Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Saarbrücker Kreisblatt
Amtliches Auzeigeblatt
fur den Kreis Saarbraden

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Hefsentlichenm Anzeiger,
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.. Inli 1915 41. Jahrg.
Ueber die Errichtung der NReichs futter mittelstelle
ergeht eine besondere Verordnung.
Zug 22. Um die Ueberwachung der aus dem
sKommrunalverbande ausgeführten Mengen zu erleuch⸗
tern, ist in Abs. 2 die Entfernung der Gerste an die
Zaestimmung des Kommunalverbandes gebunden. Die
Zustimmung ist zu erteilen, sofern die von der Reichs⸗
uttermittelstelle für die Ueberwachung erlassenen An⸗
ordnrungen befolgt sind und sonst keine wichtigen
Brunde für die Versagung vorliegen.
Berlin, den 9. Zuli 1913
Der Minister für Handel und Gewerbe
J. V.: Dr. Göppert.
Der Minister für Landwirtschaft, Domanen u. Forsten.
IJ. A.:: Graf von Keyserlinage
Der Minister des Innern
3. A.: Freund.
Berordnung.
Auf Grund des g 34 und 36 der Bundesrateé⸗
verordnung vom 25. Januar 1915 über die Regelung
des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl (R. G. Bl.
S. 35) wird mit Genehmigung der Aufsichtsbehborde
für den Beztirk des Landkreises Saarbrucken folgende⸗
angeordnet:
Der schwerarbeitenden Bevölkerung und denjeni⸗
aen Arbeitern, die über die regelmäßigen Arbeitszeiten
 hinaus Arbeit zu leisten haben, kann eine Brot⸗
zulage von 100 Gramm täglich oder 700 Gramm
wöchentlich gewährt werden, wenn sich nach Prüfung
der Anträge die Gewährung der Zulage als notwen,
dig erweist. Ueber die Anträge entscheidet der
dandrat.
Für die Gewährung der Zulagen kommen haupt⸗
sächlich in Frage die im Bergbau, im Baugewerbe,
in Steinbrüchen, in Eisenhütten, in der Glasindustrie.
in Zabrikbetrieben, die in der Land⸗ und Forstwirt⸗
schaft beschäftigten Arbeiter, sowie die sonstigen ge—
werblichen Arbeiter und Tagelöhner. Ferner die Är⸗
beiter im Eisenbahn⸗Telegraphen- und Postbetriebe so⸗
wie die Unterbeamten dieser Betriebe, soweit sie nicht
im Bürodienste tätig sind. Landwirte und felbstän—
dige Handwerker kbönnen die Zulage nur dann erhalten,
wenn sie regelmäßig körperlich schwere Arbeiten zu
verrichten haben.
Die Verabfolgung der Zulage geschieht auf Grund
von Zusatzbrotkarten. Die Karte lautet auf 700 Gramm
Brot oder 490 Gramm Mehl. Sie ist nur gültig für
den auf der Karte angegebenen Zeitabschnitt. Die Aus—
gabe der Karten erfolgt bei der regelmäßigen Brot⸗
kartenausgabe oder durch den Arbeitgeber.
Die Zusatzkarten sind durch die Arbeitgeber bel
dem zuständigen Bürgermeisteramte zu beantragen.
Die Anordnung tritt sofort in Kraft.
Saarbrücken, den 29. Zuli 1915.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
von Miquel,
Kösnigslicher Landrat.

A

Angsführungs bestintmungen
zur Bundesratsverordnung vom 28. Zuni 1915 über
den Verkehr mit Gerste aus dem Erntejahr 1915
(Reichsgesetzbl. S. 384).

Kommunalverbände sind die Land⸗ und Stadt—
kreise; zustündige Behörden (88 3, 4, 10, 13, 38, 39)
sind die Landrũte Oberamtmaͤnner), in den Stadtkrei—
sen die Gemeindevorstünde; höhere Verwaltungsbehõör⸗
den sind die Regierungsprüsidenten, für Berlin der
Oberprasident.

LU.
Bu 8 1. Die Berordnung bezieht sich nur auf
reine Gerste (Winter⸗ und Sommergerste). Fur Meng
dorn und Mischfrucht, worin sich außer Gerste auch
Hafer befindet, gilt die Verordnung über den Verkehr
mit Hafer (Reichsgesetzbl. S. 399. Für Mengkorn
das außer Gerste Broigetreide enthält, gilt die Ver⸗
vrdrnung über den Verkehr mit Brotgetreide (Reichs⸗
gesegbl. S. 363).
Zu 88 6, 7. Die Hälfte der geernteten Menge
kann von den Landwirten im eigenen Betriebe beliebig
berwendet, also auch verfüttert werden. Auch ist der
Verkauf als Saatgerste oder an Betriebe mit Kon
tingent sowie an die Zentralstelle für Beschaffung der
Hee esberpflegung gemãß 5 7 oder an den Kommungal
verband (zu vgl. zu 8 11) zulässig. Die andere Hälfte
ist, soweit sie nicht gemäß 8 7 verkauft oder gemäß
36 Abs. 2 verarbeitet wird, an den Kommunalver—
verband abzuliefern (ß 11). Bis wann zu liefern ist,
wird später bestimmt werden. Für die nach 37 zu⸗
gelassenen Verkäufe steht die Festsetzung von Höchstprei⸗
sen nicht in Aussicht. Für die Lieferung an den Kom—
munalverband wird ein Höchstpreis fesigesetzt werden
Zun8 11. Durch Abs. 3 werden die Kommunal
berbände ermächtigt, in geeigneten Fällen, z. B. bei
kleinen Besitzern, die nur für den eigenen Bedarf an—
gebaut haben, auf die Lieferung zu verzichten. Sie
werden hiervon aber nur Gebrauch machen können,
wenn andere Betriebe ihres Bezirkes freiwillig mehr
als die Hälfte ihrer Erzeugung abgegeben haben, da
die von den Kommunalverbanden abzuliefernde Menge
(66 23 Abs. 1) unberührt bleibt. Durch Verzicht auf
die Lieferung nach 8 11 Abs. 3 wird die Enteignungs
befugnis der Kommunalverbände gegenüber anderen
Betrieben nicht erweitert.
Zun8 19. Wir verweisen auf die Ausführungsan⸗
weisung vom 15. Juni J A IVe 3394 M. f. V./V.
11969 M. d. J. und die Erlasse vom 2. Juni L4
Ils 3343 M. f. 8./V. 11770 M. d. J. und 22. Zumi
LAIIe 3397 M. f. S./V 12074 M. d. J. Bis zum
1. August ist der Reichsfuttermittelstelle anzugeben
wie groß die Gerstenernte des Bezirks zu schatzen ist.
Dieser Verpflichtung wird durch die Absendung der
Kreislisten an die Reichsgetreidestelle genügt (zu vgl
Ausführungsanweisung vom 3. Juli zu 8 17 der Brot⸗
getreideverordnung). Die Spalten für Gerste sind, wie
besonders bemerkt wird, in dieser Lifte auszufüllen.

LRX. 7748.
            
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