9) Der Erlaß allgemeiner Vorschriften über die Ver—
brauchsregelung gemäß 8 50; insbesondere kann
das Landesgetreideamt solche auch hinsichtlich der
Durchführung des 8 499 treffen.
4. Die Kommunalaufsichtsbehörden haben bei Aus—
übung der durch die Ausführungsanweisung vom 3
Juli d. Is. zu 8 50 ihnen gegebenen Befugnisse, die
grundsätzlichen Anordnungen des Landesgetreideamtes
zu befolgen und diesem auf Erfordern Auskunft zu
erteilen. Das Landesgetreideamt kann die Durch—
führung der durch die Kommunalaufsichtsbehörden und
die Kommunalverbände erlassenen Anordnungen und
die Lagerung, Ueberwachung und Verwendung der Vor
räte der Kommunalverbände und deren Geschäfts—
führung auch örtlish prüfen.
5. Der gesamte Geschäftsverkehr der Kom—
munalaufsichtsbehörden und der Kommunalverbände
— dieser durch die Hand des Regierungspräsidenten—
mit der Reichsgetreidestelle geht künftig
an das Landesgetreideamt. Die Ausführungs—
bestimmung zu 8 70 vom 83. Juli d. Is. wird aufge—
hoben.
Ausgenommen bleibt der rein geschäftliche Verkehr
mit der Geschäftsabteilung der Reichsgetreidestelle —
vergleiche ß 12 und Ausführungsanweisung vom 3. Juli
d. Is. zu 8 10 — soweit er sich auf die Abnahme
und Anlieferung festgesetzter Getreide- oder Mehl—
mengen bezieht.
6. Bei dem Landesgetreideamt wird ein Beirat
gebildet. Dem Beirat liegt die gutachtliche Aeußerung
über die vom Landesgetreideamte ihm unterbreiteten,
in dessen Geschäftsbereich fallenden Fragen ob. Der
Beirat besteht aus je einem Vertreter der Minister
für Handel und Gewerbe, für Landwirtschaft, der
Finanzen und des Innern und 9 Vertretern der Er
zeuger, Verarbeiter und Verbraucher, welche von der
unterzeichneten Ministern ernannt werden. Den Vor—
—D—
Mitglieder erhalten Reisekosten und Tagegelder nach
Bestimmung des Finanzministers.
Diese Ausführungsanweisung tritt mit dem 1.
August 1915 in Kraft.
Berlin, den 27. Juli 1915.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Sydow.
Der Minister des Innern.
von Loebell.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen u. Forsten.
In Vertretung: Küster.
Der Finanzminister.
In Vertretung: Michaelis.
bohunmuchungen
des sönsglithen ogierunts-Prüstüenton
Die Leitung des K. und K. Generalkonsulats äin
Cöln ist auf die Dauer des Krieges an Stelle des
Generalkonsuls von Borhek dem Generalkonsul Dr.
Johann Wippern übertragen worden.
Trier, den 28. Juli 1915. I. At. 9236.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Schulin.
Des Königs Majestät haben durch Allerhöchsten
Erlaß vom 18. April v. Is. dem Jungdeutschlandbund
zur Förderung seiner Zwecke die Genehmigung zu er—
teilen geruht, in den Jahren 1915 bis einschließlich
1919 eine in fünf Jahresserien auszuspielende Gelhd—
lotterie mit jedesmal 450 000 Mk. Spielkapital und
150 000 Mk. Reinertrag zu veranstalten und die Lose
in der ganzen Monarchie zu vertreiben.
Nach dem von den Herren Ministern der Finan—
zen und des Innern genehmigten Spielplane sollen
in jeder der fünf Lotterieserien 150000 Lose zum
Preise von je 3 Mk. ausgegeben und 5618 Gewinne
im Gesamtbetrage von 150 000 Mk. ausgespielt werden.
Die Ziehung der ersten Serie ist auf den 26.
und 27. Oktober d. J. festgesetzt; mit dem Losever—
trieb darf jedoch nicht vor dem 10. Juli d. J. be—
gonnen werden.
Trier, den 26. Juli 1915.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Schulin.
Das Königlich Preußische Staatsministerium hat
auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät
des Königs durch Erlaß vom 21. Juni d. Is. dem
Verein für die Wiederherstellung der St. Lorenz—
kirche in Nurnberg die Erlaubnis erteilt, die Lose der
von der Königlich Bayerischen Regierung mit einem
Spielkapital von 375 000 Mk. genehmigten 8. Reihe
der Geldlotterie zur Wiederherstellung der St.
Lorenzkirche im ganzen Preußischen Staatsgebiete zu
vertreiben.
Gegen die Festsetzung des Ziehungstermins auf
den 9. und 10. November 1915 haben die Herren
Minister der Finanzen und des Innern keine Beden—
ken; mit dem Losevertrieb darf jedoch nicht vor dem
10. Juli d. Is. begonnen werden.
Es werden 125000 Lose zu je 3 Mk. ausgegeben
und 4856 Bargewinne im Gesamtwert von 125 000 Mk
ausgespielt.
Trier, den 30. Juni 1915. I. As. 5370
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Schulin.
Der letzte Absatz des 81 der Vorschriften über
die Anstellung der Bezirksschornsteinfeger in der gül—
tigen Fassung vom 21. August 1912 erhält folgenden
Wortlaut:
„Bei der ersten Anstellung im Regierungsbezirk
Trier ist ferner der Nachweis erforderlich, daß der Be—
werber in diesem Bezirke innerhalb der letzten drei
Jahre vor der Anstellung mindestens ein Jahr
lang im Schornsteinfegerhandwerk selbständig oder als
Beselle tätig gewesen ist.““
Trier, den 26. Juli 1915. I. P 3165
Der Regierungs-Präsident.
J. B. Schulin.
behunntmochungen ouerer behörslen.
Veschluß.
Aufgrund des 8 40 der Jagdordnung vom 15. Juli
1907 wird der Schluß der Schonzeit für Reb—
hühner und Wachteln im Regierungsbezirk Trier,
mit Ausnahme der Kreise Daun und Trier-Land, für
das Jahr 1915 auf den 19. August d. JJ hier—
durch festgesetzt.
In dem bezeichneten Gebiet ist für diese Wildarten
somit der 20. August d. J. der erste Jagdtag
Für die Kreise Daun und Trier-Land verbleibt
es bei der gesetzlichen Vorschrift.
Die Schonzeit für Fasanen endet im ganzen Regie—
rungsbezirk am 1. September d. J. sodaß der 2. Sep—
tember der erste Jagdtag ist.
Trier, den 27. Juli 1915.
Namens des Bezirksausschusses
Der Vorsitzende: Baltz