Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Bekanntmachung.
Der Kommandierende General des stellvertreten—
den 21. Armeekorps hat den Verkauf von Streichhöl—
zern, Feuerwerkskörpern, Zigarren, Zigaretten und Ta—
bak an jugendliche Personen unter 16 Jahren ver—
boten. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis
zu einem Jahr bestraft.
Ludweiler, den 2. August 1915.
Der Bürgermeister.
Poller.

Vekanntmachung.
Infolge Ausbruchs der Rotlaufseuche habe ich über
das Gehöft des Hüttenarbeiters Konrad Pinkel zu
Gersweiler die Sperre verhängt.
Gersweiler (Saar), den 24. Juli 1915.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister.
Müller.

Polizeiverordnung
über den Wochenmarktverkehr.
Auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats
betreffend den Wochenmarktverkehr vom 2. März 1915
—EVVDDD—
über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird in
Ergänzung der Marktordnung für die Gemeinde Dud—
weiler vom 28. August 1913 unter Zustimmung des
Gemeindevorstandes folgendes angeordnet:

81

Auf dem Marktplatz in Dudweiler und Herren—
sohr ist der gewerbsmäßige Einkauf von Gegenständen
des Wochenmarktverkehrs an den Marktagen in Dud—
weiler Dienstags und Freitags sowie in Herrensohr
Mittwochs vor 10 Uhr vormittags verboten.

82.

Außerhalb des Marktplatzes in Dudweiler und
Herrensohr ist der gewerbsmäßige Einkauf von Gegen—
ständen des Wochenmarktverkehrs, die von außerhalb
in die Gemeinde Dudweiler gebracht werden, an den
Markttagen Dienstags und Freitags bezw. Mittwochs
vor 12 Uhr mittags verboten.
Dudweiler, den 31. Juli 1915.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
Jost.

Die wegen Rotlaufseuche über das Gehöft des Pen—
sionärs Phil. Weil von hier, Kaiserstr. 20, verhängte
Sperre wird aufgehoben.
Friedrichssthal, den 2. August 1915.
Die Polizeiverwaltung.

Nachdem die Maul- und Klauenseuche in Barden—
bach erloschen ist, wird im Einverständnis mit dem
Herrn Regierungspräsidenten meine viehseuchenpolizei—
liche Anordnung vom 17. 6. d. Irs. (Kreisblatt Nr.
138) hiermit aufgehoben. Auch sind die Abhaltung
der Vieh- und Schweinemärkte in Wadern wieder ge—
stattet.
Merzig, den 27. Juli 1915.

In Ronnenberg ist nach amtstierärztlicher Fest—
stellung die Maul- und Klauenseuche festgestellt worden
Die notwendigen Sperrmaßnahmen habe ich ge—
troffen.
St. Wendel, den 30. Juli 1915.
Der Königliche Landrat.

Im Stalle des Stierhalters François in Memers
bronn ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen
Die Gemeinde Memersbronn wird als Sperrgebiet be
zeichnet. Ein Beobachtungsgebiet wird nicht gebildet
Bolchen, den 28. Juli 1915.
Der Kaiserliche Kreisdirektor.
Saarbrücken, den 6. Augqust 1913.
Der Königliche Landrat:
von Miaquel.

Die Reichsbank kann nach dem Bankgesetz den drei—
fachen Betrag ihres Barbestandes in Noten ausgeben.
Die Verstärkung des Goldbestandes verschafft der
Reichsbank mithin die Möglichkeit, ihren Notenumlauf
in einem Maße auszudehnen, welcher ihr gestattet.
nicht nur dem Reiche die zur Kriegsführung erforder—
lichen Mittel voll zur Verfügung zu stellen, sondern
daneben auch den Kreditbedarf des Handels und Ver—
kehrs im weitesten Umfange zu befriedigen. Auch die
Bemessung des Diskotosatzes wird dadurch in gün—
stiger Weise beeinflußt und infolgedessen auch der all—⸗
gemeine Zinssatz verbilligt, was für alle wirtschaft—
liche Betätigung von außerordentlicher Bedeutung ist.
„Das Gold gehört also in die Reichs—
bank“ zur Stärkung unserer Kriegsausrüstung, für
den inneren Verkehr diene die Reichsbanknote, welche
schon seit dem 1. Januar 1910 durch Reichsgesetz,
ebenso wie die Gold- und Silbermünzen, gesetzliches
Zahlungsmittel ist.
Es ist patriotische Pflicht eines jeden durch Her—
ausgabe auch der kleinsten Mengen an Gold
sein Scherflein dazu beizutragen, daß unsere finan,
ziellen Kriegserfolge den Erfolgen auf dem Schlacht—
felde ebenbürtig zur Seite stehen.

Das Saarbrücker Kreisblatt
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holungen 108 Nachlaß.

Der Königliche Landrat.
            
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