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deren Vorräte (einschließlich derjenigen in sämtlichen
Zweigstellen, die sich im Bezirk der verordnenden Be
hörde befinden) am 31. Zuli 1915, nachts 12 Uhr.,
geringer sind als die in der untenstehenden Ueber⸗
sichtstafel (Spalte E) aufgeführten Mengen. Auch
diese Personen sind auf besonderes Verlangen der zu
stündigen Behörde zur Meldung ihrer Vorräte oder
zu Fehlmeldungen verpflichtet. Für Zugänge gilt die
Bestimmung des 8 104.
85.
Besondere Beftimmungen.
ay Die Verwendung der beschlagnahmten Bestände
hat nach der in der untenstehenden Uebersichtstafel
angegebenen Weise zu erfolgen.
b) J. Die Verarbeitung beschlagnahmter Stoffe zu
anderen beschlagnahmten Stoffen (z. B. Umwandlung
von Sawpeter in Salpetersäure, Zinkblende in Schwefel⸗
säure, Salpetersäure in Aurmoniaksalpeter) ist den Ver⸗
brauchern nach Spalte A der Nebersichtstafel ohne weite⸗
res, sons jedoch (auch wenn mittelbare Aufträge von
Heer oder Marine, z3. B. auf Zwischenerzengnisse von
Sprengstoffen und Pulver vorliegen) nur auf Grund
von Umwandlungserlaubnisscheinen der Kriegs⸗Roh
stoff⸗ Abteilung des Preußischen Kriegsministeriums ge⸗
stattet.
IL. Verklauf brschlagnahmter Bestände au audere
als die in Spalte C der Nebersichtstafel Genannten
ten wird durch die Kriegs⸗Rehstoff⸗Abteiluug des Preu⸗
hischen Kriegsministeriunts gestattet für unentbehrlich
erschrinende Mengen monatlich auf Autrag.
III. Die Lieferuug ECagerwechsel) beschlagnahmter
Mengen ist mit der in Spalte D der Ueversichtstafel
genanuten Ausunhme nur auf Grund von Versand⸗
erlaubnisscheinen der Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung des
VPreußichen Kriegsministseriums geflattet. Der Bersand⸗
erlaubnisschein berechtigt zur Lieferung, ohne daß der
Liefernde zu einer Prüfung der ordnungsmäßigen Ber⸗
wendung bei dem Empfunger verpflichtet ist.
Antvage auf Umwandlungs⸗, Verlaufs⸗ und Ver—⸗
sanderlaubnisscherne siud an die Kriegschemikalien⸗
Aktiengesellschaft, Berlin W. 66, Mauerstraße 63/65
zu richten, der die Vorprüfung der Autrüge obliegt.
e) Freigegeben werden duvch die Kriegs-Rohftoff⸗
Abeilung die für anderen als in Spalte A der Ueber—⸗
sichts tafet genauuben Bedarf unentbehrlich erscheinen⸗
Zyer Mengen zum Verbrauch monatlich auf Antrag
Als Verbraucher gilt auch der Vertaufer einer Menge.
die kleiner ist als die in Spalte F der Nebersichtstafel
verzeichnete, sofern der Berkaͤnfer monatlich inn ganzen
au seine Hundschaft nicht mehr verkauft als die in
Spalte J verzeichnete Menge. Die Antrüge auf Frei⸗
gabe sind au die Kriegschemikalien⸗Abrtiengesellschaft.
Berlin W. 66, Maurerstraßze 63/65, zu richten, der
die Vorprüfung der Anträge obliegt.
Der nicht verbrauchte Teil der freigegebenen Menge
verfallt mit Ablauf des letzten Gültigkeitstages, auf
dent der Jreigabeschein lautete, erneut der Beschlag⸗
nahme, soweit sie nicht nach Spalte H der NUebersichts⸗
tasel frei beilben.
Nach Spalte A und Buder untenstehenden Ueber⸗
ichtstafel verarbeitete, aber hierbei nicht verbranchte
also noch technisch untzbare) Mengen verbleiben unter
zver Beschlagnahme.
) Für den Handel, auch mit freigegebenen Mengen,
uaind die vom Bundesrat oder Reichskanzler oder von
bent verordnenden Mililtärbehörden etwa festgesetzten
Preisgrenzen maßgebend; Ausnahmen bedürfen der Zu⸗
stinrmung derjenigen Behörde, welche zur Bewilligung
von Ausnahmen von Höchstpreisen ermächtigt ist.
Jede anudere Berwendung und Verkügnung ist
verboten —
Auch die unter A der Nebersichtstasel genannten
Berbraucher unterliegen den Bestimmungen dieses Pa⸗
ragraphen, soweit sie nicht ausdrücklich ausgenom⸗
X
86.
Meldebestimmungen.
Die von dieser Verordnung betroffenen Vorräte
sind monatlich zu melden.
Die erste Meldung hat auf einem Meldeschein bis
zum 10. August 1915 zu erfolgen und ist an die
Kriegschemitalien Aktiengesellschaft,
Berlin WsG66, Mauerstraße 63/68, zu richten. (Die
Briefe muͤssen ordnungsgemäß frankiert sein.)
Die Kriegschemilalien Altiengesellschaft wird an
diejenigen Firmen, die im JZuli Vorräte gemeldet ha—
ben, Meldescheine für die Monate August, September
und Oktober versenden. Meldepflichtige, die bis zum
5. August dieses Jahres keine Meldescheine erhalten,
haben solche am 6. August von der Kriegschemikalien
Altiengesellschaft schriftlich einzufordern. Die verlang⸗
ten Meldungen über Vorräte, Abgänge usw. sind deut⸗
lich in den auf dem Meldeschein befindlichen Spalten
anzugeben. In denjenigen Zällen, in welchen genaue
Ermittlung des Gewichts durch Verwiegen mit unver⸗
hältnismäßigen Schwierigleiten verbunden ist, können
die Gewichte nach dem Lagerbuch oder nach den Be
legen aufgegeben werden. Die Belege müssen zur Nach
prüfung bereitgehalten werden.
Weitere Mitteilungen darf der Meldeschein nicht
enthalten. Nur solche Bestandsmeldungen, die auf dem
vorgeschriebenen Meldeschein gemacht werden, gelten als
vrdrungsmäßig abgegeben.
Die spüteren Meldungen über Vorräte, Abgänge
usw. sind in gleicher Weise monatlich, pünktlich bis
zum 10. jeden Monats, an die Kriegschemikalien Ak⸗
tiengesellschaft, Berlin We66, Mauerstraße 63/65, ein⸗
zureichen, von der die Uebersendung der hierzu er⸗
forderlichen Meldescheine an diejenigen Firmen un—
aufgefordert erfolgen wird, die im August Vorräte an
Chemikalien gemeldet haben. Andere Firmen haben
die Scheine einzufordern.
Bei vollständigem Abgang der Vorräte durch
Verarbeitung, Verbrauch, Verkauf laut Spalte A, B,
d, D und G der untenstehenden Uebersichtstafel oder
Freigabe laut Spalte Faist einmalige Fehlan⸗
zeige am nächstfolgenden Meldetermin einzureichen.
Eine weitere Meldung ist dann so lange nicht erforder⸗
lich, als Vorräte nicht mehr vorhanden sind. Die Be⸗
schlagnahme wird jedoch bei Zugang neuer
Vorräte sosort wieder wirksam, so daß als—
dann bis zum 10. jeden Monats wieder eine Bestands⸗
meldung einzugehen hat, es sei denn, daß die Zugänge
nach g le von der Beschlagnahme frei sind.
Anfragen, die vorliegende Verordnung betreffen,
sind an die Kriegschemikalien Aktiengesell—
schaft zu richten. F
Umfang; der Meldung.
Außer den Angaben über die Vorratsmengen ist
anzugeben, wem die fremden Vorräte gehören, die sich
im Gewahrsam des Auskunftspflichtigen (8 83 und 4
befin den.
88.
Lagerbuch.
Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch einzurich⸗—
ten, aus dem jede Aenderung der Vorratsmengen und
ihre Verwendung ersichtlich sein muß.
Zur Feststellung, ob die Angaben richtig gemacht
sind, werden im Auftrage des Kriegsministeriums Be—
auftragte der Polizei- und Militärbehörden die Vor—
ratsräume untersuchen und die Bücher der zur Aus—⸗
kunft Verpflichteten prüfen.