Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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8 65.

Meldenflicht.
Die von der Beschlagnahme Betrofsenen haben unter Be⸗
autzung des vorgeschriebenen Meldedrucks eine Bestands—
neidung der beschlagnahmten, durch 82 gelennzeichneten
Begenitände au die mit der Durchführung der Verordnung
beatragten Behörden innerhalb der von den letzteren fest⸗
usekenden Frijt einzureichen. Nicht zu melden find diejenigen
ie die bereins kach der Betanntmachung betr. Be—
saüdsmeldung und Beschlagnahme für WMetalle M. 1/4 18
R. A. vom 1. Mai 1915 der Meldepflicht unterlagen.

86.

Ablieferung der beschlagnahmten Genenftünhe.
Wer die Muͤhe dieser Beslandsmeldung vermeiden will, hat
die beschlagnahmten Gegenstände, soweit erforderlich, auszu—
hauen und an den von der beauftragten Behörde zu dezerch—
nenden Ablieferungssteken gegen eine ——
nigung abzuliefern.
Die Anertenntuisbescheinigung wird an den von den Be—
dbrden bezeichneten Zahlitellen eingelöst
Diese freiwilige Rülteserung muß bis zum 25. September
1918 erfolgen
er die“ Gegenstönde innerhalb diefer Frist frewillig ud⸗
lefert, bleibt von der Aumeldepflicht der abgelieferten Gegen⸗
stande befreit. Sämtlichen beschlggnahmten in diefer Frist
icht fredwillig abgelieferten Gegenitaͤude müssen gemelde⸗

87.
Spatere Einziehung.
Die Bestimmungen uͤber sämtliche durch diese Verordnung
beschlagnahmten in der vorgeschriebenen Frist nicht freiwillig
aAbgelieferten Gegenstände werden später erfolgen.

A

Ausnahmen.
Ausgenommen sind mit dem beschlagnahmten Metall ůber⸗
ogene (I. B. galvanisch) und plattierte Gegenstände aus Eisen
der einem anderen nicht beschlagnahmten Metall.
Bestehen Zweifel, ob gewisse Gegenstände von der Verord—
nung betrofsen sind, so kann eine Befreiung von der Beschlag⸗
ahme bewilligt werden. Ueber die Befreiung entscheidet die
mit der Durchführung beauftraate Behörde endgültig.

29

Uebernatzmenteise
Fur die freiwillig abgelieferten Gegenstände werden die nach—
S einheitlich festgetetzten Uebernahmepreise bezahlt, im
enen die Ueberbringungskosten mit abgegolten sind:
Uebernahmepreise für ledes Kilogramm.“
JNickel
A
ahne Beschläge“) 4.00, 3.00 183.00
mit Beschlägen?) 2.809 2.10 10. 50
Die Gegenstände werden mit den Beschlägen gewogen; auf
Srund dieses Gewichts ergibt sich der Preis nach obiger
Tabelle.
Ieberttegt das Gewicht der Beschläge schätzungsweise bei
Gegenstaͤnden aus Kupfer und Messiuͤg 30 Prozent, bei solchen
aus Nickel 20 Prozent des Gesamtgewichts des Gegenstandes,
so wird der 80 bezw. 20 Prozent überschreitende
geqet vom Gewicht abgesetzt und nicht bezahlt.
ls — für eiwa erforderliche Ausbauarbeiten
vird für jedes Kilogramm der ausgebauten Gegenstände
260 Ml. vergütet.
Die vorstehenden Preise find auf Grund der Anhörung von
Sachwerstãndgen als reichliche Preise festgestellt worden.
8 10.
Aufbewahrung der Gegenstünde.
Der von der —S—— — ist verpflichtet, die
I bis zum Ablauf einer von der beauftragten
Bebörde zu bestinimenden Frist bezw. bis zur Sugregeng
yder bis zu Ener ihmgesigtieben Verändereng oder Ver—
sgung zu —& und —— behandeln. Die Bejfug⸗
einitweiligen ordnungsmea igen Gebrauch bleibt un—
ührvt.

— —

8 11.
Durchlührung der Verordnung.
Mit der du der Verordnung werden die Kom—
munalverbände e — e de
Arungsbestimmungen. Die hörden stinr⸗
men, wer als Kommunalverband im Einne dieler Verord⸗
ung au gelten hat. Die Konrnunalverhünde Ünnen den

Veneinden die rhe dieser Verordnung übertragen.
Genmeinden, die nach der letzten Vollszählung mehr als
I0 00 Einwohner haben, kbönnen die Uebertraaung verlangen.

8 12.
Strafbestimmungen.
Wer vorsätzlich die Bestandsmeldung auf dem vorgeschriebe—
nen Formular nicht in der geletzten Frist einreicht oder wissent⸗
lich uͤnrichtige oder unvollstuͤndige Angaben macht oder den er⸗
lasfenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird mit
Gefangnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
ehntausend Mark bestrast. Auch können Vorräte, die ver—
ee sind, im Urteil für dem Staat verfallen erklärt
werden. Fahrlässige ee der Auskunftspflicht wird mit
Geldftrafe bis zu dreitausend Vark, im Unvermögensfalle mit
Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
Feruer wird mit Gesängnis biz zu einem Jahr bestraft, so⸗
fern nicht nach den allgemeinen Strafgelsetzen höhere Strofen
verwirkt sind, wer das Verbot ewaß 88 4 und S dieser Ver⸗
ordnung übertritt oder zur Üebertretung auffordert oder
anreizt.
Saarbrũcken, den 81. Jul 1915.
Kgl. Preußzisches stellpertretendes Generallommand⸗
des 21. Armerkorps.
Ausatzrungsanweisung.

Ausfiihhruugsßanwweisung!

Vorstehende Bekanntmachung des stellvertretenden
Generalkommandos des 21. Armeekorps bringe ich als
die mit der Durchführung im Landkreis Saar—
brücken beauftragte Behörde zur allgemeinen Kennt⸗
nis mit dem Ersuchen um genaueste Beachtung.
Ich mache besonders darauf aufmerksam, daß auch
alle Privathaushaltungen von der Beschlag—
nahme betroffen werden.

J. Zu 8 4 der Verordnung wird bemerkt, daß
galvanisierte und plattierte Gegenstände, soweit sie
nicht aus Kupfer, Messing und Nickel bestehen, ausge—
sommen sind. Beispielsweise werden also Gegenstände
aus Eisen, nickelplattiert, nicht getroffen. Es wird jedoch
ausdrücklich darauf hingewiesen, daß bei Holzgefäßen,
welche mit der Beschlagnahme unterliegenden Metallen
ausgekleidet sind, diese Auskleidung der Beschlagnahme
unterliegt.

U. Der Beschlagnahme unterliegen auch die sämt—
lichen in der Bekanntmachung genannten Gegenstände,
soweit sie aus Rotguß, Tombak, Bronze oder
anderen Kupferlegierungen bestehen.
III. Die beschlagnahmten Gegenstände sind bis zum
25. September 1915 abzuliesern. Die Stellen, an welche
die Ablieferung zu erfolgen hat, werden durch die zu—⸗
ständigen Bürgermeisterämter noch näher bekannt ge⸗
geben werden. Ebenso die Stellen, bei welchen die
Zahlung für die abgelieferten Gegenstände geschieht.
IV. Wer bis zum 25. September 1915 die beschlag—
nahmten Gegenstände nicht freiwillig abgeliefert hat,
ist verpflichtet, dieselben in der Zeit vom 25. September
1915 bis 30. Septenber 1915 bei den zuständigen
Bürgermeisterämtern auf den vorgeschriebenen Melde—
formularen anzumelden. Die Meldeformulare sind bei
den Bürgermeisterämtern erhältlich.
V. Erwünscht ist es, daß auch andere Gegenstände
aus den in der Verordnung genannten Metallarten als
die durch die Verordnung beschlagnahmten gegen den
gleichen Uebernahmepreis abgeliefert werden.
Saarbrücken, den 31. Juli 1915.
er Kal. Landrat
von Migquel.

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