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Der innere starke und einheitliche nationale Wille, im Geiste der Schöpfer des Reiches,
verbürgen den Sieg. Die Deiche, die sie in der Voraussicht errichtelen, daß wir noch einmal
zu verteidigen hätlen, was wir 1870 errangen, haben der größten Sturmflut der Weltgeschichte
getrotzt. Nach den beispiellosen Beweisen von persönlicher Tüchtigkeit und nationaler Lebens—
kraft hege ich die frohe Zuversicht, daß das deutsche Volk, die im Kriege erlebten Läuterungen
treu bewährend, auf den erprobten alten und auf den vertrauensvoll betretenen neuen Bahnen
weiter in der Bildung und Gesitkung rüstig vorwärtsschreiken wird.
Großes Erleben macht ehrfürchtig und im Herzen fest. In heroischen Taten und Leiden
harren wir ohne Wanken aus, bis der Friede kommt, ein Friede, der uns die notwendigen
militärischen, politischen und wirtschaftlichen Sicherheiten für die Zukunft bietet und die Be—
dingungen erfüllt zur ungehemmten Entfaltung unserer schaffenden Kräfte in der Heimat und
auf dem freien Meere.
So werden wir den großen Kampf für Deutschlands Recht und Freiheit, wie lange er
auch dauern mag, in Ehren bestehen und vor Gott, der unsere Waffen weiter segnen wolle.
des Sieges würdig sein,
Großes Hauptquartier, den 31. Juli 1915.
Wilhelm J. R.
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2. Ausführungsanweisung
zur Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide
und Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915
(Reichsgesetzblatt S. 363).
Gemäßes 59 der Verordnung über den Verkehr mit
Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom
28. Juli 1915 (Reichsgesetzblatt S. 363) wird zu deren
Ausführung hiermit weiter folgendes bestimmt:
Zu 8 21.
Nachdem durch die Bundesratsverordnung vom 23
Juli 1915 (Reichsgesetzblatt Seite 458) die Höchstpreise
für Brotgetreide und die Bedingungen für den Erwerb
und die Veräußerung des Getreides, die Kommissions—
und die Sockleihgebühr festgesetzt sind, werden die Kom—
munalverbände angewiesen, der Reichsgetreide—
stelle, Geschäftsabteilung, unmittelbar mi
möglichster Beschleunigung spätestens bis zum 5. Au—
gust d. Is. anzuzeigen, in welcher Weise — vergleichet
Ausführungsanweisenug vom 3. Juli d. Is. zu 8 21
der Verordnung vom 28. Juni d. Is. — sie den Er—
werb des Brotgetreides für die Reichsge—
treidestelle regeln wollen. Gegebenenfalls sind der
Reichsgetreidestelle zum gleichen Zeitpunkte die als Kom
missionäre in Vorschlag gebrachten Personen zu bezeich
nen. Abschrift ist den Regierungspräsidenten einzu—
reichen. Diese haben dem Minister des Innern bis zum
10. August d. Is. eine Uebersicht über die Regelung
der Kornbeschaffung innerhalb ihres Bezirkes, nach
een geordnet, bis zum 10. August d. Is. einzu—
reichen.
Zu 8 59 Abs. 2.:
1. Als Vermittelungsstelle im Sinne des 8 59
Absatz 2 ist durch Beschluß des Königlichen Staats—
ministeriums im Sinne der Verordnung ein Landesgetreideamt
mit dem Sitz in Berlin errichtet wor—
den. Zum Vorsitzenden des Landesgetreideamtes hat
das Königliche Staatsministerium den Regierungspräsi—
denten Freiherrn von Falkenhausen ernannt, zum
Reichskommissar bei dem Landesgetreideamt hat der
Herr Reichskanzler den Vorsitzenden des Direktoriums
der Reichsgetreidestelle bestellt. Die amtlichen Bekannt—
machungen des Landesgetreideamtes erfolgen im Reichs—
und Staatsanzeiger.
2. Dem Landesgetreideamt wird die Aufsicht über
dee Durchführung der Verordnung vom 28. Juni 1915
(Reichsgesetzblatt S. 363) und der zu ihrer Ausfüh—
rung ergehenden Vorschriften innerhalb des preußischen
Staatsgebietes übertragen.
3. Dem Landesgetreideamt liegt ob:
a) Die Feststellung der Bedarfsanteile der preußischen
Kommunalverbände innerhalb des von der Reichs—
getreidestelle festgesetzten Gesamtbedarfsanteiles des
Preußischen Staates und nach den von der
Reichsgetreidestelle erlassenen Vorschriften.
Die Anforderung der von der Reichsgetreidestelle⸗
festgesetzten aus den preußischen Kommunalver-—
bänden abzuliefernden Getreidemengen bei den
einzelnen Kommunalverbänden und die Festsetz
ung der Ablieferungstermine.
Die Verwaltung der Landesrücklage. Für diese
bleiben bis auf weiters die Erlasse des Ministers
des Innern vom 14. Mai 1915, betreffend Mehl—
versorgung der Kommunalverbände — V. 11207 —
und der Minister der öffentlichen Arbeiten, für
Handel und Gewerbe und des Innern, betreffend
die Versorgung der Binnenschiffer mit Mehl und
Brot vom 31. Mai 1915 — M. d. J. V. 1/11 497
M. d. ö. A. III. 10720, M. f. H. IIb. 7058 —
maßgebend.
Die Vorprüfung der Anträge nach 8 26 auf Ge—
währung der Selbstwirtschaft an Kommunalver—
bände.
Die Begutachtung der Anträge auf Bildung ge—
meinschaftlicher Versorgungsgebiete — vergleiche
Anweisung vom 3. Juli d. J. zu 8 26 Absatz 3 —.
Der Erlaß von Bestimmungen über das Aus—
dreschen gemäß 8 3 Absatz 2 und über die Be—
messung der Saatgutmengen nach 8 6 Absatz —
der Verordnung