Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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In jedem Falle tritt auch für sie die Pflicht zur
Meldung und zur Führung eines Lagerbuches für die
gesamten Bestände ein, wenn an einem späteren
Stichtage die oben bezeichneten Mindestvorräte über—
schritten werden. — Verringern sich die Bestände nach—
träglich unter die angegebenen Mindestvorräte, so bleibt
WV. I-3847. 15. K

die Pflicht zur Wiederholung der Meldung und FSüh—
rung des Lagerbuches trotzdem bestehen.
Saarbrücken, den 27. Juli 1918
Kal. Preuß. Stellvertr. Generalkommando
21. Arueekorps.

Bekanntmachung
betresfend Bestandeerhebung sür Baumwolle und Baumwollerzeugnisse
(halbwollene und wollene Männerunterkleidung eingeschlossen).
b) fertige Männerunterkleidung aus Baumwolle,
Halbwolle und reiner Wolle, gewirkt, gestrickt
oder aus Webstoff hergestellt.
c) baumwollene Stoffe für technische Zwecke und
Sanitäts⸗Ausrüstung, auch Watte,
d) rohe und gebleichte Baumwollstoffe, bei denen
Garne unter Nr. 4 englisch verwendet sind,
e) sarbige Baumwollstoffe, buntgewebt oder be—
druckt. F

Nachstehende Verordnung wird hiermit zur allge—
meinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede
Uebertretung — worunter auch verspätete oder unvoll⸗
ständige Meldung fällt — sowie jedes Anreizen zur
Uebertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach
den allgemeinen Strafgesezen höhere Strafen verwirkt
sind, nach 89 Buchstabe b) des Gesetzes über den
Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 oder Artikel 4
gifser 28) des Bayerischen Gesetzes über den Kriegs—
zustand vom 5. November 1912 oder nach 8 5*5) der
Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Fe—
bruar 1915 bestraft wird; auch kann der Militärbe—
fehlshaber die Schließung des Betriebes anordnen.
81.
Inkrafttreten der Verordnung.
Die Verordnung tritt am 2. August 1915 nachts
12 Uhe in Kraft.
8 2.
Von der Verordnung betrsffene Gegenstände.
Bon der Verordnung betroffen sind sämtliche Vor—
räte (einerlei ob Vorräte einer, mehrerer oder sämt—
licher Klassen vorhanden sind) an folgenden Gegen—
ständen:
14) Rohbaumwolle und Baumwollab—
fälle, uiwverarbeitet oder in Verarbeitung be—
griffen,
Garne, ganz oder vorwiegend aus Baumwolle,
einfach oder gezwirnt,
Baäaumwoll-Web- und ZWirkstoffe und
zwar:
a) Baumwolltstfe nach Vorschrift der Heeres—
und der Marine-Verwaltung,

Von der Verordnung betroffene Personen,
Gesellschaften usw.
Von dieser Verordnung werden betroffen:
alle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in
deren Betrieben die in 8 2 aufgeführten Gegen—
stände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden,
soweit die Vorräte sich in ihrem Ge—
wahrsam oder bei ihnen unter Zollaufsicht be—
finden;
alle Personen und Firmen, die solche Gegen⸗
stände aus Anlaß ihres Wirtschaftsbetriebes, ihres
Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen
für sich oder für andere in Gewahrsam haben,
oder wenn sie sich bei ihnen unter Zollaufsicht
befinden;
alle Kommunen, öffentlich⸗rechtlichen Körperschaf—
ten und Berbände, in deren Betrieben solche
Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet
werden, oder die solche Gegenstände in Gewahr⸗
sam haben, soweit die Vorräte sich in
ihrem Gewahrsam oder bei ihnen unter Zoll—
aufsicht befinden;
Personen, welche zur Wiederveräußerung oder
Verarbeitung durch sie oder andere bestimmte
Gegenstände der in 8 2 aufgeführten Art in Ge—
wahrsam genommen haben, auch wenn sie kein
Handelsgewerbe betreiben;
alle Empfänger (der unter a bis d bezeichneten
Art) solcher Gegenstände nach Empfang der—
selben, falls die Gegenstände sich am Meldetag
auf dem Versand befinden und nicht bei einem
der unter a bis d aufgeführten Unternehmer, Per—
sonen usw. in Gewahrsam, oder unter Zollaufsicht
gehalten werden.
Von der Verordnung betroffen sind hiernach ins⸗
besondere nachstehend aufgeführte Betriebe und Per—
sonen:
gewerbliche Betriebe: Baumwollspinnereien,
Baumwollzwirnereien, Baumwollwebereien,
Baumwollwirkereien, Färbereien, Bleichereien
Zeugdruckereien, Wattefabriken, Verbandstoff⸗
fabriken, Seilerwarenfabriken, Deckenfabriken,
Treibriemenfabriken usw.,
handelsbetriebe: Baumwollhändler, Garnhändler,
Lagerhalter, Spediteure, Kommissionäre usw.
Konfektionsgeschäfte, Schneidereigeschäfte, Groß⸗
händler usw

———

) Wer in einem in Belagerungszustand erllästen Orte oder
Distrüte ein bei Erklärung des Belagerungszustandes oder wäh—
rend desselben vom Militärbefehlshaber im Interesse der össent—
lichen Sicherheit erlassenes BVerbot übertritt oder zu solcher
Uehertretung auffordert oder anreizt, soll, wenn die bestehenden
Gesetze keine höhere Freiheitsstrase bestimmen, mit Gefäng—
nis bis zu einem Jahre belstraft werden.
*) Wer in einem in Kriegszustand erklttrten Orte oder Be—
zirke eine bei der Verhängung des Kriegszustandes oder während
desselben von dem zustärdigen obersten Militärbefehlshaber zur
Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erlassene Vorschriftüber—
tritt oder zur Uebertretung auffordert oder anreizt, wird, wenn
nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit Gefana—
nis bis zu seinem Jahre bestraft.
) Wer vorlätlich die Auskunft, zu der er auf Grund
dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzlichen Frist
erteilt oder wissenttich unrichtige oder unvollstän—
dige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn—
tausend Mark bestrast. auch können Vorräte, die ver—
schwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen er—
klärt werden. Wer fahrlässig die Auskunftt, zu
der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der
gesetzten Frist erteilt oder unrichtige /ñ4Dder unvollstän—
dige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu
dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Ge—
fängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
) Die nicht zu meldenden Mindestmengen ieder Warengat—
fung sind im 8 8 aufgeführt
            
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