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Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
verbunden mit
ODessentlichem Anzeiger,
herausgegeben vom Kourgl. Laudratsamt Saarkrücken
Xcdatrion des nichtaattichen Teiles. Druc und Verlag von 6. H. Sche ur m Saar
eien Gruckori Volkrgen). — Zernsprecher der Grischäftsstelle Sohnhofitrahe oo)
ο ιαι ααινινινν, Sevsorecher der Sruckerei Nrx. 22.0 Aν Gourbrücen)
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Erichtinunastuge, Dienetag und Freitag.
Nr.
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Frein
T. Jahrg.
bedummochungen sbs sihl. Lmürussumles.
Da in letzter Zeit in einigen Gefangenenlagern
Fälle von Rückfallfieber festgestellt worden sind und
es nicht ausgeschlossen ist, daß Rückfallfieber gelegentlich
auch unter der einheimischen Zivilbevölkerung auftreten
wird, mache ich die Bevölkerung darauf aufmerksam
daß Rücksallfieber zu den gemäß 8 1 des Landesseuchen—
gesetzes anzeigepflichtigen Krankheiten gehört und da—
her innerhalb 24 Stunden der Ortspolizeibehörde an—
zuzeigen ist.
Die Ansteckungsgefahr besteht besonders für die
Personen, die mit Kriegsgefangenen in Berührung kom—
men. Als wichtiges Vorbeugungsmittel kommt haupt—
sächlich die Vernichtung der blutsaugenden Insekten
insbesondere Läuse, in Betracht, durch die das Rück
fallfieber übertragen wird.
Saarbrücken, den 29. Juli 1915.
Der Königliche Landrat.
von Miquel.
Umhertreibens in eine Arbeitskolonie oder ähnliche
Stätte untergebracht und zu seinen Kräften entsprechen—
den Arbeiten angehalten werden.
Wer die ihm angewiesene Arbeitsstätte ohne Er—
laubnis verläßt oder die ihm zugewiesene Arbeit
grundlos verweigert, wird, sofern die bestehenden Ge—
setze keine höhere Strafe bestimmen, mit Gefängnis bis
zu einem Jahre bestraft.
Für die Anordnung der Unterbringung ist der
Landrat oder Polizeidirekter in Preußen, der Kreis—
direktor in Elsaß-Lothringen, der Regierungspräsident
in Birkenfeld zuständig, in deren Bezirk die betref—
fende Person aufgegriffen wird.
Saarbrücken, den 17. Juli 1915.
Der Kommandierende General des Stellvertretenden
Generalkommandos des XXI. Armeekorps,
zugleich für das XVI. Armeekorps.
gez.; von Moßner, General der Kavallerie.
Bekanntmachung.
Von heuté ab sind alle Gegenstände aus Kupfer,
Messing und Reinnickel beschlagnahmt.
Es gehören dazu sämtliche auch noch im Gebrauch
befindlichen Geschirre und Wirtschaftsgeräte für Küchen
und Backstuben, wie Koch-, Wasser- und Marmeladen—
kessel, Fruchtkocher, Pfannen, Backformen und Schüs—
seln, Mörser, Waschkessel, Türen von Kochherden ꝛc.
Badewannen, Warmwasserschiffe, eSchlangen und Boiler
und endlich auch alle Reinnickel-Armaturen.
Wer Gegenstände der gedachten Art in Benutzung,
zum Verkauf oder in Verwahr hat, kann dieselben
entweder direkt beim Vorsteher abgeben, oder er muß
sie mittelst eines Meldeformulares, das beim Polizei—
sergeant zu haben ist, beim Bürgermeisteramt anmelden
Die freiwillige Abgabe hat bis zum 25. September,
die Anmeldung dagegen bis zum 30. September späte—
stens zu erfolgen.
Es wird bezahlt
für 1 Kilogramm Kupfer 2,80 Mk.
bezw. 4,00 Mk.
für 1 Kilogramm Messing 2,10 Mk.
bezw. 3,00 Mk
für 1 Kilogramm Nickel 10,80 Mk
bezw. 13,00 Mk.
se nachdem es sich um Gegenstände mit oder ohne Be—
ichläge handelt.
Wer die Anmeldung in der gesetzten Frist unter—
läßt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige An—
gaben macht, oder sonstwie den gegebenen Vorschriften
die beim Vorsteher genau eingesehen werden können,
zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 3000 Mk. bestraft.
Ludweiler, den 1. August 1915.
behunnchungen onsorer behöeen.
Beschluß.
Aufgrund des 8 40 der Jagdordnung vom 15. Juli
1907 wird der Schluß der Schonzeit für Rebhühner
und Wachteln im Regierungsbezirk Trier, mit Aus—
nahme der Kreise Daun und Trier-Land, für das Jahr
1915 auf den 19. August d. Is. hierdurch festgesetzt
In dem bezeichneten Gebiet ist für diese Wildarten
somit der 20. August d. Is. der erste Jagdtag.
Für die Kreise Daun und Trier-Land verbleibt
es bei der gesetzlichen Vorschrift. Die Schonzeit für
Fasanen endet im ganzen Regierungsbezirk am 1. Sep—
tember d. Is., sodaß der 2. September der erste
Jagdtag ist.
Trier, den 27. Juli 1915.
Namens des Bezirksausschusses.
Der Vorsitzende.
Baltz.
Verordnung.
Aufgrund des Artikels 68 der Reichsverfassung in
Verbindung mit den 88 4 und 9 des preußischen Ge—
setzes über den Belagerungszustand vom 4. Juli 1851
wird für die Dauer des Kriegszustandes für meinen
Befehlsbereich folgende
Verordnung—
erlassen:
Wer sich auf dem Lande ohne genügenden Ausweis
umhertreibt und einen festen Wohnsitz nicht nachzu—
weisen vermag, kann bis zur einwandfreien Feststellung
seiner Persönlichkeit und der Unverdächtigkeit seines
Der Bürgermeister
PolIlIer.