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Sind in dem Bezirk der verordnenden Behörde
neden der Hauptstelle 8weigstellen vorhanden (Zweig—
fabriken, Fihaien, gweigbureaus u. dgl.), so ist die
danotstelie zur Mesdung und zur Durchführung der
Seschlagnahmebestimmungen auch für die Zweigstellen
herpflichtet. Die außerhalb des genannten Bezirks (in
welchem sich die Hauptstelle befindet) ansässigen Zweig—
stellen haben einzeln zu melden.
8 4.
Meldepflicht.
Die von dieser Verordnung betrofsenen Gegen—
stände sind von den in 83 Bezeichneten (Veldepflich—
tigen) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
zu melden.
Die erste Meldung ist für die am 2. August
1915 nachts 12 Uhr vorhandenen Vorräte bis zum 12.
August zu erstatten.
Die folgenden Meldungen sind für die bei
Beginn des ersten Tages eines jeden zweiten Monats
vorhandenen Vorräte bis zum 10. des betreffenden
Monats — bei der zweiten Meldung demnach bis zum
10. Oktober 1915 — zu erstatten.
Bei der ersten Meldung sind die Vorräte
von sämtlichen in 82 aufgeführten Gegenständen
anzugeben; bei den folgenden Meldungen nur
die Vorräte der in 82 unter Ziffer 1 und 2 aufge—
führten Gegenstände.
8 5.
Meldescheine.
Die Meldungen haben unter Benutzung der amt—
lichen Meldescheine für Baumwolle und Baumwoll—
erzeugnisse zu erfolgen. Die Meldescheine für die erste
Bestandmeldung sind unverzüglich nach erfolgter
Bekanntmachung gegenwärtiger Verordnung, für die
späteren Meldungen rechtzeitig bei dem „Königl.
Kriegsministerium, Kriegs-Rohstoff-Ab—
teilung, Webstoffmeldeamt“, Berlin 8W- 4S,
Verlängerte Hedemannstraße 11, zu verlangen; die
Anforderung hat auf einer Postkarte (n icht mit Brief)
zu erfolgen, die nichts anderes enthalten darf, als
die Ueberschrift: „Betrifft Meldescheine für Baum—
wolle und Baumwollerzeugnisse“ und die deutliche
Unterschrift und Firmenstempel mit genauer Adresse.
Die Bestände sind nach den vorgedruckten Stoff—⸗
bezeichnungen getrennt anzugeben.
In denjenigen Fällen, in denen die Gewichte oder
Mengen nicht ermittelt werden können, sind schätzungs⸗
weise Angaben einzutragen, mit dem besonderen Ver—
merk, daß die Angaben geschätzt sind.
Sämtliche in den Meldescheinen gestellten Fragen
sind genau zu beantworten.
Die Meldescheine sind ordnungsgemäß frankiert
an das
Kal. Kriegsministerium, Kriegs⸗Röohstoff⸗Abteilung,
Sektion W. II, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 9/10,
einzusenden. Auf die Vorderseite der zur Uebersen⸗
dung von Meldescheinen benutzten Briefumschläge ist
der Bermerk zu setzent „Enthält Meldescheine fsür Baum—
wolle und Baumwollerzeugnisse“.
86.
Besondere Meldebestimmungen.
Die nach dem jewelligen Stichtage eintreffenden,
vor dem Stichtage aber schon abgesandten Vorräte sind
vom Empfaänger unverzüglich nach Empfang zu
melden.
Auf einem Meldeschein dürfen nur die Vorräte
eines und desselben Eigentümers, und die Beständ«
einer und derselben Lagerstelle gemeldet werden.
Soweit Rohbaumwolle oder Baumwollgarne nach
dem 15. Juni 19415 aus dem Auslande einge—
führt sind, hat der Meldepflichtige dies bei Erstat—
tung der Meldung anzugeben und auf Verlangen des
striegsministeriums, Kriegs-Rohstosfs-Abteilung, den
Nachweis dafür zu erbringen.
Anfragen, die vorliegende Verordnung betreffen,
sind an das Kriegsministerium, Kriegs-Rohstoff-Ab—
teilung, Sektion W. II, Berlin SW. 48, Verlängerte
dedemannstraße 9/10, zu richten; die Anfragen müs—
sen auf dem Briefumschlag sowie beim Eingang des
Briefes den Vermerk enthalten: „Betrifft Bestandauf
nahme für Baumwolle und Baumwollerzeugnisse“.
Muster der gemeldeten Vorräte sind nur auf
besonderes Berlangen dem Kriegsministerium
zu übersenden.
8 7.
Lagerbuch.
Für Rohbaumwolle, Baumwollabfälle und Garne.
ferner für Baumwollweb⸗ und Wirkwaren, soweit sie
auf den Meldescheinen 34, 3B und 30 (auf 30 mit
Ausnahme von Nr. 6 und Nr. 9) aufgeführt sind.
ist ein Lagerbuch einzurichten, aus dem jede NAende—
rung in den Vorratsmengen und ihre Verwendung
ersichtlich sein muß.
Beauftragten der Polizei- und Militärbehörden
ist jederzeit die Prüfung des Lagerbuches, sowie die Be—
sichtigung des Betriebes zu gestaätten.
88.
Ausnahmen.
Die Meldepflichtigen sind insoweit von einer
Meldepflicht und Führung des Lagerbuches befreit, als
ihre Vorräte (einschließlich derjenigen in sämtlichen
Zweigstellen, die sich im Bezirk der verordnenden Be—
hörde befinden) am 2. August 1915, nachts 12 Uhr,
geringer sind als (Mindestvorräte):
a) je 300 Kilogramm von Rohbaumwolle oder Gar—
nen, ferner von Watte,
b) insgesamt 5000 Meter von zu meldenden Baum⸗
wollstoffen (siehe 8 2), wenn die Vorräte aus ver⸗
schiedenen Stoffen bestehen,
500 Meter, wenn die Vorräte nur aus Stoffen einer
einzigen Gruppe oder Untergruppe bestehen,
insgesamt 300 Stück von zu meldenden fertigen
Männerunterkleidern (siehe 82).
Auch diese Personen sind auf besonderes Verlangen
der verordnenden Behörde zur Meldung ihrer Vor—
rute oder zu Fehlmeldungen verpflichtet.
In jedem dalle tritt auch für sie die Pflicht zur
Melsdung und zur Führung eines Lagerbuches für die
gesamten Bestände an dem Tage ein, an dem die
oben bezeichneten Mindestvorräte überschritten werden.
— VWerringern sich die Bestände nachrcäglich unter die
angegebenen Mindestvorrüte, so bleibt die Pflicht zur
ung und Führung des Lagerbuches trotzdem be—
ehen.
Saarbrücken, den 27. Zuli 1918.
Asl. Preußisches Stellvertretendes Generalkommando
21. Armeekorpsa.