Cu. L ./8. 185. K. R.
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Bekanntmachung,
2 s
betreffend Bestanderhebung und Beschlagnahme von
*
Chemikalien und ihre Behandlung.
Nachstehende Verordnung wird hiermit zur allge- vorhanden sind), mit Ausnahme der im 84 bezeich
meinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerten, daß jede neten Vorräte.
Uebertretung — worunter auch verspätete oder un—
bollständige Meldung fällt —, sowie jedes Anreizen
zur Uebertretung der erlassenen- Vorschrift, soweii
nicht nach den allgemeinen Strafgesegen höhere Stra—
sen verwirkt sind, nach F9 Buchstaben des Gesetzes
iber den Belagerungszustand vom 4. Zunt 1851 vder
Artikel 4 gZiffer 22) des Bayerischen Gesetzes über den
Kriegszustand vom 5. November 1912 ober nach 85*2*)
der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom
2. Februar 1915 bestraft wird.
81.
Inkrafttreten der Berordunng.
a) Die Verordnung tritt am 31. Inli 1915, nachts
12 Uhr, in Kraft und ersetzt die Verordnung vom 30.
Juni (h. IJ. 1./7. 15. K. R. A.
b) Für die im 83 Absatz e bezeichneten Gegen—
stände treten Meldepflicht und Beschlagnahme erst mit
dem Empfang oder der Einlagerung der Waren in
Kraft.
e) Beschlagnahmt und meldepflichtig sind auch die
nach dem 31. Juli 1915 etwa hinzukommenden Bor
räte, jedoch nur, wenn die in Spalte Uder Ueber⸗
fichtstafel verzeichneten Mengen überschritten sind.
d) Falls die im 8 4 aufgeführten Mindestmengen
am 31. Juli 1915, nachts 12 Uhr, nicht erreicht sind,
treten Meldepflicht und Beschlagnahme für die ge—
famten Bestände an dem Tage in Kraft, an welchem
diese Mindeswworräte überschritten werden.
o) Verringern sich die Bestünde eines von der Ver—
ordnung Betroffenen nachträglich unter die angegebe
nen Mindestmengen (siehe 8), sa behält die Ver—
ordnung trotzdem für diesen ihre Gültigkeit.
82.
Von der Verordnung betroffene Gegenfinde.
Meldepflichtig und beschlagnahmt sind
vom Inkrafttreten dieser Verordnung ab bis ausf
weiteres sämtliche Vorräte der in der untenstehenden
Unebersichtstafel aufgeführten Klassen (einerlei
ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Klassen
) Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder
Distrikte ein bei Erklärung des Besagerungszustandes oder wäh
rend desselben vom Militärbefehlshaber im Interesse der dffent
lichen Sicherheit erlassenes Verbot übertritt oder zu solchen
Ueber ire tung auffordert oder anteizt, soll. wenn die bestehenden
Gesetze leine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefäng-—
nis bis zu einem Jahre beltraft werden.
) Wer in einem in Kriegszustand erklürten Orte oder Be—
rn eine bei der Verhängung des Kriegszustandes oder während
esselben von dem zussändigen obersten Militärbefehlshaber zuꝛ
Erhaltung der offentlichen Sicherheit erlassene BVorschrift über⸗
trintt,oder zur Uebertretung auffordert oder aureizt, wird wenn
nicht de Gesehe eine schwerere Strafe androhen, mir Sefange
n i s di⸗ zu einem Jahre bestraft.
) Wer vorsätzlich die AuUskunft, zu der er auf Grund
dieser Berordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzlichen Fri
erteilt oder wissentlich e, o der
dige Angaben macht, wird mit Gefaängnis bis zu
397 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn⸗—
ausend, Mark bestraft, auch öBnnen Vorraten, die ver⸗
hwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfaullen. er⸗
flärt werden. Wer fahrlässig die Auskunft, zu
der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist. nicht in der
gesetzten Frist erteilt oder unrich lige vver unvolistan⸗
dige Angaben macht, wird mit GSeldstrafe dis zu
dreitauseud Markeoder im Unvermögensfalle miß Ge—
Jangnis bis zu sechs Mon⸗aten dbestraft
Von der Berordunng betroffene Personen,
Gesellschaften usw.
Von dieser Verordnung werden betroffen:
alle gewerblichen Unternehmer, Firmen oder Per—
sonen, in deren Betrieben die im 8 2 aufgeführ⸗
ten. Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verar⸗
beitet werden, soweit die Vorräte sich in
ihrem Gewahrsam befinden, oder die solche
Gegenstände aus Anlaß ihres Wirtschaftsbetriebes,
ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes
wegen fur sich oder für andere in Gewahr sam
haben, oder bei denen sich solche Gegenstände unter
gollaufsicht befinden;
alle Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körperschaf⸗
ten und Verbände, in deren Betrieben solche Gegen⸗
stände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden,
oder die solche Gegenstände in Gewahrsam
haben, oder bei denen sie sich unter Zollaufsicht
befinden;
Personen, welche zur Wiederveräußerung oder
Verarbeitung durch sie oder andere bestimmte
Gegenstände der in 8 2 aufgeführten Art in Ge—
wahrsam genommen haben, auch wenn sie kein
Handelsgewerbe betreiben;
alle Empfänger (der unter àa bis e bezeichneten
Art) solcher Gegenstände nach Empfang der—⸗
selben, falls die Gegenstände sich am Meldetag
auf dem Versand befinden und nicht bei einem
der unter à bis c aufgeführten Unternehmer, Per—⸗
sonen usw. in Gewahrsam, oder unter Zollaufsicht
gehalten werden.
auch diejenigen Personen, Gesellschaften usw., deren
Vorrũte durch schriftliche Einzelverfügung beschlag⸗
nahmt worden sind. Die Einzelverfügungen und
die Verordnungen Ck. J. 124/1. 15. KR. R. M. Ch. J
I./4. 15. K. R. A. und Ch. J. 1./6. 15. K. R. A.
werden durch diese allgemeine und erwei⸗—⸗
terte Verordnung ersetzt.
Von der Verordnung betroffen sind hiernach ins⸗
besondere nachstehend aufgeführte Betriebe und Per—
onen:
gewerb liche Betriebe: Chemische Fabri—⸗
ken, Sprengstoffabriken und alle Betriebe, die
Chemilkalien herstellen oder verarbeiten;
Handel sSbetriebe: Kaufleunte, Lagerhalter
Spediteure, eehe usw.;
wirtschaftliche Betriebe: Landwirte usw.
Sind in dem Bezirk der verordnenden Behörde
neben der Hauptstelle Zweigstellen vorhanden (Zweig⸗
sabriken, Filialen, Zweigbureaus, Nebengüter u. dgl.)
so ist die Hauptstelle zur Meldung und zur Durch—
führung der Beschlagnahmebestimmungen auch für diese
gweigstellen verpflichtet. Die außerhalb des genannten
Bezirks (in welchem sich die Hauptistelle befindet) an⸗
sässigen Zweigstellen gelten als selbständige Betriebe
84.
Ansnahmen von der Verordnung.
Alusgenommen von dieser Verordnung sind solche
an 8 3 gebennzeichneten Personen, Gesellschaften usw
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