Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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debannmocungen ocerer dehören.
Bekanntmachung.
Durch Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers
über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem
Erntejahr 1915 vom 28. Juni er. ist folgendes an—
geordnet und bestimmt worden:
1. Das im Reiche angebaute Brotgetreide, als
Roggen, Weizen, Spelz ꝛe., allein oder mit anderem
Getreide außer Hafer vermengt, sowie Gerste und Hafer
allein wird mit der Trennung vom Boden einschließ⸗
Wiantz Halmes für den Landkreis Saarbrücken be—
lagnahmt.

2. Die Besitzer beschlagnahmter Vorräte dürfen
an denselben ohne Zustimmung des Kreises keine Ver—
ünderungen vornehmen, sowie nicht vermahlen lassen
und sie nicht aus dem Kreise entfernen, auch haben
sie sich aller rechtsgeschäftlichen Berfügungen über sie zu
enthalten.

3. Der Vornahme von Handlungen, die zur Er—
haltung der Vorräte erforderlich, sind die Besitzer
jedoch berechtigt und verpflichtet. So darf z. B. das
Getreide trotz der Beschlagnahme ausgedroschen wer—⸗
den. Die zuständige Behörde kann das Ausdreschen
sogar verlangen und falls die Besitzer ihrer Anord⸗
nung in der gesetzten Frist nicht nachkommen, die er⸗
forderlichen Arbeiten auf Kosten der Säumigen durch
Dritte ausführen lassen.
4. Brotgetreide, sowie Gerste und Haser, das für
den eigenen Betrieb in einer anderen Gemeinde außer—⸗
halb des Landkreises Saarbrücken angebaut worden
ist, darf trotz der Beschlagnahme hier eingeführt wer—
den. Es muß diese Ortsveränderung aber innerhalb
3 Tagen sowohl dem Kreise, aus dem es ausgeführt,
als auch der Kreisverwaltung Saarbrücken angezeigt
werden.

5. Von ihren Getreidevorräten dürfen Unternehmer
landwirtschaftlicher Betriebe trotz der Beschlagnahme
für sich verwenden:
a) zur Ernährung der Selbstversorger 9 Kilogr.
Getreide, oder für je 1 Kilogramm Getreide
800 Gramm Mehl pro Kopf und Monat,
v) das zur Herbst⸗ und Frühjahrsbestellung er⸗
forderliche Saatgut,
r) die Hälfte der Gerste und bis auf weitere Ent⸗
scheidung 3 Pfund Hafer pro Pferd.
Die tatsächliche Verwendung als Saatgut muß
später nachgewiesen werden. Wer unbefugt beschlag⸗
nahmte Vorräte bei Seite schafft, sie aus dem Land⸗
kreise ausführt, sie zerstört, verarbeitet oder verbraucht,
wer sie verlauft, kauft oder ein anderes Veräußerungs⸗
oder Erwerbsgeschäft über sie abschließt, wird mit Ge⸗
fängnis bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bis zu
10 000 Mk. bestraft. Die gleiche Strafe trifft den,
der die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen
Handlungen pflichtwidrig unterläßt, als Saatgetreide
erworbenes Brotgetreide ohne Genehmigung zu an⸗
deren Zwecken verwendet, der die unter Ziffer 4 ge⸗
nannten Anmeldungen unterläßt oder wissentlich un⸗
richtige und unvollständige Angaben macht. Verboten
ist auch die Ausführung von Getreide der vorgenannten
Arten aus dem Kreise zum Zwecke des Ausdreschens
oder Vermahlens.
Die vollständige Bekanntmachung des Herrn
Reichskanzlers liegt beim Vorsteher zur Einsicht offen.
Ludweiler, den 22. Zuli 1915.

Der Bürgermeister.
Bollær.

In der gestrigen Gemeinderatssitzung waren
16 Gemeindevertreter anwesend, während 12 fehlten. Die
Tagesordnung wurde wie folgt erledigt:
1. Die Forderungen der Gemeinden aus den Kreisen Saar⸗
louis und St. Wendel, sowie der Bürgermeisterei Tholey
und der Gemeinde Wemmetsweiler werden abgelehnt.
Die Forderungen der anderen Gemeinden aus dem
Kreise Ottweiler werden im Prinsip anerkannt, soweit
die Bergleute täglich nach Hause fahren.
Bewilligung, von 3800 Mark für das Jabr 1914,
die im Verhältnis der Seelenzahl auf die beiden Kran⸗
kenverbflegerinnenvereine verteilt werden sollen.
Als Schiedsmann wird Rektor Weber wiedergewählt.
Antrag der Unternehmer Kiefer und Grimm um Zu—⸗
lage für gelieferbe Kiesmengen pro Kubikmeter für
Bildstock 1,00 Mk., für Friedrichsthal 1,80 Mk. zu
bewilligen, wird angenommen.
Antrag des Schweinezuchtvereins um Bewilligung von
200 Mark für die Futterkosten des Ebers für das
verflossene Jahr wird angenommen.
Antrag der Oberin vom katholischen Waisenhaus in
Dudweiler um Erböhung der Unterhaltskosten für arme
Kinder von 0,60 Mk. auf 0,70 Mk. wird für ein
Jabr bewilligt.
Der Befreiung der in dem Kommunaldienst der Ge⸗
meinde Friedrichsthal beschäftigten Beamten wird, so⸗
weit sie nach den Bestimmungen der R. V. O. der
Krankenkassenpflicht unterliegen, zugestimmt.
Zur Erledigung der vorbereitenden Schritte betr. An⸗
stellung und Versorgung der Kommunalbeamten in der
Gemeinde Sriedrichstthal wird eine Fünferkommission
gewählt aus den Herren Gräber, Jakob, Schandry
Karst und Linn.
9. Dem Antrag des Lehrlinas Lang bei der Gemeinde⸗
kasse um Gehaltserhöhung wird stattgegeben und das⸗
selbe auf 50 Mark ab 1. April ds. Is. festgesetzt.
10. Der Antrag des Vorstandes der deutschen Heilstätte
zu Davos wird bewilligt und der bisberige Betrag
in Höhe von 20 Mark pro Jabr auf weitere 8 Jahre
festgesegt.
11. - 17. Den Anträgen von verschiedenen Wohlfahrtsein⸗
richtungen wird zugestimmt und iedem Verein eine ein⸗
malige Beihilfe von 5390 Mark bewilligt.
Unter Mitteilungen erklärt sich die Gemeindevertretung
ein verstanden mit der Anstellung von 4 Silsssfeldhütern.
Ferner wird die Kündigung der Gemeinde der Kreis—
sparkasse Halberstadt gegenüber zurückgezogen. Auf das
Gesuch des Friedhofswärters wird eine einmalige Zu—
—ãe —— gwaren 27. Zuli 1918
Friedrichst Saar). den . Zu .
Der Buͤrgermeister.
Forster.

5

Polizeiverordnung
mber den Wochen marktverkehr.
Nüf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats
betreffend den Wochenmarktverklehr vom 2. März 1918
(KR. G. Bl. S. 125) und der 88 5 und 6 des Gesetzes
über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird
in Ergänzung der Marktordnung für Sulzbach vom
20. Zuli 1914 unter Zustimmung des Gemeindevor⸗
standes folgendes andeormet:r
1.
Auf dem Marktplatz in Sulzbach und Altenwald
ist der gewerbsmäßige Einkauf von Gegenständen des
Wochenmarktverkehrs an den Markttagen im Orätsteil
Sulzbach Montag und Freitag, im Ortsteil Altenwald
Mittwoch und Samstag vor 10 Uhr vormittags ver—
boten.

82.
Außerhalb des Marktplatzes in Sulzbach und Alten⸗
wald ist der gewerbsmäßige Einkauf von Gegenstän—
den des Wochenmarktverkehrs, die von außerhalb in
die Gemeinde Sulzbach gebracht werden, an den Markt—
tagen Montag und Freitag bezw. Mittwoch und Sams—
tag vor 12 Uhr mittags verboten.
Sulzbach Saar, den 28. Juli 1918.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
Eymael
            
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