens bis zu zweiundachtzig vom Hundert durch—
zumahlen.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen
bestimmten Behörden können diefe Ausmahlung in der
Weise zulafsen, daß hierbei ein Auszugsmehl bis zu
zehn vom Hundert hergestellt wird.
82.
Zur Herstellung von Weizenmehl ist der Weizen
mindestens bis zu achtzig vom Hundert durchzumahlen.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen
bestimmten Behörden können diese Ausmahlung in der
Weise zulassen, daß hierbei ein Auszugsmehl bis zu
zehn vom Hundert hergestellt wird.
8 3.
Die Landeszentralbehörde kann für eine Mühle,
die zum Durchmahlen des Getreides bis zu den Min—
destsätzen dieser Verordnung außerstande ist, aus be—
sonderen Gründen eine geringere Ausmahlung azulafssen.
8 4.
Soweit ein Verkäufer von Roggen- oder Weizen—
mehl infolge dieser Verordnung nicht vertragsmäßig
liefern kann, ist er verpflichtet, eine nach dieser Ver—
ordnung zugelafsene Mehlsorte gleicher Art zu liefern,
die der verkauften im Ausmahlverhältnis am nächsten
steht; zur Lieferung einer nach 8 3 zugelassenen Mehl—
sorte ist er nur dann verpflichtet, wenn er sie auf
Grund einer nach 8 383 erte iten Erlaubnis selbst her—⸗
stellen kann.
Der Kaufpreis ist bei Lieferung eines geringer—
wertigen Mehles nach den 88 472, 473 des Bürger—
lichen Gesetzbuchs zu mindern, bei Lieferung eines
höherwertigen entsprehend zu erböhen.
— —
— —— —
Der Käufer ist berechtigt, von dem Vertrage zu—
rückzutreten, soweit der Verkäufer infolge dieser Ver—
ordnung nicht vertragsmäßig liefern kann. Das Rück—
trittsrecht erlischt, wenn der Käufer nicht unverzüglich
davon Gebrauch macht, nachdem der Verkäufer ihm
angezeigt hat, daß er ganz oder teilweise nicht liefern
kann
8 5.
Weizenmehl (8 2 Abs. 1) darf, insbesondere auch
von den Mühlen, nur in einer Mischung abgegeben wer—
den, die dreißig Gewichtsteile Roggenmehl (8 1 Abs. 1)
unter hundert Teilen des Gesomtgewichts enthält. Wei—
zenauszugsmehl (82 Abs. 2) darf ungemischt abgege—
ben werden. Roggenauszugsmehl (81 Abs. 2) darf
zum Mischen nicht verwendet werden.
Diese Bestimmungen gelten auch für Fälle, in
denen Weizen für Rechnung eines anderen ausgemah—
len wird (Kunden⸗- und Lohnmüllerei); sie gelten nicht
für Weizenmehl, das bei Inkrafttreten dieser Verord—
nung bereits im freien Verkehre des Inlandes war
oder das aus dem Ausland eingeführt wird.
Die Landeszentralbehörden können Ausnahmen
von der Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 für den Fall zu—
lassen, daß die Abgabe von Weizenmehl (82 Abs. 1)
von einer Mühle an eine andere zur Vornahme des
Mischens erfolgt; dies gilt auch für die Kunden- und
Lohnmüllerei
86.
Die Beamten der Polizei und die von der Poli—
zeibehörde beauftragten Sachverständigen sind befugt,
in die Räume, in denen Mehl hergestellt wird, jederzeit,
in die Räume, in denen Mehl aufbewahrt, feilgehalten
oder verpackt wird, während der Geschäftszeit einzu—
treten, daselbst Befichtigungen vorzunehmen, Geschäfts—
aufzeichnungen einzusehen, auch nach ihrer Auswahl
Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen Emp—
fangsbestätigung zu entnehmen. Auf Verlangen ist ein
Teil der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zu—
rückzulassen und für die entnommene VProbe eine an—
gemessene Entschädigung zu leisten.
87.
Die Unternehmer von Betrieben, in denen Mehl
hergestellt wird, sowie die von ihnen bestellten Be—
trießhssoiter und Aufsichtsversonen sind verpflichtet. den