Der Mindestbetrag wird auch erhoben, wenn im
Vierteljahr kein Wasser verbraucht worden ist. Jedes
weitere Kubikmeter, das über die Mindestmenge hin—
aus entnommen wird, ist zum vollen Preis mit 44
Pfennig für das Kubikmeter zu bezahlen.
Wenu ein Gebäude ein volles Kalenderjahr leer
gestanden hat, wird Wasserzins nicht erhoben.
8 13.
Die Wassergebühren werden vierteljiährlich erhoben,
nachdem vorher durch einen Beauftragten der Gemeinde
die Feststellung des entnommenen Wassers stattgefunden
hat und über die zu zahlenden Beträge jedem Grund—
ftücks- bezw. Gebäudebesitzer von der Gemeindekasse ein
Ansorderungszettel zugestellt worden ist. Innerhalb
14 Tagen nach Zustellung des Anforderungszettels,
spätestens aber gleichzeitig mit der Bezahlung der Ge—
meindesteuern sind die Wassergebühren an die Ge—
meindekasse zu entrichten. Rückständige Gebühren und
sonstige auf Grund dieses Statuts vom Gebäude- bezw.
Grundstücksbesitzer zu tragende Kosten werden im Wei—
gerungsfall im Verwaltungszwangsverfahren beigetrie—
ben. Außerdem ist die Gemeinde befugt, säumigen
oder unpfändbaren Zahlern die Wasserentnahme zu
entziehen. Geht ein Gebäude bezw. Grundstück in das
Eigentum eines anderen über, so hat der bisherige
Eigentümer rechtzeitig vorher dem Bürgermeister oder
Gemeindevorsteher davon schriftlich Anzeige zu machen
er bleibt aber der Gemeinde für die im Vierteljahr
fällige Wassergebühren und für allen ihr aus der
Nichtbefolgung der Vorschriften dieses Statuts etwa
erwachsenden Schaden haftbar.
8 14.
In allen Fällen, in welchen zwischen der Ge⸗
meinde und den Gebäude- bezw. Grundstücksbesitzern
über die Auslegung oder Bestimmungen dieses Statuts
Meinungsverschiedenheiten entstehen, entscheidet der
Kreisausschuß mit Ausschluß des Rechtsweges end—
giltiag
8 15.
Das Ortsstatut tritt nach erfolgter Genehmigung
durch den Kreisausschuß mit dem Tag seiner Verkün—
digung in Kraft.
Heusweiler. den 28. September 1914.
Der Bürgermeister:
Maunuer.
Nr. 10787.
Genehmigt. Beschluß vom 8. 12. 1914.
Saarbrücken. den 283. Dezember 1914.
Der Kreisausschuß:
von Miquel.
Polizeiverordnung
zur Durchführnung des für die Gemeinde Berschweiler
erlassenen Ortsitatuts, betreffend die Gemeinde-Wasier⸗
leitung.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird für den
Umfang der Gemeinde Berfüchweiler vorbehaltlich
der Genehmigung des Herrn Regierungs-Präsidenten
hinsichtlich des Strafmaßes im 8 10 nachstehende Vo—
lizeiverordnung erlassen:
81.
Jedes Grundstück, auf welchem ein zum dauernden
Aufenthalt von Menschen bestimmtes Gebäude err ich⸗
tet ist oder errichtet wird, muß, sobald die Straße, an
der es liegt, mit einem Wasserleitungsrohr versehen
ist. an die Gemeindewasserleitung angeschlossen werden
82.
Jedes derartige Grundstück muß für sich eine An⸗
schlußleitung besitzen. Mehrere Grundstücke dürfen an
Angß Qufreituug vichtf auneschlassfon mordon
83.
Die Verpflichtung, den Anschluß an die Gemeinde—
wasserleitung zu bewirken, liegt den Eigentümern der
BGrundstücke ob.
8
4
Zu der Wasserleitungseinrichtung im Innern der
Gebäude dürfen nur Röhren aus verzinktem Schmiede—
eisen in einer Weite von nicht weniger als 20 wm und
als Zapf- und Absperrhähne nur Niederschraubventil⸗
hähne verwendet werden.
Die Leitungen sind in stetigem Gefälle nach dem
dauptabsperrhahn unter Vermeidung von Luft- und
Wassersäcken anzulegen, sodaß die Leitungen bei Frost—
wetter vollständig entleert werden können.
An den dem Frost ausgesetzten Stellen müssen
die Leitungen ausreichend umhüllt werden.
8 5.
Den von der Gemeinde mit der Revision der
inneren Leitungen beauftragten Personen muß jeder—
zeit der Zutritt zu den mit Wasserleitung versehener
shrundstücken und Räumen gestattet werden.
86.
Der Grundstücksbesitzer hat alle von ihm an der
Anschlußleitung vom Hauptrohr bis zu dem inneren
dauptabsperrhahn bezw. zum Wassermesser wahrge⸗
dommenen Fehler sofort dem Bürgermeister oder Ge—
meindevorsteher anzuzeigen.
8 7.
Dem Grundstücksbesitzer ist es untersagt, Wasser
aus der Leitung an Andere, worunter jedoch Mieter
und Nutznießer des Gebäudes oder Grundstücks nicht
zu verstehen sind, abzugeben. Fahrlässige oder mut⸗
willige Vergeudung des Wassers ist verboten.
88.
Während eines Brandes ist seder an die Wasser⸗
leitung angeschlossene Grundstücsbesitzer verpflichtet,
seine Leitung den öffentlichen Löscheinrichtungen un⸗
entgeltlich zur Verfügung zu stellen.
89.
An den für die Abgabe des Wassers an die Grund—
tückseigentümer von der Gemeinde gelieferten und
durch ihre Beauftragten eingebauten Wassermessern
dürfen Veränderungen und Ausbesserungen ebenfalls
nur durch Beauftraate der Gemeinde ausgeführt wer—
den.
Vor dem Wassermesser — in der Richtung auf
das Hauptrohr — und bis zu einer Entfernung von
1Meler hinter dem Wassermesser dürfen an der Lei—
tung keine Veränderungen vorgenommen, insbeson⸗
dere keine Zapfhähne und Abzweigleitungen angebracht
merden
810.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser
Verordnung werden, sofern nach den Gesetzen nicht
eine höhere Strafe eintritt, mit Geldstrafe bis zu 30
Mark, im Unvermögensfalle mit Haft bis zu drei
Tagen bestraft.
Heusweiler, den 28. September 1914.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister:
Maher
J. O. 5962.
Genehmtgt hinsichtlich des Strafmaßes in g 10
Trien, den 28. November 1914.
Der Regierungspräsident
J. V.: Schulin.
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