Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Zu J.-Nr. IA Ia 7330.
Vereinbarungen über Höchstpreise für Superphosphat und Ammoniak⸗Superphosphat.
Die Rohmaterialstelle des Preußischen Landwirtschaftsministeriums gibt folgendes

bekannt:

Es ist zu unserer Kenntnis gekommen, daß von verschiedenen Seiten Superphosphate und Ammo—
niak⸗-Superphosphate zu Preisen angeboten werden, welche die zwischen den Vertretern der Düngerindustrie
und der landwirtschaftlichen Körperschaften vereinbarten Höchstpreise, die nachstehend nochmals angegeben
werden, ganz erheblich überschreiten.
Nach den getroffenen Abmachungen ist die fernere Lieferung zu versagen, sobald Preise gefordert
werden, die über die in der Vereinbarung festgesetzten Preise hinausgehen.
Es wird daher ersucht, von allen hierauf bezüglichen Vorkommnissen der Rohmaterialstelle des
Landwirtschaftsministeriums, Berlin M. 9, Leipziger Platz 7, zur weiteren Veranlassung unverzüglich Mit—
teilung zu machen. e
Es wurden folgende Verbraucherpreise festgesetzt:

Für reine Superphosphate

Für Ammoniak—
Superphosphat
5:8 und 4:12
nach Verkäufers
Wahl

160/0 und
darüber

14 13,99 0/0

Pommern
Westpreußen.

27, pf.
261.

252. Pf.
26/ 17

7,20 M
7330,

Basis waggonfrei Stettin
Basis waggonfrei Danzig oder
Neufahrwasser nach Verkäufers
Wahl
frachtfrei Vollbahnstation
Basis waggonfrei Königsberg
oder Memel nach Verkäufers
Wahl
frachtfrei Vollbahnstation

Brandenburg Ost
Ostpreußen

251 *
252/ 2

268/ 7
2785

730
7,308,

Schlesien, Posen.
Das übrige deutsche Gebiet aus
schließlich Suddeutschland . 261/ 278/. 7,40 frachtfrei Vollbahnstation
Die Preise verstehen sich sämtlich für Lose verladene Ware bei einmaligem Bezug von mindestens
10 000 Kilogramm, und zwar für das Pfundprozent wasserlösliche Phosphorsäure in reinen Superphos—
phaten, bezw. für 50 Kilogramm in Ammoniak-Superphosphaten. Bei Lieferung von Mengen unter 10000
Kilogramm können auf sämtliche vorstehende Preise je 25 Pfg. für 50 Kilogramm mehr gefordert werden.
Soweit die Ware in Säcken geliefert werden kann, verstehen sich die vorstehenden Preise brutto für ñetto
in Werksäcken mit einem Aufschlag von je 50 Pfg. für 50 Kilogramm, in Käufersäcken nach Vereinbarung
Die Probenahme erfolgt bei loser Verladung auf dem Lieferwerk, bei Verladung in Säcken auf der Emp—
fangsstation wie bisher, die Gewichtsfeststellung nur auf dem Lieferwerk.
Bei Barzahlung ist der übliche Skonto wie bisher zu gewähren.
Ware darf wegen Mindergehalts an Nährstoffen nicht zurückgewiesen werden; es findet vielmehr
nur eine einfache Vergütung des ordnungsmüßig nachzuweisenden Mindergehalts statt unter Berücksichtigung
der Latitudebestimmungen.
Sollten andere Mischungen Ammoniak-Superphosphat als 5:38 und 4: 12 angeboten werden, so muß
für die Bewertung der ersteren die Preisbasis der letzteren dienen; dieselbe beträgt
für das Pfund / 6/0
wasser lösliche
Phosphor säure
Pommern. 25 Pfao
Westpreußen. 26
Brandenburg Ost 26
Ostpreußen 26*
Schlesien, Posen 27
das übrige Gebiet ausschließlich Süddeutschland 27
zu den sonstigen Bedingungen, wie oben angegeben.
Für Mischdünger, die aus Stickstoff organischen Ursprungs (namentlich von Woll- und Filzabfällen,
Haaren, Ledermehl herrührend) und wasserlöslicher Phosphorsäure hergestellt sind und unter den verschieden—
artigsten Bezeichnungen angeboten werden, sind keinesfalls höhere Preise, als wie für Ammoniak-Superphos—
phat, gerechtfertigt; Düngemittel dieser Art werden in gegenwärtiger Zeit häufig den Landwirten zu über—
trieben hohen Preisen angeboten.
Wiederholt wird den Landwirten empfohlen, die Herbstdüngemittel recht frühzeitig zu beziehen.
Berlin, den 3. Juli 1918.
Nachtrag zu der Veröffentlichung J-Nr. IA Ia 7330:
Bereinbarungen über Höchstpreise für Superphosphat und Ammoniak-Superphosphat.
Die Fabriken in Süddeutschland haben die Erklärung abgegeben, daß der Verkauf von Superphosphaten und
Ammoniak-Superphosphaten in ihrem Gebiet auf der gleichen Grundlage auch bezgl. der Preise erfolgen soll.

278/ .

7,85
            
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