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Amtlichesb Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrüden
verbunden unit
Dessentlichem Auzeiger.
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Kr. 66.
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21. Inli 1915. 41. Jahra.
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Samoͤtag.
Kr. M. 3257. 6. KR. R. A. Sonderansgabe.
Bekanntmachung
betresfend Beschlagnahme, Neldepflicht und Ablieferung von fertigen
gebrauchten und ungebrauchten Gegenftänden aus Kupfer, Messing
und Reinnicel.
Nachstehende Verordnung wird Hermit zur abtgemeinen
ennimia debracht mit dem Bemerken, daß sede Uebertretun
vworunter e oder unvollstaͤndige Meldung
sewie jedes reizen zur Uebertretung der erlassenen Bor⸗
VUrr soweit nicht nach den allgemeinen een **22
traer verwirkt sind, nach g9 Buchstabe be) des Gesetes
den dagerungsustand pom 4. Juni 18801 oder Artikel«
Biffer 2*) der r —8— es über den
dom b. November 1912 ober nach dbeee) der Bekannimachung
ber Vocratterhebungen von 2. Februur 1018 bestraft wird.
91.
Inkrafttretung der Berordauug.
Die Berordnung tritt am 31. Jull 1018, nachts 12 Uhr in
Nraft.
82
ei . pfer und Rne
heere nd rtschaftageraͤte jeder Art für Küchen und
e2) Wer in einem in Belagerungsgustand erklärten Orte
oder Distrikte ein bei Erklärung des Belagerungs
zustandes oder wähtend desselben vom Militärbefehls
haber im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassene;
Serbot übertritt oder zu solcher Uebertretung auf⸗
fordert oder anreigt, soll, wenn die bestehenden Gesetze
neine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefäng
nis bis zu einem Jahre bestraft werden.
e⸗o) Wer in einem in Kriegszustand erklärten Orte oder
Bezirke eine bei des Berhängung des Kriegszustandes
oder während desselben von dem zuständigen obersten
Militãrbefehlshaber zur Erhaltung der öoffentlichen Sicher
heit erlassene Vorschrift überteltt oder zur Ueber
ne auffordert oder anreizt, wird, wenn ps die Ge
ryp; ne schwerere Strafe androhen, mit Gesängnie
is zu etnem Jahre bestraft.
ꝛ) Wer vorsãtzlich die Aus kunft, zu der er auf
Brund dieser Berordnung psutiet ist, nicht in der ge
etzten Frist erteilt oder wissentlich unxichtig«
bder ünvolltandigr sa gabez macht, wird
mit Gefängnis bis zu sechs Ronafen ösder
mit Geidstrafe bis zu zehntausend Mark
bestraft, auch Kznnen Vorrate die verschwiegen sind
im Uriell für dem Staate erkblärf
werden. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er
auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der
gesetzten Frist erteilt oder un richtige oder unvpoll—
ständige Angaben macht, wird mit Oelb—
strafe bis zu dreitausend Mark oder im Un—
bermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs
Ponaten bestraft.
9) In dieser Verordnung sind unter Reinnickel auch Legie⸗
, mit einem e von 90 Prozent und höher ver—
tanden; es sind nur solche — aus Reinnickel be—
troffen die mit dem Slempel Reinnickel“ versehen oder sonss
einwandsfreil als aus Reinnicksi bestehend festgestellt find.
wie detsple e Roch⸗ und ornregecenei armeiaoes⸗
mnb — 958 —53— vaa⸗
ormen, Kasserollen, Kah rser ustw.;
v —* an —* uiid iue bezw
erden;
.Badewannen, ⸗ehaͤlter, vlaser,
chiangen, Druckkesel. Wormwa serbereiter — * in KLoch⸗
teicen und Derden, Wasserkasten, eingebaute Kessel allee
rt.
Lasse B. Vegenstaͤnbde aus Reinnickel 9;
vαα und ee jeder Art fur Küchen und
e
ret Lnoch⸗ and Einlegelefsel, Marmelabden⸗
und Speieelslessel * t — Pfan⸗
—— nebft veacin an —5 — hd di uni
leischeinsühe usw. nebst Rein rinatur
8.
Bon ber Berorduung ——— XX
Von der Verordnung werden betrofsen:
1. lungen, Laden⸗ und ationsgeschãfte Fabriken
2 e FF Aeg erzeugen
verkau ol ie so en J m Vertaus
bestimmt — Bestz oder iu ,e
2. Hausdaltungen;
8. Hauseigentumer;
4 ee Verpfleguug fremder Beysonen
nobefondere Gaft · uind swirischaften, Penstonete, Laffee⸗
haus-⸗ Konditorei⸗ und iebe, Kantinen, Sperfe⸗
—— * urt, auch c cisen. Sahren and
6. Oeffentli inschließlich kurchliche, stitische ufw.) und
private * 35 9 Nurarstalten, Ellniten, Ma
—5 — afernen, Erziehunge⸗ und Etrofaustalten, Arbeitdt
und dergielchen.
—X
Beichlagnahme.
—A Lennge heeren Gegenstände aus seupfes
Messing, Reinnickel ), ,,— verzinnten oder mit einem
anderen —— tall, darbe und dergl) versehenen,
A—
mie ersrteckt
— 8
zglichen Erlegsrinisteriumt vder durch Vehor
velche die — —— erlaßen haben
hegehen worden ist. Bel diesen lbetzteren bleibt die Festsezung
Preies vorbedalten.
Die Beshlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornohme
bon Veränderungen an den von ihr besroffenen Gegentänden
verloren ist und , Verfagungen über sie
michtig sind. Den rechtsge hasttichen Versligungen stehen Ver⸗
gungen gleich, die im wege der Zwangevollstreckung oder
Arrestvollziehung De rotz der — stüd allt
Veränderüngen und Verfü zulaßs is mit Zustim⸗
r der mit der — rumg beaustragten Kommunal⸗
ehörde erfolgen. Erlaubt ist die Entsernung der Beschläge
fehe F9). Die Gefugniz zum einstweitlgen ordnunnsmäkigen
Zebrauch bleibt unberührt.